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Schlagwort: Urt. v. 27.06.2017 – L 11 KR 3513/15

Arbeitswillig trotz Beschwerden: Arbeitslose können nicht zum Bezug von Krankengeld gezwungen werden

Selbst bei festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen steht es Arbeitslosen frei, sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nicht angehalten werden, Kranken- statt Arbeitslosengeld zu beziehen.


Die Bundesagentur für Arbeit wollte von einer gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld erhalten. Ein Bestatter, der als Arbeitnehmer tätig war, hatte orthopädische Beschwerden. Er konnte seiner eigentlichen Tätigkeit als Bestatter nicht mehr nachkommen und erhielt daraufhin Krankengeld. Schließlich wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Bestatter meldete sich arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und meldete sich bei seiner Krankenkasse fristgemäß ab. Die Arbeitsagentur wollte nun aber das Arbeitslosengeld von der Krankenkasse erstattet bekommen. Sie war der Auffassung, dass der ehemalige Bestatter länger Krankengeld hätte beziehen können und dementsprechend auch müssen. Die Klage der Bundesagentur für Arbeit war aber erfolglos.

Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Er konnte sich arbeitslos melden, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und somit Arbeitslosengeld beantragen.

Hinweis: Wer also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und möchte, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beziehen, und darf sich arbeitslos melden. Jeder entscheidet selbst, ob er gesundheitlich in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2017 – L 11 KR 3513/15

Thema: Sonstiges