Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Frage befassen, welche Rolle beim Zugewinnausgleich jene Gehaltsbestandteile spielen, die dem Arbeitnehmer noch nicht ausbezahlt wurden. Zu den im Endvermögen als Zugewinn zu berücksichtigenden Vermögenswerten zählen alle dem Ehegatten zustehenden „rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert“, die am Stichtag bereits entstanden und unverfallbar sind.
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass illegal erworbene Vermögenswerte in den Finanzkreislauf eingeschleust werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz unter anderem Kontroll- und Meldepflichten sowie eine Verpflichtung zur Identifikation der handelnden Personen vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste letztinstanzlich klären, inwieweit sich auch bestellte Nachlasspfleger einer solchen Identitätsprüfung zu unterziehen haben.
Hier hatte der betreffende Nachlasspfleger gegenüber einer beteiligten Bank eine notariell beglaubigte Ablichtung seines Personalausweises zum Zweck der Identitätsprüfung übersendet und die Auszahlung eines Geldbetrags verlangt. Die Bank lehnte diese jedoch unter Hinweis auf das GwG ab, da die Übersendung einer notariellen Beglaubigung des Personalausweises keine geeignete Identitätsprüfung zulasse. Der Nachlasspfleger verklagte daraufhin das Geldinstitut. Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben hat, hob das Landgericht die Entscheidung auf. Dies fand auch die Zustimmung des BGH.
Zunächst stellte der Senat klar, dass allein der Umstand, dass der Nachlasspfleger durch das Gericht bestellt wird, nicht dazu führe, dass eine Legitimation nicht mehr erforderlich sei. Entschieden hat der BGH darüber hinaus auch, dass die Übersendung der notariellen Urkunde nicht ausreiche, da das Gesetz vorsehe, dass die Überprüfung der Identität des vor Ort vorgelegten Dokuments zu erfolgen habe. Gemeint sei damit das (Ausweis-)Dokument im Original. Im konkreten Fall konnte der Nachlasspfleger daher (noch) keine Auszahlung verlangen.
Hinweis: Auch für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehen Kontroll- und Meldepflichten nach dem GwG.
Weist ein Erblasser in seinem Testament bestimmte Vermögenswerte den einzelnen Erben zu, stellt sich immer wieder die Frage, ob dies als Erbeinsetzung, als Vermächtnis oder als Teilungsanordnung zu verstehen ist.
Eine verwitwete Frau erstellte ein notarielles Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Kurz darauf verfasste sie noch ein privatschriftliches Testament, in dem sie das notarielle Testament widerrief und genau ausführte, welche Grundstücke welches Kind bekommen solle und dass das Barvermögen zu gleichen Teilen aufzuteilen sei. Zwei der Kinder – die Söhne – beantragten nach dem Tod der Frau einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils ca. 42 % auswies, während das dritte Kind – eine Tochter – ca. 16 % erhalten sollte. Dies ergab sich aus dem Wert der im privatschriftlichen Testament zugedachten Grundstücke. Die Tochter wehrte sich dagegen und trug vor, dass das privatschriftliche Testament nur als Teilungsanordnung zu verstehen sei, die Mutter alle drei Kinder gleich bedenken wollte und dieser einfach nicht klar gewesen sei, dass die Zuweisung der einzelnen Grundstücke zu einem erheblichen Wertunterschied führen würde.
Das Gericht sah das allerdings anders. Es führte aus, dass das notarielle Testament wirksam widerrufen wurde und dass davon auszugehen ist, dass die Frau auch den Wert des größten vererbten Grundstücks kannte, da sie es in der Vergangenheit hatte schätzen lassen. Nach Auffassung des Gerichts lag auch keine Teilungsanordnung vor, da ein Wille, die Kinder ungeachtet der Zuordnung konkreter Gegenstände weiterhin zu je einem Drittel als Erben einzusetzen, im privatschriftlichen Testament nicht deutlich wird. Hätte die Frau das gewollt, hätte es nahegelegen, die Tochter beim Barvermögen entsprechend stärker zu bedenken oder jedenfalls eine Pflicht zum Ausgleich unter den Geschwistern ausdrücklich festzuhalten. Wenn ein Erblasser durch eine letztwillige Verfügung seine gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in unterschiedlichem Wert seinen Kindern zugewendet hat, ist zudem regelmäßig von der Anordnung unterschiedlicher Erbquoten und nicht von der Anordnung von Vorausvermächtnissen bei gleichen Erbquoten auszugehen.
Hinweis: Mit einer Teilungsanordnung kann ein Erblasser bestimmen, wie und an wen bestimmte Nachlassgegenstände verteilt werden sollen. Die Teilungsanordnung verändert aber nicht die Erbquoten der Erben. Erhält ein Miterbe aufgrund der Teilungsanordnung einen bestimmten Nachlassgegenstand, dessen Wert höher ist als seine Erbquote, muss er den Mehrwert gegenüber seinen Miterben ausgleichen. Eine „wertverschiebende“ Teilungsanordnung gibt es also nicht. Soll ein Miterbe also bevorzugt werden, kann der Erblasser ihm ein Vorausvermächtnis zuwenden, das er vor Teilung des Nachlasses erhält und das den gesamten Nachlass somit im Wert verringert.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2018 – 8 W 198/16
Bei der Aufteilung eines Nachlasses kommt es häufig zu Streitigkeiten, da die Beteiligten einander misstrauen und sich teilweise gegenseitig beschuldigen, Vermögenswerte beiseitezuschaffen.
Eine Frau erteilte noch zu Lebzeiten einem ihrer Erben eine General- und Kontovollmacht. Dieser verkaufte ihr Wohnhaus, als sie in ein Pflegeheim zog, und überwies das Geld auf ihr Konto. Nach ihrem Tod war jedoch nur noch ein kleinerer Teil des Verkaufserlöses vorhanden, so dass die anderen Erben Auskunft darüber verlangten, was mit dem Geld geschehen war. Der bevollmächtigte Erbe übersandte daraufhin die Kontoauszüge an die anderen Erben. Dies reichte denen jedoch nicht aus; sie verlangten ein Bestandsverzeichnis.
Das Gericht gab ihnen recht. Es führte aus, dass die Erblasserin selbst einen Auskunftsanspruch aufgrund der Vollmacht hatte, der auf die Erben übergegangen war. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und die Rechenschaftslegung. Soweit dem Erben die Unterlagen nicht mehr vorlagen, da er sie an die anderen Erben übersandt hatte, war er verpflichtet, sie von den kontoführenden Banken zu beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Hinweis: Ein Bestandsverzeichnis ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, alle Vorgänge genau zu dokumentieren, um später entsprechende Belege vorweisen zu können.
Quelle: OLG München, Urt. v. 06.12.2017 – 7 U 1519/17
Dass Vermögenswerte wie Geld oder Grundstücke beim Tod des Erblassers auf die Erben übergehen, ist offenkundig. Welche sonstigen Werte jedoch noch vererbbar sind, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Lange Zeit war in der Rechtsprechung zum Beispiel umstritten, ob Urlaubsansprüche vererbt werden oder nicht.
Ein Mann hatte bei seinem Tod noch über 54 Urlaubstage. Seine Witwe und Alleinerbin wollte vom Arbeitgeber die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche einklagen, die sich auf über 30.000 EUR beliefen.
Das Gericht entschied, dass mit dem Tod des Erblassers sein Urlaubsanspruch nicht untergegangen war, sondern sich in einen vererbbaren „Anspruch auf Abgeltung“ umgewandelt hatte. Die Ehefrau hatte daher einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrags.
Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod erlischt. Dem folgt nun auch die deutsche Rechtsprechung und gewährt den Erben finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen im Arbeitsvertrag genau berücksichtigt werden, soweit dort zum Beispiel der Verfall von Urlaubsansprüchen oder eine unterschiedliche Behandlung von Mindest- und Mehrurlaub geregelt ist.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016 – 4 Sa 888/15 Thema: Erbrecht
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer darf jeder Erbe einen Freibetrag für sich geltend machen, der sich nach dem entsprechenden Verwandtschaftsgrad bemisst.
So haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder einen Freibetrag von 400.000 EUR und Enkelkinder von 200.000 EUR. Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, aber auch Lebensgefährten haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR. Liegt der Wert des Nachlasses über der jeweiligen Freibetragsgrenze, muss darauf Erbschaftsteuer gezahlt werden. Die Höhe der Steuer hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad und zum anderen von dem Wert des Nachlasses ab. So muss zum Beispiel bei einem Vermögen von bis zu 600.000 EUR der Ehegatte 15 % zahlen, Nichten und Neffen 25 % und Lebensgefährten 30 %.
Sollen größere Vermögen übertragen werden, kann man darüber nachdenken, diese Freibeträge mehrfach zu nutzen. Die Freibeträge gelten nämlich auch für Schenkungen unter Lebenden und erneuern sich alle zehn Jahre. Nach jeweils zehn Jahren kann also wieder ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrags erbschaftsteuerfrei verschenkt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass rechtlich nur dann eine Schenkung vorliegt, wenn die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. In der Praxis werden jedoch häufig Gegenleistungen wie etwa die Pflege im Alter vereinbart oder erwartet, so dass häufig eine sogenannte gemischte Schenkung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vorliegt.
Hinweis: Um Vermögenswerte weder zu Lebzeiten noch nach dem Ableben unnötig an den Staat zu verlieren, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat zur besten Lösung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht einzuholen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.