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Schlagwort: Verkehrsunfall

Kein „taggenaues“ Schmerzensgeld: Notwendige Gesamtbetrachtung des Einzelfalls lässt laut BGH kein vereinfachtes Rechenschema zu

„Leid“ ist schwer zu beziffern. Daher suchen Gerichte bei Schmerzensgeldklagen regelmäßig nach Rechenmodellen, die eine Festlegung von Ansprüchen objektiv vereinfachen. Im folgenden Fall versuchte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in der schematischen Konzentration auf die Anzahl der Krankenhaustage, um einen solchen objektiven Anspruch berechnen zu können. Dieses Mittel der Wahl konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht bestehen.

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Prinzip des Bereicherungsverbots: Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt Erwerb eines gleichwertigen Neufahrzeugs voraus

Es ist natürlich ärgerlich, wenn ein neues Fahrzeug nach nur wenigen Kilometern verunfallt. Wann aber nach einem solchen Debakel auf Neuwagenbasis mit der Versicherung abgerechnet werden darf, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut anhand des folgenden Falls deutlich.

 

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein neuwertiger Pkw, der zum Unfallzeitpunkt erst drei Wochen alt war und eine Laufleistung von lediglich 571 Kilometern aufwies, erheblich beschädigt. Der Geschädigte verlangte daraufhin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Abrechnung auf Neuwagenbasis und erhielt vor dem BGH schließlich seine endgültige Abfuhr – eigentlich wenig überraschend.

Denn der BGH bestätigte in seinem Urteil seine bisherige Rechtsauffassung: Nur im Ausnahmefall ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich. Denn diese Abrechnungsart setze zum einen voraus, dass das Fahrzeug neuwertig ist (Orientierungsgrenze 1.000 km), und zum anderen, dass die Beschädigung erheblich war. Diese Voraussetzungen lagen im Fall zwar vor, jedoch konnte der Geschädigte nicht den Kauf eines Neufahrzeugs nachweisen. Da kein gleichwertiges Neufahrzeug angeschafft wurde, sind nach Auffassung des BGH die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwert- oder Neuwagenbasis nicht möglich. Der Kläger hatte somit nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und der Wertminderung.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fiktive Abrechnung auf Neuwertbasis unzulässig. Wäre eine fiktive Abrechnung für einen Neuwertersatz zugelassen, würde der Geschädigte gegen das Bereicherungsverbot verstoßen.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2020 – VI ZR 271/19

Thema: Verkehrsrecht

Sonst nur Pauschalbetrag: Geschädigter muss Details zum erlittenen Haushaltsführungsschaden nachweisen können

Der erlittene Schaden nach einem Unfall kann auch auf die eigene Haushaltsführung Einfluss nehmen. Dass dabei aber auch exakt dargelegt werden muss, welche Tätigkeiten genau nicht mehr durch eigene Leistung durchgeführt werden können, wenn man nicht mit einem Pauschalbetrag abgespeist werden möchte, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt und machte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch einen Haushaltsführungsschaden geltend, ohne dabei konkret darzulegen, welcher Schaden ihr hierbei genau entstand. Stattdessen verwies die Frau nur allgemein auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Fähigkeit zur Haushaltsführung. Die gegnerische Versicherung zahlte ihr daher nur einen Pauschalbetrag, mit dem sich die Geschädigte nicht zufrieden gab und klagte.

Das OLG entschied jedoch, dass ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz des behaupteten Haushaltsführungsschadens nicht besteht. Die Geschädigte habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihr durch die erlittenen Verletzungen in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden entstanden sei. Eine pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfülle dabei nicht die Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Schadens.

Hinweis: Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen nachweisen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2020 – 9 U 96/20

Thema: Verkehrsrecht

Beim Rückweg verunfallt: Der Unfallversicherungsschutz greift nicht auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

Manchmal ist der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich. Passiert dann etwas Unvorhergesehenes, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.


Ein Arbeitnehmer verletzte sich nach einem knapp einstündigen Besuch bei seinem Orthopäden bei einem Verkehrsunfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit gewesen sei. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Arbeitnehmer – vergeblich.

Das Sozialgericht Dortmund vertrat die Meinung, dass ein Arztbesuch als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. Somit ist sie nicht versichert. Ohne Berücksichtigung blieb dabei die Tatsache, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft gedient hat.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer also nach einem Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Abgesehen davon müssen Arbeitnehmer grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit – nämlich in ihrer Freizeit – zum Arzt gehen. Ausnahmen: Es liegt ein dringender Fall vor oder der Arzt vergibt keinen anderen Termin.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 28.02.2018 – S 36 U 131/17

Thema: Sonstiges

Beilackierungskosten: Nicht jedes Gericht stimmt bei fiktiver Schadensabrechnung dem Erstattungsanspruch zu

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind sogenannte Beilackierungskosten nicht zu erstatten. Derartige Kosten fallen nur an, wenn sie bei der konkreten Lackierung tatsächlich notwendig sind.

Das Fahrzeug eines Unfallbeteiligten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Er ließ die Schadenshöhe durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Da der Geschädigte nach Gutachten abrechnen wollte, zog die Versicherung aus den ermittelten Reparaturkosten die Kosten für eine sogenannte Beilackierung ab.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sind solche Kosten bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht zu berücksichtigen. Denn Beilackierungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn sich diese besondere Maßnahme bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweist. Dies war im konkreten Fall jedoch nicht feststellbar, da diese Reparatur hier gar nicht durchgeführt wurde.

Hinweis: Eine Beilackierung dient der Farbangleichung von nicht durch den Unfall selbst betroffenen angrenzenden Fahrzeugteilen. Ob diese Beilackierungskosten bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Andere Gerichte sprechen diese Kosten auch bei fiktiver Abrechnung mit der Begründung zu, dass dem Geschädigten alle erforderlichen Kosten zur Behebung seines Unfallschadens zu ersetzen sind. Stellt ein Sachverständiger fest, dass eine Beilackierung grundsätzlich erforderlich ist, sollen diese Kosten dann auch erstattet werden.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 28.03.2017 – 26 U 72/16

  Verkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung: Nur für tatsächlich ausgefallene Nutzungsmöglichkeit wird gezahlt

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt die Nutzungsmöglichkeit und den Willen zur Nutzung des beschädigten Fahrzeugs voraus.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Halter eines Pkw verletzt und arbeitsunfähig krankgeschrieben. Neben Schmerzensgeld verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte pauschal einen Betrag von 100 EUR und begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zahlung von Schmerzensgeld in der Regel die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ausschließe.

Das Amtsgericht Leverkusen gab der Versicherung Recht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen in Bezug auf das geschädigte Fahrzeug hat. Die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch entfallende Nutzungsmöglichkeiten und den erforderlichen Nutzungswillen trägt hierbei der Geschädigte. Eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung des Fahrzeugbesitzers schließt dabei Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung aus, sofern das Fahrzeug nicht bereits vor dem Unfall anderen Familienangehörigen konkret zur Nutzung zur Verfügung stand und ein Zweitfahrzeug nicht vorgehalten wurde. Dies hat der Geschädigte hier nicht vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Er hat lediglich pauschal behauptet, bei dem beschädigten Fahrzeug handele es sich um ein Familienfahrzeug. Dass bzw. welchen Familienangehörigen das Fahrzeug vor dem Unfall konkret zur Nutzung zur Verfügung stand, hat er nicht vorgetragen.

Hinweis: Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt nicht so sehr davon ab, ob der Betroffene arbeitsunfähig war, sondern vielmehr davon, ob er fahrunfähig war. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat beispielsweise in einem Fall Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, in dem der Geschädigte trotz Muskelfaserrisses in der Schulter Auto fahren konnte.

Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 14.07.2015 – 24 C 585/14 
Thema: Verkehrsrecht

Totalschaden: Zweimalige Abschleppkosten sind nicht zu erstatten

Der Geschädigte kann nach einem Unfall grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen seines Fahrzeugs zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug der Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Nach dem Unfall wurde ihr Fahrzeug zunächst zu einem nahe dem Unfallort gelegenen Autohaus abgeschleppt und dort mit Hilfe eines Gabelstaplers abgeladen. Einige Tage später ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu ihrem Autohaus in einen anderen Ort bringen, wo es von einem Restwertaufkäufer abgeholt wurde. Auch beim zweiten Abschleppen wurde das Fahrzeug mittels Gabelstapler abgeladen. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt die Geschädigte die Kosten für das zweite Abschleppen sowie die Kosten für den zweiten Gabelstaplereinsatz erstattet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Heidenheim besteht ein Erstattungsanspruch nicht. Zu erstatten sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde. Danach kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen. Als in diesem Sinne geeignet ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Diese Anforderungen erfüllte das Autohaus. Vernünftige Gründe dafür, warum das Fahrzeug einige Tage später in eine andere Werkstatt abgeschleppt wurde, wurden nicht genannt. Außerdem ergab sich nicht, dass der Restwertaufkäufer nicht bereit gewesen wäre, das Fahrzeug in der Werkstatt abzuholen, in die das Fahrzeug direkt nach dem Unfall abgeschleppt wurde.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe Abschleppkosten zu erstatten sind, wird immer dann zu einem Streitpunkt, wenn sich der Unfall weit entfernt vom Heimatort des Geschädigten ereignet hat. Ist für den Geschädigten erkennbar, dass wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug entstanden ist, darf er das Fahrzeug nur zum nächstgelegenen Schrottplatz oder einem Abstellplatz bringen. Ist fraglich, ob ein Totalschaden entstanden ist, sollte das Fahrzeug zunächst nur in die nächstgelegene Vertragswerkstatt gebracht werden, damit dort ein Sachverständiger eine Begutachtung durchführen kann.

Quelle: AG Heidenheim, Urt. v. 11.12.2014 – 4 C 1133/14
Thema: Verkehrsrecht

Bagatellschadensgrenze: Gutachter bei Bagatellschäden nicht erforderlich

Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen ist bei Unfallschäden unter 750 EUR nicht erforderlich. Die Vorlage eines Kostenvoranschlags reicht in diesen Fällen aus.

Der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Dieser berechnete die erforderlichen Reparaturkosten mit etwa 1.000 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Übernahme der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, die Vorlage eines Kostenvoranschlags sei vorliegend ausreichend, da es sich um einen Bagatellschaden handele.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Essen (AG) sind die Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein entscheidend, ob die ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, sofern dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung diese Höhe nicht bekannt ist. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen ausreichen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs. Bloße Bagatellschäden – in der Regel unter 750 EUR – erfordern lediglich die Einholung eines Kostenvoranschlags.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Bagatellgrenze bei 750 EUR festgelegt. Das Urteil des AG nimmt hierauf Bezug. Es weist aber auch darauf hin, dass – sobald die Gefahr einer möglichen Schadenserweiterung oder eines etwaig verdeckten Schadens besteht – dieser erst im Rahmen einer Begutachtung festgestellt werden kann und die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist.

Quelle: AG Essen, Urt. v. 13.01.2015 – 11 C 361/14

Thema: Verkehrsrecht