Zustimmung eingeklagt: Die Beschaffenheit von Vergleichswohnungen soll die Mieterhöhung nachvollziehbar machen
Jede Mieterhöhung muss bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden.
Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung, die sie mit Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde. Es wurden drei Vergleichswohnungen beschrieben, bei denen jeweils bestimmte Merkmale vergleichbar waren (Zimmerzahl, Wohnungsgröße, Baujahr, Fenster, Wärmedämmung, Innen-WC, Warmwasseranschluss in Küche, Klingelanlage). Ferner wurden jeweils die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie die Lage im Gebäude konkret bezeichnet. Als die Mieter dem Mieterhöhungsbegehren nicht zustimmten, klagte die Vermieterin.
Das Landgericht Wuppertal hat die Angelegenheit so beurteilt: Auf die Frage, ob die Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar waren, kam es gar nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diente nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, das zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher für die Mieterhöhung aus.
Hinweis: Mieterhöhungen sind stets ein kritisches Feld. Der Vermieter kann viel falsch machen. Beide Parteien sollten sich im Fall einer Mieterhöhung durch einen Anwalt beraten lassen.
Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 27.04.2017 – 9 S 237/16
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