Unser Grundgesetz garantiert das Recht, sich sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel zu versammeln. Eine solche Versammlung unter freiem Himmel – allgemeinhin als Demonstration bezeichnet – muss entgegen aller Unkenrufe zwar nicht genehmigt, aber in aller Regel gemäß Versammlungsgesetz angemeldet werden. Warum? Damit die Ordnungsbehörden einen sicheren und ungestörten Verlauf der Demonstration garantieren können. Und wenn ein solcher Verlauf nicht mehr gesichert werden kann, muss ein Gericht, wie im folgenden Fall das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG), das letzte Wort sprechen.
Regelmäßige Eigentümerversammlungen sind vorgeschrieben, wo diese stattzufinden haben, aber nicht. Dass sie vom Verwalter besser auf einigermaßen neutralem Ort ausgestaltet werden sollten, zeigt der folgende Fall. Denn das Landgericht Frankfurt am Main (LG) musste bewerten, ob Beschlüsse rechtmäßig getroffen wurden, wenn eine der Eigentümerparteien sich mit dem anberaumten Versammlungsort nicht hat arrangieren können und daher fernblieb. Ob starrsinnig oder nachvollziehbar – lesen Sie selbst.
Dass an eine Versammlung der Wohnungseigentümer bestimmte organisatorische und inhaltliche Anforderungen gestellt werden dürfen, zeigt die folgende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Eine Eigentumspartei einer Eigentümergemeinschaft schickte zu den Versammlungen regelmäßig einen Vertreter, der selbst nicht im betreffenden Haus wohnte. Sodann wurde durch die Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, dass für „kurze Versammlungen“ die Waschküche als Versammlungsort ausreichen sollte. In der Folgezeit wurde schließlich zu einer Eigentümerversammlung eingeladen, auf der verschiedene strittige Punkte behandelt werden sollten. Die Versammlung dauerte dennoch nur ganze sieben Minuten – von 18:00 Uhr bis 18:07 Uhr. Der besagte Vertreter kam dabei drei Minuten zu spät, da er den Waschkeller nicht sofort gefunden hatte. Er verpasste also nahezu die Hälfte der gesamten Versammlungsdauer und entsprechende Beschlüsse. Daraufhin wurden sämtliche Beschlüsse angefochten – und das zu Recht,
Eine Versammlung im Stehen entspricht zum einen keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Zum anderen war der Zugang zur Waschküche nicht frei zugänglich. Außerdem muss ein Versammlungsort eine längere Diskussion ermöglichen. Schon der Beschluss, künftig kurze Versammlungen in der Waschküche abzuhalten, war daher unwirksam, da er nicht bestimmt genug war: Denn es war alles in allem unklar, was unter einer „kurzen Versammlung“ zu verstehen ist.
Hinweis: Der Versammlungsort einer Wohnungseigentümerversammlung muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet ist.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 27.03.2018 – 512 C 31/17
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