„Beiläufige“ Verkaufsförderung: Das Abstellen von Rädern und Anhängern zu reinen Werbezwecken bedarf einer Erlaubnis
Werbung ist für Unternehmen wichtig. Denn nur dadurch können Sie Ihre Angebote vermarkten und entsprechend verkaufen. Wie es allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.
In der Heidelberger Innenstadt hatte ein Gastronomiebetrieb ein Fahrrad abgestellt, an dem vorne und hinten Kisten mit Werbetafeln angebracht waren. Darauf standen unter anderem die tagesaktuellen Angebote des Restaurants. Gegen die Aufforderung der Stadt Heidelberg, das Fahrrad zu entfernen, klagte der Gastronomiebetrieb – allerdings ohne Erfolg. Denn das Abstellen des Fahrrads stellte eine reine Werbemaßnahme und damit eine Sondernutzung der Straße dar. Eine solche Sondernutzung ist nur nach einer vorherigen Erlaubnis möglich, die hier weder beantragt noch erteilt worden war.
Hinweis: Bei einer Sondernutzung von Verkehrsflächen ist also besondere Vorsicht geboten. Das gilt nicht nur für Fahrräder, sondern insbesondere auch für Werbeanhänger, die an Straßenrändern abgestellt werden. Das ist nicht immer erlaubt und sollte daher unbedingt vorab geprüft werden.
Quelle: VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 K 3601/16
Thema: Sonstiges