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Schlagwort: Verkehrsflächen

„Beiläufige“ Verkaufsförderung: Das Abstellen von Rädern und Anhängern zu reinen Werbezwecken bedarf einer Erlaubnis

Werbung ist für Unternehmen wichtig. Denn nur dadurch können Sie Ihre Angebote vermarkten und entsprechend verkaufen. Wie es allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.

In der Heidelberger Innenstadt hatte ein Gastronomiebetrieb ein Fahrrad abgestellt, an dem vorne und hinten Kisten mit Werbetafeln angebracht waren. Darauf standen unter anderem die tagesaktuellen Angebote des Restaurants. Gegen die Aufforderung der Stadt Heidelberg, das Fahrrad zu entfernen, klagte der Gastronomiebetrieb – allerdings ohne Erfolg. Denn das Abstellen des Fahrrads stellte eine reine Werbemaßnahme und damit eine Sondernutzung der Straße dar. Eine solche Sondernutzung ist nur nach einer vorherigen Erlaubnis möglich, die hier weder beantragt noch erteilt worden war.

Hinweis: Bei einer Sondernutzung von Verkehrsflächen ist also besondere Vorsicht geboten. Das gilt nicht nur für Fahrräder, sondern insbesondere auch für Werbeanhänger, die an Straßenrändern abgestellt werden. Das ist nicht immer erlaubt und sollte daher unbedingt vorab geprüft werden.

Quelle: VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 K 3601/16
Thema: Sonstiges

Ordnungsbehördliche Verordnung: Stadt darf auch das Plakatieren auf privaten Flächen untersagen

Dass wildes Plakatieren verboten ist, dürfte klar sein. Aber auch auf privaten Flächen ist viel weniger erlaubt, als der ein oder andere vielleicht denkt.

Es ging um einen Unternehmer, der mit Zustimmung der Eigentümer Werbeplakate an den jeweiligen privaten Zäunen angebracht hatte, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzten. Die Plakate waren für die Verkehrsteilnehmer sichtbar. Das Problem: Es gab in der Stadt eine ordnungsbehördliche Verordnung, laut der Werbeplakate ohne Erlaubnis nicht an den im Grenzbereich zu Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Staatsgebiets angebracht werden dürfen. Deswegen erhielt der Unternehmer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 500 EUR. Dagegen klagte er, allerdings erfolglos. Die Stadt war ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken in ihrem Stadtgebiet an Zäunen auf privatem Grund zu untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Ein solches Verbot dient dazu, dass ein Stadtbild nicht durch wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt wird. Bei auffälligem Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen besteht zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt werden.

Hinweis: Mit einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann eine Stadt Plakatwerbung auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Vor dem Plakatieren sollte also geprüft werden, ob eine solche Verordnung existiert.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2015 – 1 RBs 1/15
Thema: Sonstiges