Personalrätin zerstört Vertrauensverhältnis: Wer Bewerber mit Gewerkschaftsbeitritt unter Druck setzt, kassiert die außerordentliche Kündigung
Sicherlich liegt es nahe, dass Interessensvertreter für die Gewerkschaftsmitgliedschaft werben. Doch sollten Betriebs- bzw. Personalräte bei aller thematischer Nähe dabei stets sehr vorsichtig sein. Denn das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) zeigt, dass eine heftige Gewerkschaftswerbung zu Lasten des Betriebsfriedens gehen kann. Und ist dieser nachweislich gefährdet, trifft es auch schwerbehinderte Personalräte empfindlich.
Einer Personalrätin wurde vorgeworfen, Bewerber auf freie Stellen in unzulässiger Weise auf einen Eintritt in die Gewerkschaft angesprochen zu haben. Die Personalrätin – schwerbehindert mit einer Behinderung von 50 und unterhaltspflichtig für einen volljährigen, schwerbehinderten Sohn – wurde dabei von mehreren Stellenbewerbern belastet. So soll die Personalrätin gesagt haben: „Wir helfen nur unseren Leuten.“ „Lebenslauf und Bewerbung machen und du musst bei W. Mitglied werden.“ „Man muss Mitglied bei W. werden, dass man überhaupt eine Chance bekommt, Versorgungsassistentin zu werden.“ Das wollte sich der Arbeitgeber nachvollziehbarerweise nicht länger gefallen lassen und beantragte beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung der Personalrätin. Da dieser die Zustimmung verweigerte, stellte der Arbeitgeber beim VG den Antrag, die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Das VG hat in einem Beschluss die Zustimmung des Personalrats für die außerordentliche Kündigung in der Tat ersetzt. Das Gericht hielt eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt, weil die Personalrätin das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört hatte. Der Betriebsfrieden war massiv beeinträchtigt. Es handelte sich zwar um eine sogenannte Verdachtskündigung, aber schon die Vorwürfe stellten einen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigte. Die Personalrätin hatte nicht nur die ihr als Personalratsmitglied zustehenden Kompetenzen überschritten, sondern auch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in massiver Weise verletzt.
Hinweis: Eine derartige Vermischung zwischen Betriebsrats- und Gewerkschaftstätigkeit darf nicht passieren – das hätte einer Personalrätin eigentlich klar sein sollen.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2020 – 34 K 2939/19.PVL
Thema: | Arbeitsrecht |