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Schlagwort: Vermächtnissen

Auflassungserklärung im Testament: Eine Eigentumsübertragung an vermachtem Grundstück kann nicht bereits im Testament erklärt werden

Eigentum an einem Grundstück kann man kraft Gesetzes zum Beispiel als Erbe oder durch Einigung zwischen den Parteien und Eintragung ins Grundbuch erwerben. Eine solche Einigung wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Regel gegenüber einem Notar erklärt werden. Wie jedoch die Eigentumsübertragung bei Vermächtnissen erfolgt, hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG) kürzlich geklärt.

Ein Mann hinterließ in diesem Fall ein Testament, in dem er seinen Kindern Grundstücke vermachte und darüber hinaus Folgendes erklärte: „Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder.“ Mit dem Testament verlangten die Kinder nun ihre Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt, das dies jedoch ablehnte.

Das OLG stellte dazu klar, dass derjenige, dem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, nicht allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung verlangen kann. Es erfordert vielmehr die Berichtigung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben. Eine durch den Erblasser bereits im Testament für den Todesfall erklärte Auflassung bleibt wirkungslos und ersetzt die nötige Auflassung durch die Erben nicht.

Hinweis: Anders als ein Erbe wird der Vermächtnisnehmer im Todesfall des Erblassers nicht dessen Rechtsnachfolger. Er hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben – also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es damit stets der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung, die bei Grundstücken beinhaltet, dass der Erbe die Auflassung erklären muss.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 160/16

Thema: Erbrecht

Anspruch des „Nichtmehrerben“: Auskunftsersuchen zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts

Um die Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter wirksam geltend machen zu können, spielen Auskunftsansprüche eine große Rolle. Über den Umfang dieser Auskunftsansprüche gibt es in der Praxis jedoch häufig Streit.

Ein Erblasser wurde von seinen drei Kindern beerbt. Zwei der Kinder schlugen die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft jedoch aus und verlangten daraufhin Auskunft von ihrem Bruder, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dieser lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und ihnen damit kein Anspruch auf Auskunft mehr zustünde.

Das Gericht stellte klar, dass demjenigen, der sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und stattdessen für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter entscheidet, genau die gleichen Rechte wie dem enterbten Erben zustehen. Entschließt er sich also zur Ausschlagung der Erbschaft, hat der Nichtmehrerbe keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung eines Pflichtteilsrechts daher auf Auskunft angewiesen. Eine unterschiedliche Behandlung von enterbtem Erben und freiwilligem Nichtmehrerben ist somit nicht zulässig.

Hinweis: Die Ausschlagung der Erbschaft kann von Vorteil sein, wenn der Nachlass überschuldet oder durch Vermächtnisse belastet ist. Durch die Ausschlagung verliert man aber grundsätzlich auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil trotzdem verlangt werden. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter zum Beispiel durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er den Pflichtteil verlangen, selbst wenn er den Erbteil ausschlägt.

Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.2014 – 1 U 124/13
Erbrecht