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Schlagwort: verpflichtung

Keine Corona-Tests erforderlich: Preisminderung, weil der Gastwirt die Hochzeit erheblich störte

Zweieinhalb Jahre Pandemie hatten dem Restaurantbetreiber zum Zeitpunkt des folgenden Falls sicherlich schwer zugesetzt. Die Gastronomie litt schließlich besonders hart unter den Kontaktverboten, und das Verstärken, Lockern und erneute Verstärken behördlicher Maßnahmen trugen sicherlich nicht zur Klarheit über aktuell geltende Vorgaben bei. Dennoch musste das Amtsgericht München (AG) hier Recht sprechen – und zwar auf Handeln eines Paars hin, das sich durch die übertriebene Vorsicht des Gastwirts um den „schönsten Tag ihres Lebens“ gebracht sah.

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Mindestunterhalt bei Gesundheitseinschränkungen: Fiktive Einkünfte dürfen nicht ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen angerechnet werden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nur geringe Einkünfte, ist er damit nicht automatisch von der Verpflichtung befreit, Unterhalt zu zahlen. Gegebenenfalls ist mit erzielbaren und also fiktiven Einkünften zu rechnen. Was dabei zu beachten ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dargelegt.

Die betreffenden Kinder lebten beim Vater. Die Mutter – Floristin, psychisch vorbelastet und in Teilzeit arbeitend – sollte folglich Unterhalt zahlen. Ärztlich angeraten wurden ihr nur bis zu 16 Arbeitsstunden wöchentlich, tatsächlich arbeitet sie jedoch 20 Stunden. Dennoch reichte dies für den Kindesunterhalt nicht aus. Nur wenn sie in Vollzeit einer Tätigkeit nachgehen würde, stünden ihr ausreichend Mittel zur Verfügung, den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hatte sie deshalb in zweiter Instanz auf der Basis fiktiver Einkünfte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das BVerfG hob die Entscheidung jedoch auf.

Zunächst ist es am Unterhaltspflichtigen, darzutun und zu beweisen, warum es ihm nicht möglich sei, den geforderten Mindestunterhalt zu leisten. Die Anforderungen sind hoch, denn es gilt der generelle Grundsatz, dass selbst jemand ohne Ausbildung und in selbst schwierigen Arbeitsmarktphasen den Mindestunterhalt zahlen könne. Gegebenenfalls müsse dafür auch ein Nebenjob angenommen werden – bis zu 48 Stunden Arbeit pro Woche seien zumutbar. Streng zu prüfen sei also jede Behauptung, es könne sogar der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden. Zweifel und Unklarheiten gehen zwar erst einmal zu Lasten des Unterhaltspflichtigen – doch in dem hier behandelten Fall hätte zunächst näher der Frage nachgegangen werden müssen, inwieweit die Mutter gesundheitsbedingt außerstande war, mehr zu arbeiten. Und genau dabei hatte es sich das OLG etwas zu einfach gemacht: Wenn sie nach ärztlicher Vorgabe nur 16 Stunden arbeiten könne, tatsächlich aber 20 Stunden arbeite, dann seien ihr auch 40 Stunden möglich. So einfach ist es in den Augen des BVerfG dann doch nicht: Es verwies den Fall wegen eines Verfassungsverstoßes zurück an das OLG und fordert es nach eingehender Prüfung der individuellen Gesamtumstände zur erneuten Entscheidung auf.

Hinweis: Die Unterhaltsverpflichtung spielt auch im Fall von Arbeitslosigkeit eine Rolle. Wer arbeitslos ist, kann sich nicht darauf beschränken, sich arbeitslos zu melden. Er muss auch selber initiativ werden und von sich aus auf Stellenanzeigen reagieren, damit er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 09.11.2020 – 1 BvR 697/20

Thema: Familienrecht

EU-konforme Arbeitszeiterfassung: Arbeitsgericht Emden fällt erstes Urteil zur Einhaltung der EU-Grundrechte-Charta

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die EU-Staaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Der deutsche Gesetzgeber bereitet ein entsprechendes Gesetz vor. Nun hatte das Arbeitsgericht Emden (ArbG) darüber zu befinden, ob die Arbeitgeber schon jetzt zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.

Ein Bauhelfer hatte nach Beendigung seiner Tätigkeit die Vergütung von weiteren 12,05 Stunden verlangt und legte hierzu eine Übersicht sowie selbst angefertigte Aufzeichnungen vor. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass die tägliche Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in einem Bautagebuch festgehalten worden sei. Das half ihr aber nichts – das ArbG sprach dem Bauhelfer sein Geld zu.

Die Arbeitgeberin hatte nach Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta die Verpflichtung zur Einrichtung eines „objektiven“, „verlässlichen“ und „zugänglichen“ Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer. Dagegen hatte sie verstoßen. Denn sie hatte kein entsprechendes System eingerichtet und daher auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen können, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Bauhelfers nachvollziehen ließen. Das Bautagebuch erfüllte die geforderten Bedingungen nicht.

Hinweis: Es ist nur eine Entscheidung eines erstinstanzlichen ArbG. Vieles spricht dafür, dass das ArbG diese Entscheidung so nicht hätte erlassen dürfen. Andererseits wird in Kürze die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung kommen – und darauf sollten sich Arbeitgeber besser schon jetzt einstellen.
 

Quelle: ArbG Emden, Urt. v. 20.02.2020 – 2 Ca 94/19

Thema: Arbeitsrecht

Kehrtwende im Urlaubsrecht? Aus der Pflicht der Urlaubsbeantragung könnte bald eine Plicht zur Urlaubsgewährung werden

Entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin zugunsten der Arbeitnehmer, wird es für Arbeitgeber richtig teuer.

Ein Arbeitnehmer war 13 Jahre lang durch mehrere befristete Arbeitsverträge bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zum 31.12.2013 sollte dieses Arbeitsverhältnis enden. Im Oktober 2013 forderte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf, den Urlaub noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Mann nahm jedoch nur zwei Tage Urlaub und verlangte kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen. Als er das Geld nicht erhielt, klagte er.

Das BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Das BAG möchte wissen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen. Ist das der Fall, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, von sich aus den Urlaub zu gewähren. Dann würde der Mann seine Klage gewinnen. Das Urteil des EuGH bleibt also mit Spannung abzuwarten.

Hinweis: Das deutsche Recht sieht bislang keine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Arbeitnehmern von sich aus Urlaub zu gewähren. Ohne Antrag eines Arbeitnehmers auf Urlaub verfällt der Urlaub eben. Das könnte sich künftig ändern.

Quelle: BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A)
Thema: Arbeitsrecht

Mindestunterhalt trotz Erwerbsminderung: Nur konkrete Gründe können Eltern von der Pflicht zu Nebenverdiensten befreien

Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind setzt sich aus Natural- und Barunterhalt zusammen. Den Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt; er besteht aus der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes. Den Barunterhalt leistet der andere Elternteil durch Geldzahlungen; seine Höhe richtet sich nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bestimmen, ist häufig ein Problem. In einem aktuellen Fall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandersetzen, was gilt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.

Das Kind lebte beim Kindesvater. Die 1964 geborene Kindesmutter war wegen einer psychischen Erkrankung zu 70 % schwerbehindert und bezog daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die naheliegende Frage, ob nur diese Rente für die Unterhaltsbestimmung herangezogen werden konnte, verneinte das Gericht. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erhält die genannte Rente, wer nicht mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das bedeutet aber auch, dass damit nicht ausgeschlossen ist, dass eine Erwerbstätigkeit von bis zu drei Stunden noch ausgeübt werden kann. Jeder Elternteil ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was ihm möglich ist, um den Mindestunterhalt seines Kindes zu sichern, soweit er Barunterhalt zu leisten hat. Leistet er weniger, muss er darlegen und beweisen, dass und warum er dazu nicht in der Lage ist. Da die Frau hier eben genau keine näheren Angaben hierzu machte, dass und warum sie nicht drei Stunden pro Tag arbeiten und entsprechend im Rahmen eines Minijobs Geld verdienen kann, ging der BGH daher auch von fiktiven Einkünften aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie streng die Rechtsprechung die Verpflichtung nimmt, Unterhalt für die minderjährigen Kinder zu zahlen. Wer sich dieser Verantwortung entziehen will, muss ganz besonders gute und vor allem plausible Gründe vorbringen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZB 227/15

Thema: Familienrecht

Angabe eines Endzeitpunkts: Vorsicht bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!

So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.

Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.

Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.02.2016 – 34 Wx 19/16
Thema: Familienrecht

BGH kippt Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den sog. Schönheitsreparaturen nunmehr wesentlich geändert und positioniert sich noch weiter mieterfreundlich.


Fast alle Mietverträge enthalten die Klausel, dass der Mieter die Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrags renovieren und sie auch in renoviertem Zustand wieder übergeben muss. Für den Fall, dass die Renovierung bei Übergabe noch nicht fällig ist, enthalten die meisten Mietverträge zudem die Klausel, dass dann ein Teil der Renovierungskosten an den Mieter zu zahlen ist (sog. Abgeltungs- bzw. Quotenabgeltungsklausel). Dies galt bislang grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnung anfangs renoviert war oder nicht.

Fast alle Mietverträge enthalten die Klausel, dass der Mieter die Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrags renovieren und sie auch in renoviertem Zustand wieder übergeben muss. Für den Fall, dass die Renovierung bei Übergabe noch nicht fällig ist, enthalten die meisten Mietverträge zudem die Klausel, dass dann ein Teil der Renovierungskosten an den Mieter zu zahlen ist (sog. Abgeltungs- bzw. Quotenabgeltungsklausel). Dies galt bislang grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnung anfangs renoviert war oder nicht.

Der BGH hat nunmehr jedoch entschieden (BGH, Urteile v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13), dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist; zudem ist auch eine Quotenabgeltungsklausel unwirksam. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH nach den Entscheidungen vom 18.03.2015 nicht mehr fest.

Im Einzelnen:

  • Im Verfahren VIII ZR 185/14 hat der BGH eine Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter ist nach Auffassung des BGH unwirksam, denn bei Mietbeginn waren in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stellte in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar.
      
  • Im Verfahren VIII ZR 242/13 hat der BGH zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage – geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist. Dabei komme es für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
      
  • In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der BGH zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin hilfsweise geltend gemachter – Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht. Der BGH hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Im Ergebnis müssen Mieter keine Endrenovierung mehr durchführen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Vermietern ist zu empfehlen, für Wohnungen, die unrenoviert übergeben werden, den Mietern einen „angemessenen Ausgleich“ zu gewähren, etwa einen Mietnachlass.

Im laufenden Mietverhältnis kann der Mieter, wenn er zu Schönheitsreparaturen nach dem oben Gesagten nicht wirksam verpflichtet worden ist, von seinem Vermieter verlangen, dass dieser die Wohnung renoviert. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter ihn – notfalls durch Klage – verpflichten, seine Instandhaltungspflicht zu erfüllen. Denn nach dem Gesetz ist es grundsätzlich die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Autor: Matthias Juhre, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal