Ein Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Ein Anspruch auf eine solche Vergütung kann aber auch entfallen, wenn dem Testamentsvollstrecker ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) war ein Notar zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden.
In familienrechtlichen Verfahren kann es angezeigt sein, einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Dieser erhält als Vergütung eine gesetzlich vorgesehene Fallpauschale. Kann dieser, wenn er in seiner Funktion als Beistand selbst etwas verauslagt, das dann on top erhalten? Meistens nicht, wie der folgende Fall zeigt, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.
Wer meint, dass bei einer Dienstradüberlassung alles einfacher und entspannter abläuft als bei der motorisierten Vierradvariante, der irrt. Dass auch hier Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht landen, zeigt der folgende Fall, den das Arbeitsgericht Osnabrück (ArbG) entscheiden musste.
Ein Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin ein geleastes Dienstfahrrad für 36 Monate zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde das Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin um den Betrag der Leasingraten reduziert. Ebenso hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber berechtigt war, das Dienstfahrrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Ebenso sollte bei Zeiten ohne Arbeitsentgelt, also beispielsweise bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, dieselbe Möglichkeit bestehen. Sofern der Arbeitgeber von seinem Herausgaberecht keinen Gebrauch machte, war die Mitarbeiterin verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen. Dann wurde die Frau krank und der Arbeitgeber versuchte, die Leasingraten für die Zeit nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung einzuklagen – vergeblich.
Denn laut ArbG war der Vertrag über das Fahrrad an dieser Stelle rechtswidrig. Das Dienstrad war letztendlich auch nur als Sachbezug Teil der Vergütung der Arbeitnehmerin. Allerdings musste die Mitarbeiterin nicht damit rechnen, auch bei der längeren Arbeitsunfähigkeit die Leasingskosten zu tragen. Das war unangemessen – damit war die Klausel unwirksam.
Hinweis: Eine Klausel in einem Dienstradvertrag ist also unwirksam, wenn darin steht, dass der Mitarbeiter auch dann die Leasingrate trägt, wenn er wegen einer längeren Erkrankung keinen Vergütungsanspruch mehr hat.
Quelle: ArbG Osnabrück, Urt. v. 13.11.2019 – 3 Ca 229/19
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