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Schlagwort: Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15

Sturz auf Fluggastbrücke: Das Recht auf Schutz vor Gefahren schließt auch das Be- und Entsteigen eines Flugzeugs ein

Die Rechte von Fluggästen sind in den vergangenen Jahren nicht nur in Sachen Verspätungen enorm erweitert worden – auch bei Unfällen außerhalb ihrer Flugzeuge gibt es nun ein Urteil, das die Luftverkehrsunternehmen zu mehr Sorgfalt in der Verkehrssicherung anhält.

Ein Ehepaar hatte einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Beim Einsteigen rutschte die Frau auf einer feuchten Stelle der Fluggastbrücke aus und erlitt einen Bruch der Kniescheibe. Sie machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten und die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld geltend. Und tatsächlich erhielt sie zunächst im Grundsatz recht. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des abhängigen Gefälles und durch die Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil eine dieser Gefahren eintritt, muss das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen, soweit nicht ein Mitverschulden des Reisenden vorliegt. Eben diesen Umstand muss das Berufungsgericht nun noch prüfen, das vom Bundesgerichtshof damit erneut betraut wurde.

Hinweis: Fluggesellschaften werden immer mehr zur Verantwortung gezogen. Nun haften sie auch für Unfälle außerhalb ihrer Flugzeuge. Bei Verspätungen sollten Fluggäste ohnehin stets prüfen, ob ihnen Geld zustehen könnte.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15
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