Irreführende Onlinewerbung: Unterlassungerklärung umfasst auch das Löschen absatzfördernder Kundenbewertungen
Die Kundenbewertung von Internetgeschäften wird für die Unternehmen immer wichtiger. Deshalb ist das folgende Urteil auch besonders interessant.
Ein Unternehmen verkaufte „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese Kugel wurde damit beworben, dass sie Waschmittel einsparen würde. Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Dieser empfand die Werbung als irreführend, denn der Werbeaussage lag keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde. Die Herstellerin gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, veröffentlichte jedoch auf ihrer Website Kundenbewertungen zum Produkt. Dort fanden sich auch Aussagen wie „ich benutze weniger Waschmittel“. Daraufhin wurde das Unternehmen auch zur Löschung der Kundenkommentare aufgefordert.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch die Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fielen. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich nämlich um Werbung, die Vertrauen in die Leistungen des Produkts schafft und somit dessen Absatz fördern kann. Daher war das Unternehmen durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.
Hinweis: Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Website kann also Werbung darstellen. Ist die Werbung nicht in Ordnung, kann dagegen vorgegangen werden.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017 – 6 U 161/16
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