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Schlagwort: Versicherungsnehmer

Höchstgrenze im Versicherungsfall: Der Verlust ungesicherter Wertgegenstände und Schmuckstücke kann doppelt schmerzen

Der folgende Fall zeigt auf, wie wichtig es sein kann, die eigene Hausratversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Ein Mann wurde in seinem Haus von zwei Tätern beraubt. Dabei erbeuteten die Täter unter anderem eine Rolex-Uhr sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr. Beide Uhren waren aus Gold bzw. Platin, deren Wiederbeschaffungswert belief sich auf ca. 80.000 EUR. Die Hausratversicherung des Mannes zahlte allerdings nur 20.000 EUR. Die Begründung der Versicherung: Es gab im Versicherungsvertrag eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen pro Versicherungsfall. Wertsachen waren nach den Geschäftsbedingungen insbesondere Schmucksachen sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich die Sachen nicht in einem Stahlschrank befinden, sollte die Entschädigungssumme nur 20.000 EUR betragen. Trotzdem zog der Mann vor das Gericht.

Die Versicherungsklausel für Wertgrenzen von Wertsachen war jedoch wirksam und dabei weder überraschend noch intransparent. Da beide Uhren aus Gold hergestellt worden sind, fielen sie unter die entsprechende Vertragsklausel. Daher musste das Gericht nicht entscheiden, ob es sich bei den Uhren auch um Schmuckstücke gehandelt hatte – es handelte sich bei beiden Stücken unbestritten um Wertsachen. Und damit hatte der beraubte Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Vorsicht! Eine Versicherungsklausel in einer Hausratversicherung kann durchaus eine (für den Versicherungsnehmer oftmals unbeabsichtigte) Höchstgrenze als Entschädigungssumme festlegen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.07.2017 – 7 U 119/16

Thema: Sonstiges

Vollkasko haftet voll: Sommerbereifung im Winter stellt nicht zwingend eine grobe Fahrlässigkeit dar

Eine Kürzung der Leistungen aus der Vollkaskoversicherung ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Fahrer eines Pkw kam im Januar gegen fünf Uhr morgens mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Da sein Fahrzeug nur mit Sommerreifen ausgestattet war, übernahm seine Vollkaskoversicherung auch nur 50 % der entstandenen Reparaturkosten mit der Behauptung, das Fahren mit Sommerbereifung zur Winterzeit sei als grob fahrlässig anzusehen.

Das Amtsgericht Papenburg hat die Versicherung zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten verurteilt. Eine Kürzung ihrer Leistungspflicht aus dem Kaskovertrag wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall in der Tat grob fahrlässig herbeigeführt hätte.

Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt, obwohl er noch mit Sommerreifen fuhr. Denn in Deutschland besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Weiterhin berücksichtigte das Gericht, dass zum Unfallzeitpunkt am Unfallort die Temperatur bei 1,8 °C und die relative Luftfeuchtigkeit bei 87 % lagen, wobei weder Schnee noch Regen gefallen waren. Bei diesen Wetterverhältnissen war es zwar geboten, mit Winterreifen zu fahren – es fehlte trotzdem an einem erheblich gesteigerten Verschulden des Pkw-Fahrers. Ihm musste sich bei den Gegebenheiten nicht aufdrängen, dass das Fahren mit Sommerreifen besonders gefahrenträchtig war. So habe auch der Beifahrer erklärt, dass es auf der Fahrt bis zum Unfall keinerlei Probleme gegeben habe, insbesondere habe er kein Glatteis bemerkt, die Fahrbahn sei auch nicht rutschig gewesen.

Hinweis: Der Kaskoversicherer ist berechtigt, bei grober Fahrlässigkeit seine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Leistungspflicht prozentual zu kürzen. Bei vorsätzlichem Handeln ist er sogar von der Zahlungspflicht gänzlich befreit. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn schon einfachste – völlig naheliegende – Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen.

Quelle: AG Papenburg, Urt. v. 10.03.2016 – 20 C 322/15
Thema: Verkehrsrecht

Vollkasko oder Haftpflicht: Restwert oder Gründe der Verkehrssicherung entscheiden über Abschleppkostenübernahme

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf die Erstattung von Abschleppkosten, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

Der Lkw der Geschädigten geriet in Brand und wurde hierdurch fast vollständig zerstört. Auf Veranlassung der herbeigerufenen Polizei wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Die hierfür entstanden Kosten von fast 5.300 EUR verlangte die Geschädigte von ihrer Kaskoversicherung ersetzt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jedoch entschieden, dass dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht besteht, da die Versicherung nur solche Aufwendungen übernimmt, die der Versicherungsnehmer für „geboten“ halten darf. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die erfolgversprechend sind und im verhältnismäßigen Aufwand zum angestrebten Erfolg stehen. Im vorliegenden Fall hatte der ausgebrannte Lkw nur noch einen Restwert von 52 EUR. Bei einem völlig zerstörten und ausgebrannten Fahrzeug hätte daher auch einem Laien einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert.

Hinweis: Für Geschädigte ist das Urteil sicherlich nur schwer zu verstehen, da ihnen gemäß der Entscheidung des Gerichts abverlangt wird, vor Ort zu entscheiden, ob ihr ausgebranntes Fahrzeug noch einen Restwert hat oder eben nicht. Da es Versicherungsnehmern meist an Erfahrungssätzen fehlt, dürfte es oftmals nur vom Zufall abhängen, ob die Abschleppkosten von der Vollkaskoversicherung übernommen werden. Stellt sich heraus, dass das ausgebrannte Fahrzeug über keinerlei Restwert mehr verfügt, bleibt Geschädigten nur der Weg, Abschleppkosten mit ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung abzurechnen, da diese zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist – selbst wenn es nicht zu einem Drittschaden gekommen ist. Begründet wird dies damit, dass zur Sicherung des Verkehrs ein Abschleppen des Fahrzeugs regelmäßig veranlasst wird, da es oftmals zu Verschmutzungen der Straße infolge auslaufender Flüssigkeiten kommt.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 – 12 U 101/15
Thema: Verkehrsrecht