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Schlagwort: Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens reichen von der Auferlegung einer Geldstrafe, Verhängung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Im Straßenverkehr besteht ein hohes Risiko, sich strafbar zu machen. Zu den strafrechtlich bedeutsamen Tatbeständen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, ebenso wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, auch wenn Sie der Auffassung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Bei der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Ein Gutachten kann hier zur Klärung beitragen.

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Sollte in einem Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr die Täterschaft und Tat feststehen, so beraten wir Sie über Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung und darüber, wie Sie schnellstmöglich Ihren Führerschein zurückbekommen.

Eine Sperrfristverkürzung kommt beispielsweise in Frage nach einer erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Seminar.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“) werden Sie bestraft, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt haben ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, des beteiligten Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Voraussetzung für die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch, dass Sie den Unfall bemerkt haben.

Häufig kommt es bei Ein- oder Ausparkunfällen vor, dass Sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Unfall weder akustisch noch optisch oder taktil (sinnlich) bemerkt haben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Häufig droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich dann, wenn ein Fremdschaden in einer Höhe von über 1.300 € eingetreten ist. Sollte ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, müssen Sie jedoch mit einem Fahrverbot von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten rechnen.

Bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gibt es mehrere Verteidigungsansätze.

Überwiegend streitet man darüber, ob für den Beschuldigten der Verkehrsunfall bemerkbar war. Zu diesem Aspekt werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein weiteres Verteidigungsziel ist die Reduzierung des Fremdschadens unter die Grenze von 1.300 €, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Nötigung

Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind zu dichtes Auffahren, Drängeln unter Einsatz der Lichthupe, das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers oder das Abdrängen von einem Fahrstreifen.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In Betracht kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, suchen Sie direkt Ihren Rechtsanwalt auf und geben keinerlei eigene Erklärungen ab.

Trunkenheit im Verkehr

Unter Trunkenheit im Straßenverkehr fällt sowohl das Fahren unter Alkoholeinfluss als auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Bei einem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,1 ‰ nimmt die Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert wird man auf jeden Fall wegen Trunkenheit verurteilt.
  • Bei einer BAK in dem Bereich zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Für eine Verurteilung ist es hier erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie beispielsweise das Schlangenlinienfahren.
  • Wenn bei Ihnen 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr festgestellt werden und keinerlei Ausfallerscheinungen hinzutreten, werden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.
  • Bei Betäubungsmitteln gibt es nicht wie beim Alkohol einen Grenzwert, ab dem man absolut fahrtuntüchtig ist. Hier gilt nur der Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit; es müssen also Fahrfehler oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln hinzukommen.
  • Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Wir informieren Sie darüber, welche Maßnahmen für eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Betäubungsmitteln oder wegen Alkohols mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern, damit Sie Ihren Führerschein wieder erhalten.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Alkohol oder Drogen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter dem Stichpunkt „Trunkenheit im Verkehr“.

Hinzukommen muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Gefährdung muss ursächlich durch den Alkoholgenuss oder die Einnahme der berauschenden Mittel entstehen.

Eine Gefährdungslage liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist.

Die Wertgrenze für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750 €.

Andere geistige oder körperliche Mängel sind z.B. Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite und auch der sog. „Sekundenschlaf“.

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und dadurch andere gefährdet werden wie beispielsweise fehlerhaftes Überholen, Vorfahrtsverstoß und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs hat wie die Trunkenheit im Verkehr im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hier gilt das unter dem vorgenannten Punkt Trunkenheit im Verkehr Gesagte.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann schon zu schwerwiegenden Verletzungen oder sogar Tötungen anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Sofern Sie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren, Fahren unter Alkohol-/ Betäubungsmitteleinfluss einen Unfall verursacht haben und hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder stirbt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Hier geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Je schwerwiegender Ihr Verschulden ist, desto höher wird die Strafe ausfallen. Bei einer kleiner Unaufmerksamkeit und nicht schwerwiegenden Verletzung des Unfallgegners wird es häufig gelingen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sollte jedoch aufgrund von Alkoholeinfluss ein Mensch sterben, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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