Skip to main content

Schlagwort: Vereinbarung

Kein „wichtiger“ Grund: Personalmangel im Betrieb des Ehegatten berechtigt nicht zu mehrjährigem Sonderurlaub

Da im Leben immer wieder unerwartete Umstände der Routine in die Parade fahren, sieht das Arbeitsrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Sonderurlaubs vor. Wie das Wort aber schon andeutet, müssen einer Vereinbarung auch alle beteiligten Parteien zustimmen. Ist das nicht der Fall, müssen die Arbeitsgerichte ran – wie hier das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG).

Weiterlesen

Sorgerechtsstreitigkeiten: Eine vor Gericht einverständlich erfolgte Umgangsregelung kann durchaus angefochten werden

Zu den regelmäßigen Streitigkeiten in Kindschaftssachen gehört auch die Frage, welcher Elternteil wie viel Umgang mit den Kindern haben darf. Was passiert, wenn eine Seite nach einer gerichtlichen Einigung das Ergebnis später reut, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden bewerten.

Nach Trennung der Eltern riefen diese das Amtsgericht an, um den Umgang mit dem dreijährigen Sohn zu regeln, der bei der Mutter lebte. Sie trafen bei Gericht eine Vereinbarung, in der geregelt wurde, wann das Kind beim Vater ist. Nach gerichtlicher Bestätigung dieser Vereinbarung legte die Mutter dennoch Beschwerde ein. In der zweiten Instanz einigten sich die Eltern schließlich, doch dann legte der Vater Rechtsbeschwerde ein.

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Hier hatte aber das Verfahren sein Ende gefunden, nachdem die Eltern sich geeinigt hatten. Gegen einen Vergleich besteht keinerlei Möglichkeit, etwas zu unternehmen, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung handelt. Dennoch ließ der BGH hier Rechtsmittel zu – denn eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang ist nach dem Gesetz nicht automatisch wirksam. Das Gericht hat stets zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Ist das nicht der Fall, genehmigt es die Vereinbarung durch Beschluss. Also liegt letztlich doch eine gerichtliche Entscheidung vor, die auch angefochten werden kann.

Hinweis: Mitunter entsteht Streit, weil ein Elternteil seine Kinder öfter zu sich nehmen soll, als er dies bisher macht. Auch darüber lässt sich gerichtlich streiten. Den Antrag auf mehr Umgang mit einem Elternteil hat dann aber nicht der andere Elternteil zu stellen. Der Anspruch auf mehr Umgang ist ein Anspruch des Kindes, weshalb ein solches Verfahren auch in seinem Namen zu führen ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2019 – XII ZB 507/18

hema: Familienrecht

Erkranktes Trennungskind: Nur ein aussagefähiges Attest kann die Umgangsregelung im Krankheitsfall einschränken

Leben die Kinder nach Trennung bzw. Scheidung bei einem Elternteil, hat der andere ein Recht auf regelmäßigen Umgang. Wurde eine entsprechende Regelung getroffen, geht der Streit meist weiter, sobald die Vereinbarung nicht eingehalten wird. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was im Krankheitsfall des Kindes gilt – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG).

Die Mutter hatte dem Vater das gemeinsame Kind zu dem gerichtlich geregelten Umgangstermin nicht herausgegeben mit dem Argument, es habe eine fiebrige Erkältung. Der Vater meinte jedoch, dass die Mutter ihm das Kind dennoch hätte überlassen müssen. Hält sich ein Elternteil nämlich nicht an eine Umgangsvereinbarung, kann der andere als Sanktion die Verhängung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft beantragen. Das tat der Vater. Die Mutter machte geltend, sie habe es nicht zu vertreten, dass das Kind krank sei und deshalb nicht zum Vater könne. Das sah das Gericht anders.

Das OLG teilte die Ansicht des Vaters, dass sich die Mutter sich nicht an die gerichtliche Regelung hielt. Sie muss nachweisen, dass sie gehindert ist, den Umgang zu ermöglichen. Und das bedeutet, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen muss, das hierzu Auskunft in drei Punkten erteilt: Zum einen muss das Attest die Erkrankung (Diagnose), zum anderen die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und schließlich auch die Transportunfähigkeit des Kindes ausweisen. Denn ohne den letzten Punkt kann ein Attest nicht ausschließen, dass das Kind die Krankheit nicht auch während des Umgangs beim anderen Elternteil auskurieren kann. Im zur Entscheidung anstehenden Fall fehlte es an einem solchen qualifizierten Attest. Deshalb hatte die Mutter ein Ordnungsgeld zu zahlen.

Hinweis: In der Praxis wird bei einer Umgangsregelung oftmals vergessen, auch zu bestimmen, was im Fall eines ausgefallenen Umgangs eintritt – zum Beispiel, ob dieser dann ersatzlos entfällt oder ob es zu einem Ersatztermin kommt.

Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 21.08.2018 – 10 WF 122/18

Thema: Familienrecht

Künstliche Befruchtung: Verwitweter hat kein Recht auf die Herausgabe konservierter, befruchteter Eizellen

Bleibt ein Kinderwunsch unerfüllt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich an eine entsprechende Klinik zu wenden, um eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Mitunter werden dort in einem gängigen Prozedere auch Eizellen konserviert. Aber was geschieht eigentlich mit den befruchteten und konservierten Eizellen, wenn einer der potentiellen Elternteile stirbt?

Diese Frage stellte sich in einem nun vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall. Ein Ehepaar hatte befruchtete Eizellen in einer Klinik konservieren lassen. Nachdem die Frau verstorben war, verlangte der Mann nun die Herausgabe dieser Eizellen. Doch die Klinik weigerte sich. Sie stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass die Herausgabe vertraglich nicht vereinbart sei: Im „Konservierungsvertrag“ sei nämlich geregelt, dass die Eizellen nur an beide Ehegatten gemeinsam herauszugeben seien. Im Fall des Todes eines der Ehegatten – so sei weiter vereinbart – würden die Eizellen nicht weiter aufbewahrt. Allein diese Vereinbarung genügte dem OLG, um die Klage des Mannes auf Herausgabe der Eizellen abzuweisen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe auch aus einem anderen Grund nicht verlangt werden könne: Nach dem Embryonenschutzgesetz sei es nämlich verboten, eine Eizelle einem anderen Zweck zuzuführen als einer Schwangerschaft bei eben jener Frau, von der die Eizelle stammt. Da im entschiedenen Fall eine andere Frau das Kind hätte austragen müssen, entfiel auch aus diesem Grund die Möglichkeit, die Herausgabe der Eizellen zu verlangen.

Hinweis: Ein Kinderwunsch kann zur Bereitschaft führen, jegliche Möglichkeiten der Medizin zu nutzen, um diesen erfüllt zu bekommen. Wer handeln will, tut gut daran, sich vorher über die rechtlich zulässigen Optionen zu informieren.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2015 – 14 U 165/15
Thema: Familienrecht

Riskante Unterhaltseinigung: Fixe und unabänderbare Betragsvereinbarungen sollten unbedingt vermieden werden

Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig – das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?

Unterhalt kann auf zweierlei Arten geregelt werden. Zum einen kann gerichtlich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts gestritten und der Rechtsstreit durch eine entsprechende, gerichtliche Entscheidung beendet werden. In dem Fall ergibt sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung, welche Beträge das Gericht für maßgeblich erachtet. Ändern sich diese wesentlich, kann auch eine Änderung des zu zahlenden Betrags verlangt werden.

Kommt es dagegen – mit oder ohne gerichtliches Verfahren – zu einer Einigung zwischen Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten, ist auf den genauen Inhalt der Vereinbarung zu achten. Mitunter sind die Beteiligten am Ende ihrer Auseinandersetzungen einfach nur des Streitens müde und vereinbaren daher einen nicht abänderbaren zu zahlenden Betrag – und das kommt bei weitem nicht selten vor.

In diesem Fall ist es zu einer Risikovereinbarung gekommen. Denn wenn der zum Unterhalt Verpflichtete aus (un-)vorhersehbaren Gründen mehr Einkünfte erzielt, kann der Unterhaltsberechtigte keine Erhöhung des Unterhalts verlangen. Ebenso wenig kann der Unterhaltsverpflichtete geltend machen, er sei nach Abschluss der Vereinbarung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu bezahlen, und eine Herabsetzung begehren.

Das alles gilt zumindest dann, wenn die Umstände, die zu einer Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts führen können, bei Abschluss der Vereinbarung bekannt bzw. latent vorhanden waren.

Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen auszuhandeln, zu formulieren und abzuschließen sollte Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Sonst können ungeschickte Klauseln zu ungewollten und irreparablen Schäden führen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.06.2015 – 6 UF 164/14
Thema: Familienrecht