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Schlagwort: Versorgungsausgleich

Lebenslanger Unterhalt: 14-jährige Ehedauer erzeugt auch im Alter nacheheliche Verantwortung

Eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens ist die begründete Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt. Dieser Mitverantwortung kann man sich im Sinne der nachehelichen Solidarität nicht entziehen. Daher erging es der bessergestellten Frau im folgenden Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) nicht anders als vielen Männern zuvor.

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Versorgungsausgleich und Mütterrente: Geschiedener Mann bekommt seine Rente zurück

2014 wurde die sogenannte Mütterrente I und 2019 die Mütterrente II eingeführt, mit der Frauen aus Kindererziehungszeiten eigene Rentenpunkte erwerben: 1,0 Entgeltpunkte plus 0,5 je Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie sich diese Rentenpunkte nachträglich auf einen bereits berechneten Versorgungsausgleich auswirken, war Kern des Falls, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

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Bis Juni 2024: Bundesverfassungsgericht verlangt vom Gesetzgeber, das Verbot der Kinderehe nachzubessern

Dass es unserer deutschen Rechtsordnung widerspricht, wenn Kinder heiraten, liegt auf der Hand. Aber der Rechtsstaat muss eine Lösung finden für Minderjährige, die im Ausland wirksam geheiratet haben und nun in Deutschland wohnen. Der Gesetzgeber hatte die Lösung gewählt, Eheschließungen, bei denen ein Beteiligter unter 16 Jahre alt war, als unwirksam anzusehen. Doch nach eingehender Betrachtung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bedenken, was die Ausarbeitung des Gesetzes angeht – es verlangt eine Nachbesserung.

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Kniff mit privater Rentenversicherung: Wie man zumindest einen Teil seines Kapitals dem Versorgungsausgleich entzieht

Wenn Eheleute Gütertrennung vereinbaren, möchten sie im Scheidungsfall ihr Vermögen nicht teilen. Konfliktstoff gibt es aber, wenn es private Rentenversicherungen gibt, die nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterfallen. Diese Feinheiten werden vielen Eheleuten erst klar, wenn sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich beraten werden und – wie in diesem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) – vor den Richtern landen.

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Kein Schadensersatz vom Notar: Keine Haftung für sittenwidrigen Ehevertrag vor Änderung der BGH-Rechtsprechung

Wer in den 90er Jahren geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen hat, stellt bei seiner Scheidung womöglich nun erstaunt fest, dass seit den 2000er Jahren verschärft auf etwaige Sittenwidrigkeit geprüft wird. So erging es einem Landwirt vor dem Landgericht Frankenthal (LG), der von seinem damaligen Notar Schadensersatz verlangte.

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Tod vor Scheidung: Betreiben getrennte Eheleute die Scheidung nicht, werden sie erbrechtlich als verheiratet angesehen

Wurden keine anderen erbrechtlichen Verfügungen getroffen, beerbt der überlebende Ehegatte im Erbfall den anderen. Dieses Erbrecht entfällt natürlich dann, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden worden ist. Was nun aber gilt, wenn sich der Tod in ein laufendes Scheidungsverfahren drängt, musste hier das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Nach der Trennung der Eheleute wurde zunächst das Scheidungsverfahren eingeleitet. Beide Ehegatten einigten sich über den für die Zeit der Trennung zu zahlenden Unterhalt, führten die Vermögensauseinandersetzung durch und klärten, dass kein Versorgungsausgleich stattfinden solle. Das Scheidungsverfahren betrieben sie jedoch nicht weiter. Und es kam, wie es kommen musste: Zehn Jahre später starb einer der Ehegatten, ohne dass er vom anderen geschieden war.

Generell gilt: Verstirbt ein Ehegatte, der selbst den Scheidungsantrag eingereicht oder dem des anderen Ehegatten zugestimmt hat, und lagen zum Todeszeitpunkt alle Scheidungsvoraussetzungen vor, wird die Ehe erbrechtlich wie bereits geschieden behandelt. Denn nur, weil aufgrund unvermeidbarer (oder auch vermeidbarer) Wartezeiten bei behördeninternen Abläufen ein scheidungswilliger Ehegatte zum Todeszeitpunkt eben noch nicht geschieden war, soll er erbrechtlich nicht als „verheiratet verstorben“ behandelt werden.

Hier aber erklärte das OLG den überlebenden Ehegatten zum Erben. Ist die Ehe scheidungsreif, die Scheidung bisher jedoch unterblieben, weil die Ehegatten selbst das Verfahren nicht betreiben, lässt dies nach langer Verfahrensdauer erkennen, dass der Scheidungswille wohl nicht (mehr) bestanden habe. Dies sei dem Fall gleichzustellen, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wird. Also wurde in diesem Fall der andere Ehegatte zum Erben.

Hinweis: Verzögert sich das Verfahren, weil die Ehegatten über die Folgen der Scheidung verhandeln und so eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, läge der Fall anders. Denn dann wäre der Scheidungswille eindeutig noch vorhanden gewesen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2021 – 10 W 33/20

Thema: Familienrecht

Ausnahmefall Härtescheidung: Nachweislich traumatische Belastungen können zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens führen

Üblicherweise kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.

Erst dann kann die sichere Prognose gestellt werden, dass eine Trennung endgültig im Sinne eines Scheiterns der Ehe ist. Diese Zeitspanne hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Schon früher kann die Scheidung verlangt werden, sobald ein Ehegatte Gründe liefert, die es für den anderen unzumutbar machen, an der Ehe auch nur bis zum Ablauf des Trennungsjahres festzuhalten. Dann kann der andere Ehegatte die sofortige Scheidung verlangen. Eine solche Härtescheidung ist in der Praxis jedoch die absolute Ausnahme.

Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit einer solchen Konstellation zu tun. Die Frau litt unter Wahnvorstellungen und Zwangsstörungen, drohte mit Suizid, stellte dem Mann nach und sprach Morddrohungen gegen ihn aus. Das alleine, so das KG, reiche jedoch nicht, um eine Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen zu können. Schließlich bestünde zum einen die Möglichkeit, das Verhalten der Frau zu ignorieren, zum anderen die Möglichkeit, gegen sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu ergreifen.

Allerdings konnte der Mann glaubhaft machen, dass er unterdessen selber psychisch unter dem Verhalten der Frau leide. Zu Hause könne er nicht mehr sein, er wohne bei verschiedenen Freunden. Die Angst vor der Frau beherrsche sein Leben. Selber habe er unterdessen auch Panikattacken und suizidale Gedanken. Erst die Scheidung werde ihm die Möglichkeit der Taumabewältigung eröffnen. Das KG befand, dass wegen dieser Umstände durchaus eine Härtescheidung begehrt werden könne, und verwies die Sache somit zur weiteren Verhandlung an das vorinstanzliche Amtsgericht zurück.

Hinweis: Härtescheidungen vor Ablauf des Trennungsjahres setzen voraus, dass das bloße eheliche Aneinandergebundensein bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar sein muss. Diese Hürde zu nehmen, ist schwer. Zudem ist auch bei einer Härtescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Wenn ein Ehegatte bei der Einholung der Auskünfte nicht mitwirkt, geht es deshalb auch mit einer Härtescheidung oft nicht schnell voran.

Quelle: KG, Beschl. v. 29.09.2017 – 13 WF 183/17

Thema: Familienrecht

Grob unbilliger Versorgungsausgleich: Einmalzahlungen aus einer Versorgungsanwartschaft können zu Ausgleichskorrekturen führen

Mit der Scheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass mit der Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte jeweils hälftig vom Rentenversicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen werden. Das geschieht zwar schematisch, unterliegt aber einer Billigkeitskontrolle.

Der Versorgungsausgleich unterliegt dem Prinzip der Halbteilung. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten sollen hälftig auf diese verteilt werden. Ergibt sich bei schematischer Durchführung dieses Prinzips ein grob unbilliges – sprich ungerechtes – Ergebnis, soll eine Korrektur erfolgen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine der möglichen Situationen, in denen eine solche Korrektur in Betracht kommt, ist, wenn ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht entzieht. Wie kann es dazu kommen?

Es gibt Versorgungsanwartschaften, bei denen ein Wahlrecht besteht. Der Inhaber der Versorgungsanwartschaft kann dabei wählen, ob er die Versorgung kapitalisiert und als Einmalzahlung erhält oder als echte monatliche Rente. Wählt er die Möglichkeit der Einmalzahlung, fällt das Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Stattdessen fällt dieser Betrag nun in den sogenannten Zugewinnausgleich und ist damit güterrechtlich zu behandeln. So weit, so gut. Dabei gibt es allerdings ein entscheidendes Problem: Haben die Ehegatten nämlich die Gütertrennung vereinbart, hilft dies dem anderen Ehegatten nicht, da durch die Vereinbarung dieses Güterstands güterrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen wurden. Wenn auf diese Weise ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ohne Ausgleich in der sonstigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ein Versorgungsanrecht entzieht und dabei ansonsten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht, kann dies als grob unbillig anzusehen sein.

Hinweis: Die Einzelheiten des Versorgungsausgleichs sind schwierig. Fachmännischer Rat ist in jedem Fall einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – XII ZB 264/13
Thema: Familienrecht

Phasenverschobene Ehe: Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrags

Eheverträge sind nicht in jedem Fall wirksam. Zwar haben Ehegatten das Recht, vertraglich zu gestalten, was gelten soll, wenn die Ehe zerbricht. Das gilt aber – insbesondere bezüglich des Versorgungsausgleichs – nur eingeschränkt.

Ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung wird bei einer Scheidung der Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Ehegatten können zwar vertraglich vereinbaren, dass dies nicht für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gelten soll. Dazu muss diese Regelung notariell beurkundet werden. Allerdings wird, wenn es zur Scheidung kommt, die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterzogen. Das Gericht prüft, ob durch die Vereinbarung einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird. Ist dies der Fall, ist die Vereinbarung unwirksam. Es kommt dann eben doch zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Das Kammergericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden, in dem eine sogenannte phasenverschobene Ehe vorlag. Die Frau war 25 Jahre älter als der Mann. Sie war Verwaltungsangestellte, während der Mann zunächst bei einem eher niedrigen Einkommen abhängig beschäftigt war und sich dann mit finanzieller Unterstützung der Frau versuchte, selbständig zu machen. Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zahlte er keine Beiträge in die Rentenkasse ein. Der Mann hätte deshalb bei der Scheidung profitiert, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Die Ehegatten hatten aber einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung, den Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Nachscheidungsunterhalt sowie den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung vereinbart hatten. Wegen der Phasenverschobenheit der Ehe und der bisherigen Unterstützung des Mannes durch die Frau war dieser Verzicht wirksam – die Frau behielt ihre Versorgungsanrechte ungekürzt.

Hinweis: Eheverträge wirksam abzufassen ist keine Alltagsaufgabe und verlangt eine ausgiebige Beratung.

Quelle: KG, Beschl. v. 19.02.2016 – 19 UF 79/15
Thema: Familienrecht

Scheiden tut weh: Nur die zwangsläufig entstehenden Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

In den letzten Jahren ergaben sich Unsicherheiten, wie mit den Kosten eines Scheidungsverfahrens steuerrechtlich zu verfahren ist, so z.B., ob die Gerichts- und Anwaltskosten abgesetzt werden können oder ob sie steuerlich eher ohne Bedeutung sind.

Die Antwort richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Danach sind außergewöhnliche Belastungen unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl jener Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie mit gleichem Familienstand. Unter diesem Aspekt sind Scheidungskosten durchaus als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Jedoch ist zudem erforderlich, dass die Kosten zwangsläufig anfallen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie sich nicht vermeiden lassen – genau hier liegt der Haken. Geschieden wird eine Ehe ausschließlich durch die gerichtliche Entscheidung. Mit der Scheidung wird zumindest in den allermeisten Fällen zwangsläufig auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Die damit verbundenen Kosten sind also unvermeidbar und können steuerlich geltend gemacht werden.

Die weiteren Problembereiche der familienrechtlichen Auseinandersetzung – also insbesondere die Bereiche Unterhalt und Güterrecht – sind nicht zwangsläufig streitig und gerichtlich zu klären. Dazu könnten sich die Ehegatten schließlich auch untereinander und sozusagen kostenfrei verständigen. Allein weil diese Möglichkeit besteht, sind die bei Streit entstehenden Kosten durch Anwälte und Gerichte also nicht zwangsläufig – und deshalb auch nicht steuerlich abzugsfähig.

Hinweis: Die Kosten, die mit einer Scheidung und den in diesem Zusammenhang anfallenden Klärungen anfallen, können also steuerlich abgesetzt werden, soweit sie zwangsläufig entstehen. Das sind zumindest die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens. Es sollte nicht vergessen werden, diese bei der Steuererklärung auch geltend zu machen.

Quelle: BFH, Urt. v. 10.03.2016 – VI R 38/13
Thema: Familienrecht

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