Auflassungserklärung im Testament: Eine Eigentumsübertragung an vermachtem Grundstück kann nicht bereits im Testament erklärt werden
Eigentum an einem Grundstück kann man kraft Gesetzes zum Beispiel als Erbe oder durch Einigung zwischen den Parteien und Eintragung ins Grundbuch erwerben. Eine solche Einigung wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Regel gegenüber einem Notar erklärt werden. Wie jedoch die Eigentumsübertragung bei Vermächtnissen erfolgt, hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG) kürzlich geklärt.
Ein Mann hinterließ in diesem Fall ein Testament, in dem er seinen Kindern Grundstücke vermachte und darüber hinaus Folgendes erklärte: „Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder.“ Mit dem Testament verlangten die Kinder nun ihre Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt, das dies jedoch ablehnte.
Das OLG stellte dazu klar, dass derjenige, dem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, nicht allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung verlangen kann. Es erfordert vielmehr die Berichtigung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben. Eine durch den Erblasser bereits im Testament für den Todesfall erklärte Auflassung bleibt wirkungslos und ersetzt die nötige Auflassung durch die Erben nicht.
Hinweis: Anders als ein Erbe wird der Vermächtnisnehmer im Todesfall des Erblassers nicht dessen Rechtsnachfolger. Er hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben – also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es damit stets der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung, die bei Grundstücken beinhaltet, dass der Erbe die Auflassung erklären muss.
Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 160/16
Thema: | Erbrecht |