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Schlagwort: Urt. v. 27.01.2017 – I-7 U 40/16

Motoryacht als Hochzeitsgeschenk: Anstandsgeschenk misst sich nicht am Totalwert, sondern an der Relation zum Gesamterbe

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, obwohl er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, kommt es dabei auch darauf an, ob es sich dabei um zulässige, sogenannte „Anstandsgeschenke“ handelt.

Ein vermögender Mann hatte in einem Erbvertrag seinen Sohn aus erster Ehe als Alleinerben eingesetzt. Zur Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau schenkte er dieser eine Motoryacht mit Beiboot im Wert von ca. 500.000 EUR. Nach dem Tod des Mannes stritten Sohn und Witwe nun darum, ob der Mann berechtigt war, etwas so Wertvolles aus dem als Nachlass vorgesehenen Vermögen zu verschenken.

Das Gericht entschied, dass es sich um eine zulässige Anstandsschenkung handelte. Grundsätzlich zeichnen sich Anstandsgeschenke zwar durch einen eher geringen Wert aus. Nach Ansicht des Gerichts muss dieser Wert jedoch nicht objektiv bestimmt werden, sondern im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schenkers und seinem verbleibenden Vermögen. Da sich der Wert des Hochzeitsgeschenks in diesem Fall auf weniger als 5 % des Vermögens des Ehemannes belief, war das Geschenk hier auch angemessen. Der Ehemann handelte somit nicht in der Absicht, die Erberwartung seines Sohns zu beeinträchtigen, und die Ehefrau durfte die Yacht behalten.

Hinweis: Auch in diesem Fall lag ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für die Schenkung vor. Solch ein Eigeninteresse können nicht nur Gegenleistungen wie zum Beispiel die langjährige Pflege sein, sondern auch Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Anstandsgeschenke sind zum Beispiel übliche Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, aber auch Spenden und Trinkgelder. Was üblich ist, richtet sich jedoch nach dem Einzelfall sowie den jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten und kann gegebenenfalls auch sehr teure Geschenke umfassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2017 – I-7 U 40/16

Thema: Erbrecht