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Schlagwort: Verdienstausfall

Schadensersatzanspruch abgelehnt: Mit ausreichend erkennbaren Stolperfallen müssen Krankenhausbesucher rechnen

Wenn man schon verunfallt, scheint es zumindest Glück im Unglück zu sein, wenn das in einem Krankenhaus geschieht. Dass es jedoch auch hier nicht generell der Fall ist, am eigenen Missgeschick anderen die Schuld geben zu können, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG).

Eine Besucherin verletzte sich in einem Kölner Krankenhaus auf dem Weg zum Aufzug. Dabei stolperte die Frau über den Verbindungsholm einer dort aufgestellten Sitzgruppe. Nun war sie der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen – sie klagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Ersatz des Haushaltsführungsschadens sowie auf Verdienstausfall.

Die Klage hatte beim zuständigen LG allerdings keinen Erfolg. Ein Besucher eines Krankenhauses muss sich auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Verletzt sich ein Besucher beim Sturz über ausreichend erkennbare Teile einer Sitzgruppe, besteht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Hinweis: Augen auf im Krankenhaus! Andere haften nicht für alle Ungeschicklichkeiten, die das Leben bietet. Selbstverantwortung gehört stets dazu.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.01.2020 – 2 O 93/19

Thema: Sonstiges

Trotz Amtspflichtverletzung: Kein Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

Auf einen Kindergartenplatz haben Eltern nun schon seit einigen Jahren einen Anspruch. Was aber, wenn der Anspruch nicht erfüllt wird?

Der Fall spielt in Leipzig: Drei Mütter erhielten keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung für ihre Kinder – obwohl bereits die gesetzliche Verpflichtung dazu bestand. Deshalb mussten die Mütter die Kinder selbst betreuen und konnten nicht arbeiten gehen. Den Verdienstausfall klagten sie ein und wollten das Geld von der Stadt Leipzig erhalten. Das Oberlandesgericht Dresden war allerdings anderer Auffassung. Es sah zwar auch eine Amtspflichtverletzung der Stadt Leipzig, weil trotz einer entsprechenden Bedarfsanmeldung kein Betreuungsplatz vorhanden war. Anspruch auf den Platz hatten allerdings nur die Kinder und nicht deren Mütter. Daher waren die Richter der Auffassung, dass das Gesetz nur die Kinder schützt, nicht aber die Mütter. Somit waren diese auch nicht vom Schutzzweck des Gesetzes umfasst.

Hinweis: Ob das Urteil richtig ist? Letztendlich ist den Müttern tatsächlich ein materieller Schaden entstanden, da sie durch den Betreuungsbedarf daran gehindert wurden, arbeiten zu gehen.

Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 26.08.2015 – 1 U 319/15 

Thema: Sonstiges