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Schlagwort: Verbrauchsgüterkauf

Unterschlagenes Widerrufsrecht: Unbeauftragt gefertigte Luftbilder erfüllen nicht die Anforderungen für geltende Ausnahmeregelung

Verbraucher haben bei einer Vielzahl von Geschäften ein Widerrufsrecht. So auch in diesem Fall.

Eine Firma bot Grundstückseigentümern Bilder ihrer Grundstücke zum Kauf an. Diese waren von einem weiteren Unternehmen beim Überfliegen ohne Kenntnis und Auftragserteilung der in der Regel privaten Grundstücksbesitzer gefertigt worden. Außendienstmitarbeiter ermittelten Namen sowie Anschrift und zogen dann von Haustür zu Haustür, um die Fotos anzubieten. Dabei benutzen sie ein Vertragsformular, in dem kein Widerrufsrecht für die Auftragserteilung enthalten war. Diesen Umstand wiederum hielt eine Verbraucherzentrale für rechtswidrig und verlangte die Unterlassung. Damit kam sie vor Gericht auch durch.

Die Verbraucher hätten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über ihr Widerrufsrecht informiert werden müssen. Insbesondere kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung findet. Denn diese gilt nur für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Die Ausnahme gilt ebenso für Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Nur: Hier war nichts davon der Fall. Denn eine Anfertigung nach Kundenspezifikationen lag ja hier überhaupt gar nicht vor.

Hinweis: Ein Unternehmen, das gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, ist also dazu verpflichtet, in den Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht auch zu belehren; ein wichtiges Urteil, das auch in anderen Bereichen im Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden wird.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.11.2017 – 6 U 12/16

Thema: Sonstiges