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Schlagwort: Urt. v. 21.07.2017 – I-9 U 35/17

Solardach mit Blendeffekt: Nachbarn müssen erhebliche Einschränkungen durch Photovoltaikanlage nicht hinnehmen

Zu den Klassikern der Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt mit diesem Fall eine neue Facette zu Solaranlagen hinzu.

Der Eigentümer eines Grundstücks betrieb auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage, die jedoch seinen Nachbarn erheblich blendete. Dieser sah somit die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks als erheblich beeinträchtigt an und zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg!

Ein Sachverständiger bestätigte, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr eine erhebliche Blendwirkung von bis zu zwei Stunden am Tag auftrat. Eine Tatsache, die der Kläger nicht dulden muss. Selbst die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Förderung solcher Solaranlagen ist hierbei unerheblich und führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht im Nachbarrecht.

Hinweis: Es gilt noch immer der Grundsatz, dass vom Nachbargrundstück keine Beeinträchtigungen auf das eigene Grundstück erfolgen dürfen. Welche Ausnahmen es gibt, weiß am besten der Rechtsanwalt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 – I-9 U 35/17

zum Thema: Mietrecht