Folgenschwere Bremsung: Verlässt der Vorausfahrende eine Autowaschstraße zu zögerlich, kann er in Mithaftung gezogen werden
Wer kennt es nicht – man sitzt in seinem Fahrzeug in einer Waschstraße und fragt sich, ob das Fahrzeug vor einem womöglich einfach so bremsen könne oder aber zu spät ausfährt? Dass dieser Gedankengang nicht ganz abwegig ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Ein Autofahrer saß in einer Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße blieb das vor ihm gezogene Fahrzeug stehen, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der spätere Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto: Er bremste. Dadurch rutschte sein Pkw aus dem Mitnehmer des Förderbands der Anlage heraus, verkantete sich in der Waschstraße wurde nicht unerheblich beschädigt. Er verlangte Schadensersatz – auch vom Halter des vor ihm befindlichen Fahrzeugs.
Die Klage hatte vor dem OLG insoweit Erfolg, als dass der Halter des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden Pkw den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss – und zwar in Höhe von 30 %. Zwar trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs. Denn es ist allgemein bekannt, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist – gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann! Aber auch der Fahrer des ausfahrenden Pkw hatte sich hier fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist. Er schuf damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation.
Hinweis: Zwar entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in „Betrieb“ befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs. Eine Haftung wäre daher ausgeschlossen. Der Streitfall ist mit dieser Situation aber nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des vorausbefindlichen Fahrzeugs war bereits vollständig beendet. Es befand sich am Ende des Schleppbands und wurde gestartet, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren gingen von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang aus, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug.
Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021 – 1 U 63/19
Thema: | Verkehrsrecht |