„Selbstverständlich ohne Garantie“: Außer bei arglistiger Täuschung können beim Privatkauf alle Gewährleistungen ausgeschlossen sein
Die Parteien eines Privatkaufvertrags können durch Individualvereinbarung sämtliche Gewährleistungsansprüche wirksam ausschließen. Die Formulierung in einem eBay-Inserat, dass „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werden solle, kann auch von einem juristischen Laien nur in dieser Weise verstanden werden.
Ein Lkw aus ehemaligen NVA-Beständen wurde über eBay verkauft. Nach der Versteigerung schlossen Käufer und Verkäufer einen vom Käufer vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ab. Das Fahrzeug aus dem Jahr 1984 war vor Unterzeichnung des Kaufvertrags gestartet und warmgefahren worden. Kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Der Käufer erklärte gleichwohl, dass er das Fahrzeug nehmen werde. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags konnte das Fahrzeug dann wieder gestartet werden. Der Käufer stellte allerdings fest, dass es max. 40 km/h fährt. Daraufhin hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht Itzehoe vertritt die Auffassung, dass die Kaufvertragsparteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Dies ergibt sich zum einen aus dem unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag, aber auch aus der Anzeige des Verkäufers bei eBay, wo der eindeutige Hinweis enthalten war, das „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werde. Dies konnte der Käufer nur so verstehen, dass ein Ausschluss jedweder Gewährleistungsansprüche vereinbart werden sollte. Im Übrigen sei der vom Käufer behauptete Kupplungsschaden nicht bewiesen worden. Unabhängig hiervon sei auch nicht zu erkennen, dass der Verkäufer diesen gekannt oder für möglich gehalten hat, denn das Fahrzeug wurde dem Käufer mit laufendem Motor für eine Probefahrt angeboten. Wenn der Käufer dann aber den Kaufvertrag unterzeichnet, ohne überhaupt eine Probefahrt durchgeführt zu haben, geht dies auf sein eigenes Risiko und lässt auch nicht ansatzweise auf eine betrügerische Absicht des Verkäufers schließen.
Hinweis: Anders als in einem Kaufvertrag mit einem Händler können bei einem privaten Kauf Gewährleistungsansprüche wie Schadensersatz, Wertminderung oder auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind Gewährleistungsansprüche nur dann gegeben, wenn dem Verkäufer ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nachgewiesen werden kann.
Quelle: LG Itzehoe, Urt. v. 28.07.2017 – 1 S 5/16
Thema: Verkehrsrecht