Skip to main content

Schlagwort: Versorgungsanwartschaften

Scheidungsantrag nach 21 Jahren: Extrem lange Trennungszeit wirkt sich auf den Versorgungsausgleich aus

Mit der Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Bei einer Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ist dies unproblematisch. Was dabei aber bei einer besonders langen Trennungszeit gilt, hat hier das Oberlandesgericht Dresden (OLG) klargestellt.

Nach der im Juli 1987 erfolgten Eheschließung kam ein Jahr später das einzige Kind der Eheleute zur Welt. Zehn Jahre später trennten sich die Ehegatten, doch es dauerte weitere 21 Jahre, bis der Scheidungsantrag gestellt wurde. Dem Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung unterliegen nach dem Gesetz alle Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit. Als Ehezeit gilt die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Beginn des Scheidungsverfahrens. Nun hatten die Ehegatten aber besonders lang getrennt gelebt – also auch besonders lang keine Versorgungsgemeinschaft mehr gebildet. Lag somit ein Fall vor, in dem es grob unbillig wäre, an der Grundregel für den Versorgungsausgleich festzuhalten?

In den Augen des OLG ja. Wenn bei einer Ehedauer von rund 30 Jahren die Ehegatten zwei Drittel dieser Zeit gar nicht zusammen gewirtschaftet haben, sei dies beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es reduziere sich die insofern maßgebliche Zeit zwar nicht allein auf die Zeit bis zur Trennung, aber auf die Zeit bis zur Volljährigkeit des Kindes (bei mehreren Kindern Volljährigkeit des jüngsten Kindes). Entsprechend erfolgte der Versorgungsausgleich aus der um diese Frist gekürzten Ehezeit.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft einen besonderen Ausnahmefall und kann nicht ohne weiteres auf andere Situationen übertragen werden. Lassen sich die Ehegatten also nach sechs Jahren kinderloser Ehe scheiden und leben dabei vier Jahre getrennt, ergäbe diese Zeit zwar auch zwei Drittel der Ehezeit, und dennoch wird anders zu verfahren sein als in diesem Fall. Anzuraten ist dem Ehegatten mit den höheren Anwartschaften daher stets, den sichereren Weg einer zeitnahen Scheidung zu beschreiten.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 17.12.2020 – 18 UF 371/20

Thema: Familienrecht

Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest – zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden – vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 438/18

Thema: Familienrecht

Grobe Unbilligkeit: Beim Versorgungsausgleich ist nicht die Trennungszeit allein ausschlaggebend

Bei Scheidungen kommt es in der Regel zum Versorgungsausgleich, bei dem die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Doch man ahnt es: Es gibt auch hier Ausnahmen. Wie diese aussehen können, zeigt der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Das Zauberwort für eine solche Ausnahme ist die grobe Unbilligkeit, auf die sich die Ehefrau hier berief. Diese war 26 Jahre und sieben Monate verheiratet, als ihr Mann die Scheidung beantragte. Die letzten acht Jahre und vier Monate hatten beide bereits getrennt gelebt – die Scheidung hätte also schon viel früher beantragt werden können. Aber das war eben nicht geschehen. Der Mann hatte sich zehn Jahre vor der Trennung selbständig gemacht und seither keine Einzahlungen mehr in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine vergleichbare Einrichtung erbracht – im Gegensatz zu seiner Gattin. Damit ergab sich ein beachtlicher Anspruch zugunsten des Mannes. Da die gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich nicht auf die Zeit bis zur Trennung abzielt, sondern auf die bis zur Einleitung desgesetzliche Rentenversicherung, sah die Frau eben jenen Anspruch ihres künftigen Exgatten als grob unbillig an.

Das OLG aber folgte der Einschätzung der Frau nicht. Auch eine lange Trennungszeit allein sei kein ausreichendes Argument, um von einem Fall grober Unbilligkeit ausgehen zu können. Das ist erst dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu dem Ergebnis führen, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungerecht wäre. Es muss demnach mehr als lediglich eine lange Trennungszeit vorliegen.

Hinweis: Die Konsequenz ist klar: Der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirbt, schadet sich, wenn er mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als erforderlich wartet. Handelt es sich dabei um die Seite, die an der Ehe festhalten möchte, steckt diese somit naturgemäß in einem Dilemma.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 23.03.2020 – 15 UF 185/19

Thema: Familienrecht

Illoyalität: Einseitige Ausübung des Kapitalwahlrechts ist als versorgungsfeindlich anzusehen

Wie der regelmäßigen Leserschaft weitestgehend bekannt, werden bei einer Scheidung die innerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig geteilt. Besonderheiten gelten dabei für solche Lebensversicherungsverträge mit einem Wahlrecht. Eine solche Konstellation hatte im Folgenden auch das Berliner Kammergericht (KG) zu beurteilen.

Die Ehegatten hatten unter anderem einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der bei Fälligkeit auf die Zahlung einer Rente gerichtet war. Beide vereinbarten eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, nach der jeder den jeweiligen Lebensversicherungsvertrag für sich behalten solle. Den hierzu erforderlichen Notartermin sagte der Mann dann allerdings kurzfristig ab, übte stattdessen das versicherungstypische Kapitalwahlrecht aus und ließ sich das Guthaben auszahlen. Zwei Wochen später wurde der Scheidungsantrag zustellt. Damit unterlag nur noch das Anrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag der Frau dem Versorgungsausgleich. Das Verhalten des Mannes nannte die Frau illoyal, und dass es grob unbillig sei, wenn nun der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung ihres Lebensversicherungsvertrags durchgeführt werde. Schließlich habe man anderes besprochen und auch regeln wollen.

Das KG war da ganz auf Seiten der Geschädigten. Es ist nach der Rechtsprechung nicht vorgesehen und wäre auch gar nicht machbar, den Fall nun so zu behandeln, als hätte der Mann bezüglich seines Vertrags das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt. Denn die entsprechenden Versicherungsleistungen, die somit zu erbringen wären, sind zum einen kaum berechenbar und werden zum anderen auch ganz einfach nicht erbracht. Stattdessen ist diese Lage als grobe Unbilligkeit anzusehen. Das Gericht beließ der Frau deshalb – wie im Vorhinein zwischen den Ehegatten vereinbart – ihre Versicherung in vollem Umfang.

Hinweis: Das infolge der Ausübung des Kapitalwahlrechts zufließende Vermögen kann güterrechtlich bedeutsam sein. Deshalb sollte ein möglicher Zufluss nur unter fachlicher Beratung erfolgen.

Quelle: KG, Beschl. v. 02.03.2020 – 13 UF 184/19

Thema: Familienrecht

Schlechte Altersversorgung: Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt schließt den ehebedingten Nachteil aus

Das Maß des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse. An ihnen orientiert sich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der unter sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten im Regelfall befristet ist. Doch auch diese Befristung genießt eine Ausnahme – und zwar dann, wenn ein ehebedingter Nachteil nachgewiesen kann. Mit der Frage, wann ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

In dem betreffenden Fall machte die Ehefrau geltend, dass sie ohne ihre Ehe und die ehelichen Kinder weiterhin gearbeitet hätte – zumindest umfangreicher als tatsächlich geschehen. Sie hätte dann in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet. Aber aufgrund ihrer Lebensführung sei sie nun künftig nicht mehr in der Lage, entsprechend gut zu verdienen und damit solch hohe Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Also habe sie ihrer Ansicht nach einen ehebedingten Nachteil erwirtschaftet. Die Meinung teilte der BGH jedoch nicht.

Für die Zeit der Ehe ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt wurde: Die Ehefrau nimmt damit an den höheren Versorgungsanwartschaften teil, die der Ehemann in der Ehezeit erwirtschaftet hat. Dadurch ist abschließend die gemeinsame Phase der Verheirateten gerecht und auch ohne ehebedingte Nachteile ausgeglichen.

Doch dieser Versorgungsausgleich erfasst lediglich die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, in der Folgezeit profitiert die Frau nicht mehr von den weiteren Anwartschaften des Mannes. Jedoch hat sie neben dem Anspruch auf den allgemeinen Elementarunterhalt auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegen den Mann, den sie geltend machen kann (und im zur Entscheidung vorgelegten Fall auch geltend machte). Dadurch erfolgt ein Ausgleich auch für die Zukunft, der laut BGH so bemessen ist, dass somit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.

Hinweis: Ehegattenunterhalt umfasst neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und gegebenenfalls auch den auf Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Bei fachkundiger Beratung wird der Unterhaltsanspruch vollständig geltend gemacht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17

Thema: Familienrecht

Timing beim Scheiden: Minimale Nachteile im Versorgungsausgleich durch verfrühten Scheidungsantrag sind hinzunehmen

Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ob entsprechende Nachteile ausgeglichen werden, wenn der Scheidungsantrag vorzeitig eingereicht wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Unabhängig davon, wann ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, kommt es für die Scheidung selber darauf an, dass das Trennungsjahr zur Gerichtsverhandlung verstrichen ist. Unwichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung jedoch deshalb nicht – er ist unter anderem für den Versorgungsausgleich durchaus wichtig. Ein Beteiligungsanspruch an den erworbenen Versorgungsanwartschaften besteht nämlich nur für die Zeit zwischen dem Beginn des Monats der einstigen Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wird der Antrag also im Juni zugestellt, endet der genannte Zeitraum mit dem Ende des Monats Mai.

Dem BGH wurde nun ein Fall vorgelegt, in dem ein Mann nach siebenjähriger Ehe den Scheidungsantrag im Juli 2014 hat stellen lassen. Die Frau machte geltend, die Trennung sei im August 2013 erfolgt; das Trennungsjahr lief also noch bei Zustellung des Antrags durch den Ehemann. Mit Einreichung des Scheidungsantrags erst nach Ablauf des Trennungsjahres wäre der Zeitraum für Ansprüche an Versorgungsanwartschaften also um zwei Monate länger gewesen. Und da bei den Eheleuten, die letztendlich auch erst nach ordentlichem Ablauf des Trennungsjahres geschieden wurden, der Mann das höhere Einkommen aufwies, war das Anliegen der Frau durchaus nachvollziehbar.

Der BGH entschied jedoch, dass es für den Versorgungsausgleich auch hier auf die Zeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ankommt. Dass das Trennungsjahr dann noch nicht ganz abgelaufen war, ist unerheblich. Anders sei die Sache nur zu beurteilen, wenn in einem Fall grobe Unbilligkeit oder Schädigungsabsichten vorlägen. Beides war hier ersichtlich nicht der Fall, was bei einer so geringen Zeitspanne auch ohne nähere Prüfung angenommen werden konnte.

Hinweis: Der Zeitfaktor spielt im Scheidungsverfahren in vielerlei Hinsicht eine gewichtige Rolle. Fachmännischer Rat ist deshalb schon von diesem Gesichtspunkt her wichtig.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.08.2017 – XII ZB 21/17
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Toleriert der eine zeitweise den unsittlichen Lebenswandel des anderen, ist dieser wirkungslos

Bestand eine Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als drei Jahre, wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften übertragen bekommt. Das kann im Alter zu einer spürbaren Veränderung der Renten- bzw. Pensionshöhe führen.

Gerade wenn ein Ehegatte auf diese Weise in erheblichem Maße Einbußen zu beklagen hat, wird er sich überlegen, wie diese Regelung verhindert werden kann. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs „grob unbillig“ ist. Grobe Unbilligkeit liegt allerdings nicht allein deswegen vor, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit hohe Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere keine oder kaum welche aufweisen kann. Denn auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Aufteilung gewollt.

Grobe Unbilligkeit liegt jedoch dann vor, wenn die Aufteilung der Versorgungsrechte im konkreten Einzelfall zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Das kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte einen „sittlich verwerflichen Lebenswandel“ an den Tag legte. Denn ein solcher soll mit der Übertragung von Versorgungsanrechten nicht auch noch honoriert werden. Geht ein Ehegatte beispielsweise der Prostitution nach, kann es dazu kommen, dass er deshalb von der Altersvorsorge des anderen nicht mehr profitiert. Allerdings – und das war die Besonderheit eines vom Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheidenden Falls – gilt dies nur dann, wenn der eine Ehegatte nichts von solchen Aktivitäten des anderen weiß. Weiß oder erfährt er davon und hält die Ehe dennoch (zunächst) aufrecht, muss er bei der Scheidung seine Rente dennoch teilen.

Hinweis: Für den Versorgungsausgleich zählt die Zeit bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens, nicht nur jene bis zur Trennung. Kommt es zur Trennung, tut der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet hat, also gut daran, den Scheidungsantrag nicht länger als nötig hinauszuzögern!

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 UF 5/16
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht