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Schlagwort: Vergütungsansprüche

Oberlandesgerichte uneins: BGH muss Vergütung eines Nachlasspflegers bei „teilmittellosem“ Nachlass abschließend klären

Die Vergütungsansprüche berufsmäßiger Nachlasspfleger waren in der jüngeren Vergangenheit immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im folgenden Fall musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit einem Erbfall beschäftigen, in dem das Aktivvermögen des Nachlasses nicht ausreichend war, um den Nachlasspfleger zu vergüten.

Das Aktivvermögen des betreffenden Nachlasses lag hier bei ca. 580 EUR. Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt etwa 840 EUR. Soweit Aktivvermögen vorhanden war, rechnete der Nachlasspfleger mit einem Stundensatz von 110 EUR netto ab – darüber hinaus mit dem aktuellen Stundensatz des Betreuer-Vergütungsgesetzes von 39 EUR. Während die OLGs in Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf urteilten, dass bei einem solchen „teilmittellosen“ Nachlass eine Abrechnung nach einem gespaltenen Stundensatz zulässig sei, sah es das OLG Oldenburg anders. Es lehnte diesen Festsetzungsantrag wie zuvor bereits das Amtsgericht ab und schloss sich somit den Ansichten der Kollegen aus Celle und Braunschweig an: In einem solchen Fall kann nur einheitlich nach dem Betreuer-Vergütungsgesetz abgerechnet werden.

Hinweis: Die Vergütung des Nachlasspflegers ist auch für etwaige weitere Erben von Interesse, da dessen Vergütung bei vorhandenem Aktivvermögen aus dem Nachlass zu bestreiten ist. Wegen der unterschiedlichen Ansichten der OLGs wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 W 120/20

Thema: Erbrecht

Arbeitnehmererfindungsgesetz: Auch freie Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Erfindungsvergütung

Der Anwendungsbereich des sogenannten Arbeitnehmererfindungsgesetzes ist größer als erwartet.

Ein freier Mitarbeiter war im Vertrieb seines Auftraggebers tätig und darüber hinaus mit der Weiterentwicklung der Technik beschäftigt. Später verlangte er von seinem Auftraggeber eine Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main urteilte, dass dem freien Mitarbeiter Vergütungsansprüche zustehen und er zudem zur Berechnung der Vergütung einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die Verwendung hatte. Er musste die Erfindungen demnach zwar an seinen Auftraggeber herausgeben – das aber nicht vergütungsfrei.

Hinweis: Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung gemacht hat. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Rechte an der Innovation, der Arbeitnehmer jedoch gleichsam einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.03.2016 – 6 U 29/15
Thema: Arbeitsrecht

Enttäuschte Erberwartung: Kein rückwirkender Lohnanspruch für geleistete Gefälligkeiten

Immer wieder wird von Erblassern zum Ausgleich für Hilfe im Alter eine spätere Erbeinsetzung versprochen. In der Hoffnung auf dieses Erbe werden dann Dienste geleistet, die von kleinen Gefälligkeiten bis zu jahrelanger Pflege reichen können. Da der Erblasser ein Testament jedoch jederzeit wieder ändern kann, stellt sich die Frage, ob der Hilfeleistende anderweitige Vergütungsansprüche geltend machen kann, wenn er dann doch nichts erbt.

Eine Frau setzte ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben ein. In der Folgezeit kümmerte sich insbesondere die Ehefrau immer wieder um die Erblasserin, traf sich mit ihr zum Kaffeeklatsch und half ihr bei Besorgungen. Nach einem Streit zerriss die Erblasserin jedoch das Testament. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen eine Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 7.000 EUR. Diese Forderung begründete sie damit, dass sie sich nur wegen der versprochenen Erbschaft um die Frau gekümmert habe und dies auch entsprechend so vereinbart wurde.

Das Gericht erkannte zwar an, dass es einen Anspruch auf Entlohnung geben kann, wenn jemand in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung Arbeit leistet, ohne dass diese vergütet wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um Tätigkeiten wie „Kaffeeklatsch“, „Einladung zu Weihnachten“, „Telefonate“ und „kurze Gespräche“. Nach Auffassung des Gerichts werden solche Tätigkeiten unter allgemeinen moralischen und sittlichen Gesichtspunkten üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

Hinweis: Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Fall einer sogenannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung einen Lohnanspruch gibt. Voraussetzung dafür ist, dass jemand für den Erblasser in Erwartung der späteren Erbeinsetzung Dienste leistet, der Erblasser das weiß und die Dienste in Kenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Dabei muss es sich jedoch um Dienste handeln, für die üblicherweise auch ein Lohn zu zahlen wäre – z.B. Hilfe in Haushalt und Garten, Pflege oder Fahrten zum Arzt. Darüber hinaus müssen die geleisteten Dienste auch nachweisbar sein. Wer also einem Erblasser in der Hoffnung auf ein späteres Erbe hilft, sollte seine geleisteten Dienste genau dokumentieren und Belege für den Fall sammeln, dass es später dann doch nicht zu einer Erbeinsetzung kommt. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, vorab eine entsprechende schriftliche Vereinbarung oder einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Helfendem abzuschließen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.2015 – 5 Sa 123/1
Thema: Erbrecht