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Schlagwort: Urt. v. 28.03.2017 – 26 U 72/16

Beilackierungskosten: Nicht jedes Gericht stimmt bei fiktiver Schadensabrechnung dem Erstattungsanspruch zu

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind sogenannte Beilackierungskosten nicht zu erstatten. Derartige Kosten fallen nur an, wenn sie bei der konkreten Lackierung tatsächlich notwendig sind.

Das Fahrzeug eines Unfallbeteiligten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Er ließ die Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Da der Geschädigte nach Gutachten abrechnen wollte, zog die Versicherung aus den ermittelten Reparaturkosten die Kosten für eine sogenannte Beilackierung ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sind solche Kosten bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht zu berücksichtigen. Denn Beilackierungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sich diese besondere Maßnahme bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweist. Dies war im konkreten Fall jedoch nicht feststellbar, da diese Reparatur hier gar nicht durchgeführt wurde.

Hinweis: Eine Beilackierung dient der Farbangleichung von nicht durch den Unfall selbst betroffenen angrenzenden Fahrzeugteilen. Ob diese Beilackierungskosten bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Andere Gerichte sprechen diese Kosten auch bei fiktiver Abrechnung mit der Begründung zu, dass dem Geschädigten alle erforderlichen Kosten zur Behebung seines Unfallschadens zu ersetzen sind. Stellt ein Sachverständiger fest, dass eine Beilackierung grundsätzlich erforderlich ist, sollen diese Kosten dann auch erstattet werden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2017 – 26 U 72/16

  Verkehrsrecht