Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit den Formerfordernissen zur Erstellung eines privatschriftlichen Testaments befassen. Dabei ging es aber nicht allein um die Bausteine, aus denen das gültige Testament zu bestehen hat, sondern vor allem um ihre Positionierung. Wenn diese nicht stimmt, kann das Testament rechtsunwirksam sein.
Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist verpflichtet, Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Einen solchen Auskunftsanspruch machte der Erbe eines im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers gegen die Beklagten geltend – ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Im Gegensatz zu Erben steht es dem Fiskus als gesetzlichem Erben nicht zu, eine Erbschaft auszuschlagen. So soll verhindert werden, dass ein Nachlass „herrenlos“ wird. Ob dies auch gilt, wenn sich in dem Nachlass die Erbschaft eines Vorverstorbenen befindet, war Gegenstand einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Wenn ein Ergänzungspfleger für die Genehmigung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrags keine anwaltsspezifischen Aufgaben wahrnimmt, sondern lediglich einen Abgleich des Vertrags mit der testamentarischen Verfügung vornimmt, muss er diesen Umstand laut Oberlandesgericht Celle (OLG) auch in seiner Abrechnung berücksichtigen.
Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.
Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten haben allein deshalb eine sondere Bedeutung, weil sie bei einer wechselbezüglichen Verfügung durch ihre Bindungswirkung nach Tod des Erstversterbenden nicht mehr abgeändert werden können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im Folgenden in einem Erbfall die Frage zu klären, ob es sich bei insgesamt drei Urkunden überhaupt noch um ein gemeinschaftliches Testament der betreffenden Eheleute gehandelt haben kann.
Ein Testament kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, wenn sich der Erblasser beispielsweise über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis sämtlicher Umstände in der Form nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist aber auch möglich, wenn der Erblasser bei Erstellung der Verfügung eine bestimmte Erwartung an den Eintritt eines Umstands hatte, der dann aber nicht eingetreten ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Wuppertal (LG) zu beschäftigen.
Lässt ein Erblasser dem Bedachten lediglich einzelne Gegenstände zukommen, spricht man in Abgrenzung zu einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis. Damit kann auch eine Forderung verbunden sein, was nach Eintritt des Erbfalls mit dem Gegenstand geschehen soll. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden, was mit einer als Vermächtnis bestimmten Geldsumme zu geschehen hat, die von einem Wertpapierdepot zu einem Festgeldkonto gewandert war und somit nicht mehr in den eigentlichen Wortlaut des Vermächtnisses fiel.
Alle Eventualitäten im Auge zu haben, ist schwierig, wenn es um das Thema Tod geht. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung, bedarf es häufig einer ergänzenden Testamentsauslegung, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Im folgenden Fall war es am Amtsgericht Bamberg (AG), den mutmaßlichen Wunsch eines Verstorbenen zu konkretisieren.
Das Nachlassgericht ernennt einen Testamentsvollstrecker, sobald der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen darum ersucht hat. Unter welchen Voraussetzungen die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers möglich ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG).
Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig hälftig zu Erben, die gemeinsamen Töchter jeweils zu Miterben des überlebenden Ehegatten eingesetzt. Für eine gemeinsame Tochter war aufgrund einer Behinderung und der notwendigen rechtlichen Betreuung eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung angeordnet. Nach dem Tod des Ehemanns entstand ein Streit zwischen der Betreuerin der Tochter und der überlebenden Ehefrau, die gleichzeitig auch Testamentsvollstreckerin war, über die ordnungsgemäße Führung ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit. Die Betreuerin beantragte, einen weiteren Testamentsvollstrecker zu bestellen, der gemeinsam mit der derzeit gegebenen Testamentsvollstreckerin die Entscheidungen betreffend die Nachlassangelegenheit nach dem Tod des Ehemanns bestimmen sollte. Das Nachlassgericht bestellte auf diesen Antrag hin einen weiteren Testamentsvollstrecker. Die bislang allein tätige Testamentsvollstreckerin wendete sich letztlich erfolgreich gegen die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers.
Das OLG stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers die gleichen sind, unter denen auch ein Testamentsvollstrecker ernannt wird. Erforderlich ist ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers. Das Ersuchen eines Erben oder eines anderen am Nachlass Beteiligten reicht hierfür nicht aus. Zwar muss das Ersuchen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es ist ausreichend, dass sich ein solches aus einer Auslegung der Verfügung von Todes wegen ergibt. Das OLG konnte in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ein solches Ersuchen allerdings nicht feststellen. Auch die Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung der Testamentsvollstreckerin reicht nicht aus, die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers zu rechtfertigen. Aus diesem Grund lehnte das Gericht hier auch die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers ab.
Hinweis: Für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten oder zu Ende führen kann, empfiehlt sich, zum Ausdruck zu bringen, dass eine Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Personen fortdauern soll.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.05.2021 – 5 W 52/20
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