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Schlagwort: Verkehrsordnungswidrigkeiten

Rechts(un-)sicherheit: Gerichte sind sich über Geschwindigkeitsmessungen ohne Rohmessdatenspeicherung uneins

Daran, ob auch ohne Speicherung von Rohmessdaten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu ahnden ist, scheiden sich die rechtlichen Geister. Dass es für eine sogenannte Rechtssicherheit an der Zeit ist, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Frage abschließend annimmt, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG).

Dem hier betroffenen Fahrzeugführer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Gegen den ihm zugestellten Bußgeldbescheid verteidigte er sich mit Hinweis auf die kürzlich ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Dieser hatte nämlich entschieden, dass Fotos von Geschwindigkeitsmessanlagen, die keine Rohmessdaten speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen. Dies gelte selbst dann, wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht seien. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren des Betroffenen verletzt.

Doch dieser Auffassung wollte sich das OLG hier nicht anschließen. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien seiner Ansicht nach durchaus verwertbar. Der BGH habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten schließlich das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die PTB indiziere bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Geräts nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts. Bei Einhaltung der Voraussetzungen dieses Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung ausreichend. Auch die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, habe der BGH anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne nach Meinung des OLG daher nichts anderes gelten.

Hinweis: Es wäre im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn nunmehr ein OLG durch Vorlage eine Entscheidung zu solchen Fallkonstellationen durch den BGH herbeiführen würde.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (Owi) 233/19

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Nach Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwartet Sie die Zahlung eines Bußgeldes, ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten, die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) bzw. die Führung eines Fahrtenbuchs.

Die Möglichkeiten der Verteidigung, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, sind vielfältig und auch erfolgsversprechend. Verteidigungsziele sind hier die Einstellung des Verfahrens, die Reduzierung der Geldbuße in den Verwarngeldbereich, damit keine Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden, oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

Die Bußgeldbehörde muss dem Fahrer nachweisen, dass er gefahren ist. Häufig sind die in der Akte sich befindlichen „Beweisfotos“ nicht von guter Qualität, so dass bereits aus diesem Grunde die Fahrereigenschaft nicht ermittelt werden kann und das Verfahren einzustellen ist.

Wir arbeiten mit qualifizierten Sachverständigen zusammen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung überprüfen. Wenden Sie sich umgehend an uns, wenn Sie einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde erhalten haben. Geben Sie selbst gegenüber der Behörde keinerlei Erklärungen ab!

Wenn die Täterschaft und Tat feststehen, ist es ein weiteres Ziel, gegen das verhängte Fahrverbot vorzugehen.

In Zeiten von Flexibilität und Mobilität im Arbeitsalltag ist es für den Betroffenen häufig problematisch, seinen Führerschein auch nur für einen Monat abzugeben.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt die Verhängung eines Fahrverbotes nur bei leichter Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles ist hier erforderlich.

So kommt das Absehen vom Fahrverbot bereits auf Tatbestandsebene (also ohne Erhöhung der Geldbuße) in Betracht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, z. B. bei einem einmaligen Übersehen eines Verkehrsschildes.

Es besteht zudem die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der Bußgeldbescheid den formalen Anforderungen genügt. Nach § 66 OWiG muss der Bußgeldbescheid die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, da sie den genauen Tatort oder die Tatzeit nicht angeben. Sofern der Fehler so gravierend ist, dass er die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge hat, ist das Verfahren einzustellen.

Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eines Fahrzeuges die Auflage erteilen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß bzw. nicht angibt, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat und daraufhin das Bußgeldverfahren eingestellt wurde.

Wir vertreten Sie auch im Rahmen des Verfahrens der Erteilung einer Fahrtenbuchauflage.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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