Werbung nach Berufsrichtlinien: Erneuter Verweis nach wiederholter Werbung eines Rechtsanwalts mit Nacktkalendern
Einmal ist keinmal? Dieser Einstellung schien merkwürdigerweise ein Jurist zu sein, der das seit Jahren gelockerte Werbeverbot für Anwälte gleich zweimal überreizte. Aber: Zu locker sollte man auch nicht damit umgehen.
Einem Rechtsanwalt wurde von der Rechtsanwaltskammer bereits vor einigen Jahren wegen der Werbung durch Verteilung von Nacktkalendern ein Verweis erteilt. Das schien ihn aber nicht sonderlich zu interessieren, denn zwei Jahre später bestellte und verteilte er neue (nunmehr in schwarz-weiß gehaltene) Kalender mit gar nicht bzw. wenig bekleideten Frauen. Auf den Kalendern war dabei auch die Werbung seiner Kanzlei zu sehen. Und wen wundert’s? Die Rechtsanwaltskammer leitete daraufhin erneut ein Verfahren ein.
Dagegen wollte sich der Strafrechtler verteidigen und dafür seine Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Diese lehnte jedoch die Deckungsanfrage ab, da sie der Auffassung war, dass der Rechtsanwalt den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Schließlich verklagte der Jurist seine Rechtsschutzversicherung. Diese Klage hatte allerdings keine Aussichten auf Erfolg, da der Kalender eine unzulässige Werbung nach den Berufsrichtlinien darstellt. Das Gericht erkannte zudem ebenfalls ein mutwilliges Handeln des Rechtsanwalts. Deshalb erhielt der Anwalt keine Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung.
Hinweis: Stört Sie die Werbung eines Rechtsanwalts, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskammer wenden. Diese prüft dann, ob die Werbung ordnungsgemäß ist.
Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.03.2017 – 24 S 22/16
Thema: Sonstiges