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Schlagwort: Urt. v. 25.04.2022 - 29 U 185/20

Architekt ≠ Steuerberater: Architekt muss bei der Grundlagenermittlung nicht auf steuerliche Vergünstigungen hinweisen

Alles hängt irgendwie mit allem zusammen? "Irgendwie" vielleicht, aber das Rechtssystem basiert auf beweisbaren Fakten. Und eben diese gilt es vor Gericht abzuwägen. Ein Architekt könnte sich zwar womöglich mit Sonderabschreibungen auskennen - er muss es aber nicht. Insbesondere gehören derartige Kenntnisse nicht zu seinen Aufgaben bezüglich seiner Aufklärungspflicht Bauherren gegenüber. Und das musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Folgenden darlegen.

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