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Schlagwort: Verfahrensdauer

Selbstverschuldete Verzögerungen: Zulässige Verhängung eines Fahrverbots nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit Tatbegehung

Gut Ding will bekanntlich auch in juristischen Fragen oftmals Weile haben. Wenn ein Beschuldigter jedoch zwischen Einspruch und Urteil gegen einen Bußgeldbescheid und dem damit verbundenen Fahrverbot ganze zwei Jahre warten musste, stellt sich die Frage, ob das Fahrverbot immer noch Bestand haben solle. Die Antwort darauf liefert das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Gegen den hier betroffenen Fahrzeugführer wurde neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein. Ein Urteil in der Sache konnte erst zwei Jahre nach der Tat gesprochen werden, und in diesem wurde das Fahrverbot nicht aufgehoben.

Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Verhandlung an. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfung geboten ist, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dann bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Diese Zweijahresfrist war bei der Entscheidung des Amtsgerichts hier zwar abgelaufen, jedoch ist bei der Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Insbesondere muss dann geprüft werden, ob die maßgeblichen Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder ob sie Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. Hier war vielmehr Ersteres ausschlaggebend, da der Hauptverhandlungstermin mehrfach auf Wunsch des Betroffenen bzw. seines Verteidigers verschoben wurde, und der Betroffene mehrfach nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ohne sich vorher zu entschuldigen. Daher bestätigte das OLG den Beschluss, dass trotz der langen Dauer hier nicht vom Fahrverbot abzusehen sei.

Hinweis: Grundsätzlich können die Ausschöpfung von Rechtsmitteln und der Gebrauch der dem Betroffenen in der Prozessordnung eingeräumten Rechte nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden. Anderes gilt jedoch, wenn die lange Dauer des Verfahrens (auch) auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Betroffenen liegen. Ungeachtet der Verschleppung des Verfahrens kann auch bei einer Verfahrensdauer von insgesamt mehr als zwei Jahren die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommen, wenn sich der Betroffene in der Zwischenzeit – also nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit – weitere Ordnungswidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

Zähes Sorgerechtsverfahren: Beschleunigungsbeschwerde des Vaters scheitert wegen mangelnder Entscheidungsreife

Kindschaftssachen sind bei Gericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Andernfalls kann eine sogenannte Beschleunigungsrüge erhoben werden. Aber was heißt denn überhaupt „vorrangig und beschleunigt“?

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte über genau diese Frage zu entscheiden: In einer kaum mehr zu überblickenden Anzahl von Verfahren stritten die verheirateten Eltern in nahezu jeglicher Hinsicht miteinander vor Gericht. Eine Fülle von Verfahren betraf dabei die Frage nach dem Umgang und der elterlichen Sorge hinsichtlich der zwei minderjährigen Kinder. Beide lebten bei der Mutter, und diese warf den Verwandten des Mannes – nicht ihm – den sexuellen Missbrauch der Kinder vor. Viele Details machten hierbei die ganze Sache zusätzlich heikel: So hatten die Ehegatten beispielsweise nach der Trennung und während der laufenden Verfahren sexuellen Kontakt, bei dem die Frau schwanger wurde, ferner versteckte die Mutter bei einem Besuch einen Spionagestick in der Hose eines der Kinder, lehnte im gerichtlichen Verfahren erfolglos einen Sachverständigen ab und wechselte zudem irgendwann ihren Anwalt. So zog sich der Fall entsprechend hin.

Das OLG wies jedoch die vom Kindesvater eingelegte Beschleunigungsrüge zurück. Es gibt im Gesetz keine Frist, innerhalb derer in Kindschaftssachen eine Entscheidung ergangen sein muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt zum Beispiel bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und zehn Monaten einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot an, das Bundesverfassungsgericht bereits nach 17 Monaten. Es kommt also auf den Einzelfall an und dabei – und dies unterstreicht nun das OLG besonders – darauf, ob die Verzögerung auf ein Verhalten des Gerichts oder der Beteiligten zurückzuführen sei. Da es vorliegend vor allem die Kindesmutter war, die mit erheblichen Vorwürfen und ihrem Verhalten dafür sorgte, dass das Gericht noch nicht entscheiden konnte, hatte die Rüge des Vaters nach einer Verfahrensdauer von etwas mehr als einem Jahr keinen Erfolg.

Hinweis: Das OLG hat dem Mann in seiner Entscheidung vorgeworfen, sich zu wenig um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gekümmert zu haben. Die rechtlich relevanten Schritte zu gehen, bedarf der anwaltschaftlichen Unterstützung.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2017 – 17 WF 31/17

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