Dass Fahrzeugführer ihre Fahrweise stets den vorherrschenden Bedingungen anpassen sollten, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist bekannt. Der folgerichtigen These steht oftmals die sogenannte Verkehrssicherungspflicht gegenüber, deren Nichteinhaltung so manchen Geschädigten die Schadensregulierung bereits erleichtert hat. Das Landgericht Koblenz (LG) hatte nun im folgenden Fall beide Sichtweisen miteinander abzuwägen, nachdem ein Autofahrer bei Dunkelheit mit einem zur Verkehrsberuhigung in einer Spielstraße aufgestellten Blumenkübel kollidiert war.
Mit der Einführung von E-Scootern war allen – sowohl Bürgern als auch Verkehrsrechtlern – klar, dass damit der altbekannte Kampf um die Vorherrschaft auf öffentlichen Straßen und Wegen einen Mitstreiter mehr gewinnen wird. Und so kam es, wie es kommen musste: Immer mehr Gerichte müssen über Verkehrsverstöße befinden, die von E-Scooterfahrern begangen wurden. Hier war das Amtsgericht München (AG) mit einer Trunkenheitsfahrt und deren Folgen betraut worden.
Eine Fahrtenbuchauflage wird zumeist dann angeordnet, wenn durch behördliche Bemühungen nicht festgestellt werden konnte, wer den erfolgten Verkehrsverstoß begangen hat. Wie es sich aber mit einer solchen Maßnahme verhält, wenn es bei der Feststellung offensichtlich keinerlei Zweifel zu geben scheint, da der „Sünder“ geständig ist, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (VG).
Oft zitieren wir an dieser Stelle die alte Weise „Wer schreibt, der bleibt.“ Diese Regel heißt jedoch nicht, dass ein fehlendes Schriftstück – hier im Fall des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Form einer Einschreibenbestätigung – einen Kläger automatisch sämtlicher Beweismittel beraubt. Denn im Ernstfall zählt die Summe aller weiteren Indizien. Und die führte hier zur Rechtmäßigkeit einer angeordneten Fahrtenbuchauflage.
Nach einem Verkehrsverstoß ist bei Autofahrern die Angst vor einem Fahrverbot meist ungleich höher als aufrichtige Reue. Dass der Einfallsreichtum bei Verkehrssündern hier entsprechend groß ist, zeigt der folgende Fall, der in der Sachfrage zuerst vor dem Landgericht Tübingen und ableitend schließlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) landete.
Ein Autofahrer erhielt von der Ordnungsbehörde einen Anhörbogen, wonach ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot angedroht wurde. Der Mann wandte sich an eine (bis zuletzt unbekannt gebliebene) Person, die auf einer Internetseite damit warb, die Ordnungswidrigkeit zu übernehmen. Gemäß der mit dieser Person getroffenen Absprache ließ der Bleifuß ihr den Anhörbogen zukommen und überwies im Gegenzug 1.000 EUR auf ein Schweizer Bankkonto. Im weiteren Verlauf füllte eine andere Person als „Betroffene/r“ den Anhörbogen aus, gab den Verstoß zu und gab Namen und Adresse einer nichtexistierenden Person an. Wer nun meint, dass dieses dreiste Husarenstück nicht klappen kann, irrt: Das gegen den Verkehrssünder eingeleitete Bußgeldverfahren wurde eingestellt, da er nicht innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten als Fahrer ermittelt werden konnte.
Doch was hier jeden einigermaßen rechtsverständigen Menschen stört, machte auch die Staatsanwaltschaft hellhörig – sie erhob gegen denn Mann Anklage wegen falscher Verdächtigung. Doch auch das OLG sprach den Betroffenen in diesem Fall frei, weil er die falsche Behauptung nicht in Bezug auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat. „Ein anderer“ muss im Gesetzessinn eine tatsächlich existierende Person sein. Und wen es nicht gibt, den kann man auch nicht zu Unrecht verdächtigen, was sich aus Wortsinn, Systematik, Zweck des Gesetzes und Historie der Strafvorschrift ergibt. Die Strafvorschrift schützt neben der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im weiteren Sinne vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme auch den Einzelnen vor ungerechtfertigten Verfahren und anderen Maßnahmen irregeführter Behörden.
Hinweis: Die durch das Gericht aufgezeigte Gesetzeslücke kann nur durch eine Gesetzesänderung geschlossen werden. Die Bundesjustizministerin wurde daher von Bund und Ländern bereits darum gebeten, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der hier einschlägigen Strafnorm (§ 164 StGB) vorzunehmen.
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