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Schlagwort: Urt. v. 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E

Beruflicher Anlass: Abschiedsfeier kann steuerlich geltend gemacht werden

Die Idee, das Finanzamt finanziell an Feiern zu beteiligen, hat zugegebenermaßen einen gewissen Charme.

Ein Diplom-Ingenieur und leitender Angestellter wollte an eine Fachhochschule wechseln. Er lud deshalb zum Abschied Kollegen, Kunden, Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Die Einladungen erfolgten mit Zustimmung des Arbeitgebers über das Sekretariat des Arbeitnehmers. An der Feier nahmen ca. 100 Personen teil und sie kostete 5.000 EUR. Dieses Geld machte der Diplom-Ingenieur nun als Werbungskosten bei seiner nächsten Einkommensteuererklärung geltend. Wie zu erwarten war, lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung ab, da es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe. Das Finanzgericht Münster sah die Angelegenheit allerdings differenzierter. Denn der Anlass der Feier war rein beruflicher Natur: Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld, Freunde und Angehörige waren nicht eingeladen und die meisten Gäste waren auch ohne Partner eingeladen worden. All das sprach gegen eine private Veranstaltung.

Hinweis: Richtig konstruiert lassen sich die Aufwendungen einer Abschiedsfeier von Arbeitnehmern also als Werbungskosten absetzen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E

Thema: Arbeitsrecht