Mangelhafte Silikonimplantate: Der TÜV ist für nachträgliche Produktverfälschungen nicht in Regress zu nehmen
Der Fall über mangelhafte Silikonimplantate aus Frankreich ging durch die Medien.
Die Klägerin dieses Falls hatte sich Silikonbrustimplantate einsetzen lassen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen hergestellt worden waren. Dieses hatte hierfür allerdings nur minderwertiges Industriesilikon verwendet – mit der Folge, dass die Implantate wieder entfernt werden mussten und die Frau ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 EUR verlangte. Da das französische Unternehmen insolvent war, klagte sie gegen den TÜV Rheinland, der die Angelegenheit angeblich nicht ordnungsgemäß überwacht hatte. Der TÜV Rheinland war hierbei nämlich mit den erforderlichen Prüfungen nach den medizinrechtlichen Regelungen beauftragt worden. Diese Prüfungen hatte der TÜV auch tatsächlich durchgeführt – allerdings an ordnungsgemäßen Implantaten, die der Hersteller später durch minderwertige Implantate ersetzt hatte. Die Frau meinte nun, der TÜV Rheinland hätte unter anderem unangemeldete Inspektionen durchführen müssen, um die ausgewiesene Produktsicherheit garantieren zu können.
Doch das sah der Bundesgerichtshof anders. Der TÜV war nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten. Es lagen keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuteten, dass die medizinischen Anforderungen möglicherweise gar nicht erfüllt waren.
Hinweis: Der TÜV Rheinland musste also keine zusätzlichen Prüfungen durchführen, da überhaupt keine Hinweise vorlagen, dass die in Einsatz gebrachten Brustimplantate mangelhaft waren. Das Urteil wird auch für andere Produkte Anwendung finden, die ein entsprechendes Prüfsiegel aufweisen.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.06.2017 – VII ZR 36/14
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