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Schlagwort: Verkehrszeichen

Für E-Fahrzeuge mit Parkschein! Zwei übereinanderhängende Zusatzzeichen bedingen einander

Die Unterschiede von „übereinander“ und „nebeneinander“ sind in diesem Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) landete, womöglich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Dass bereits höchstrichterlich entschieden wurde, dass sich ein Zusatzzeichen auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen bezieht, gilt sogar für den Fall, dass sich ein weiteres Zusatzzeichen dem vorigen anschließt. Zu kompliziert? Dann lesen Sie selbst.

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Nachahmungseffekt verhindern: Selbst das Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs

Dass es noch sehr viel zu tun gibt, was das gegenseitige Verständnis von Auto- und Radfahrern angeht, zeigt auch das folgende Urteil. Denn hierbei ging es um die Frage, warum ein Auto abgeschleppt wurde, obwohl es am Ende eines Radwegs geparkt war und nicht etwa mittendrin. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG) konnte mit einer klaren Antwort weiterhelfen.

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Mobiles Halteverbotsschild: Wer dem Anscheinsbeweis widersprechen will, braucht stichhaltige Beweise

Ein „Hab’ ich nicht gesehen!“ ist bei einem Verstoß gegen ein Halteverbot wohl die beliebteste Ausrede. Dass ein solcher Vortrag jedoch nur bei eindeutigen Beweisen vor Gericht standhalten kann, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG), das sich um ein mobiles Halteverbotsschild drehte.

Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Mann und gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug also nachweislich innerhalb dieses Zeitfensters.

Entsprechend erging der Kostenbescheid nach Auffassung des VG rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er stets den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

Hinweis: Der geltende Anscheinsbeweis kann nur widerlegt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die eine ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2020 – 14 K 6187/19

Thema: Verkehrsrecht

Passivlegitimation: Straßenbaufirma haftet nicht für Beschädigung durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sicherlich schon mal über den Schilderwald im Straßenverkehr den Kopf geschüttelt. Wohl seltener wird es geschehen, dass man sich eines Verkehrszeichens direkt erwehren muss, das einem unerwartet entgegenschlägt. So aber passierte es einer Frau, die mit diesem Umstand bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog, um die Haftungsfrage geklärt zu wissen.

Die Frau behauptete, ihr sei im Baustellenbereich ein Verkehrsschild entgegengeflogen, das auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen sei. Dieses Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung habe sich gelöst, weil es nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Daher nahm die Frau die Firma in Anspruch, die auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherung tätig ist und für die Anbringung der dortigen Schilder zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Bundesautobahn gemäß der Anordnung des Landesbetriebs Mobilität als Straßenbaubehörde zur Verkehrssicherung verantwortlich zeichnete.

Doch laut BGH steht der Geschädigten gegen die Inanspruchgenommene kein Schadensanspruch zu. Es ist dabei nicht wichtig, ob das Herunterfallen des Verkehrsschilds und die Beschädigung des Fahrzeugs der Geschädigten auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind. Denn die Klage scheitert hier bereits daran, dass die in Anspruch genommene Straßenbaufirma nicht „passivlegitimiert“ ist. Sie sei als Beamtin im staatshaftungsrechtlichen Sinne anzusehen – mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein die Körperschaft treffe, in deren Dienst sie tätig geworden ist. Das Unternehmen, das in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder aufstellt, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, handelt somit als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts.

Hinweis: Werden Schadensersatzansprüche wegen einer Verkehrssicherungsverletzung geltend gemacht und kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Anspruchsgegner in Betracht kommen, ist die sogenannte Passivlegitimation besonders zu prüfen. Insoweit kann die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB verdrängen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2019 – III ZR 124/18

Thema: Verkehrsrecht

Irrtum im Schilderwald: Nur Augenblicksversagen oder Nachvollziehbarkeit verhindern im Normalfall das Fahrverbot

Wenn ein Autofahrer ein Verkehrszeichen zur Höchstgeschwindigkeit wahrnimmt, wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens und hierzu angebrachter Zusatzschilder dann aber der Meinung ist, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er einem Verbotsirrtum. Ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots.

Wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500 EUR. Von der Verhängung eines Fahrverbots wurde abgesehen, weil der Betroffene nach Auffassung des Amtsgerichts einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Er war nämlich der Meinung, die Geschwindigkeitsbeschränkung würde nicht für ihn, sondern nur für Fahrzeuge über 2,8 t sowie für Pkw mit Anhänger und für Omnibusse gelten.

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass derjenige, der sich über den Bedeutungsgehalt verkehrsrechtlicher Anordnungen irrt, einem Verbotsirrtum unterliegt. Hieraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Dies ist nur bei einem sogenannten Augenblicksversagen möglich. Kennzeichnend hierfür ist, dass es sich um eine spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Eine derartige Situation lag in diesem Fall aber nicht vor. Der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h gingen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zunächst 100 km/h und anschließend auf 80 km/h bei gleicher Wechselbeschilderung voraus. Schon deshalb kann hier von einer lediglich spontanen Fehleinschätzung nicht die Rede sein.

Hinweis: Die obergerichtliche Rechtsprechung stellt auf den Grad der Vermeidbarkeit ab und geht von einem Absehen vom Regelfahrverbot aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums nur dann als gerechtfertigt aus, wenn es sich um einen naheliegenden Irrtum handelt.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17

  Verkehrsrecht

Sichtbarkeitsgrundsatz: Nur erkennbare Halt- und Parkverbote verpflichten zur genauen Beachtung

Der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz gilt uneingeschränkt auch bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen.

Die Stadt Berlin hatte anlässlich eines Straßenfests mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. In diesem Bereich stand ein Fahrzeug, dessen Halter nicht ermittelt werden konnte, so dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wurde. Der Halter des Fahrzeugs war allerdings der Auffassung, dass das mobile Halteverbotsschild für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeugführer nicht erkennbar war, weil es parallel zur Fahrtrichtung und zu niedrig aufgestellt worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dieser Auffassung entsprochen und entschieden, dass das Abschleppen des Fahrzeugs rechtswidrig war. Die Vorinstanzen waren zwar der Auffassung, dass der Fahrzeugführer beim Parken den Bereich um das Fahrzeug nach Park- oder Halteverbotsschildern abzusuchen habe. Demgegenüber vertritt das BVerwG jedoch die Auffassung, dass sich der Fahrzeugführer beim Abstellen des Fahrzeugs über den Bedeutungsgehalt nur dann informieren muss, wenn Halt- oder Parkverbote erkennbar sind. Es besteht keine Verpflichtung, den Bereich rund um das Fahrzeug danach abzusuchen, ob Verkehrszeichen zur Regelung des ruhenden Verkehrs vorhanden sind oder nicht.

Hinweis: Sollen künftig im Halteverbot abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden, sind die Behörden verpflichtet, die vorhandenen Verkehrszeichen zu fotografieren, damit später der Einwand widerlegt werden kann, diese seien nicht erkennbar gewesen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10.15
Thema: Verkehrsrecht