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Schlagwort: Verspätung

Wet-Lease-Vereinbarung: Bei hinzugemietetem Flieger mit Besatzung haftet die ursprünglich gebuchte Airline

Hat ein Flug eine größere Verspätung, sind Airlines in aller Regel zum Schadensersatz verpflichtet.

Zwei Männer buchten direkt bei einem Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Marokko. Der Flug wurde dann allerdings mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Die Fluggesellschaften hatten nämlich eine Vereinbarung über das Vermieten eines Flugzeugs samt Besatzung abgeschlossen – eine sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarung“. Nun hatte aber der Flug eine Verspätung von mehr als sieben Stunden, woraufhin die Männer vom Luftfahrtunternehmen, bei dem sie gebucht hatten, nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung verlangten. Und die haben sie auch erhalten, allerdings erst durch den Bundesgerichtshof.

Als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist, gilt nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, sondern das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden war. 

Hinweis: Fluggäste sollten also darauf achten, dass Ansprüche wegen Flugverspätungen bei jener Gesellschaft anzumelden sind, bei der der Flug gebucht wurde – und nicht bei der Gesellschaft, mit der tatsächlich geflogen wurde.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 102/16 und X ZR 106/16

Thema: Sonstiges

Flugverspätung: Auch Arbeitgeber können Schadensersatzforderungen geltend machen

Kommt es zu einer Flugverspätung, ist häufig nicht nur der Fliegende geschädigt, sondern auch dessen Arbeitgeber.

In einem Fall ging es um einen öffentlichen Arbeitgeber aus Litauen. Zwei seiner Mitarbeiter hatten bei der Air Baltic einen Flug gebucht, der dann allerdings 14 Stunden Verspätung hatte. Dementsprechend verlängerte sich die Geschäftsreise – der Arbeitgeber musste seinen Mitarbeitern folglich zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Es ging dabei um insgesamt 338 EUR, die der Arbeitgeber von der Air Baltic zurückverlangte. Schließlich musste der Europäische Gerichtshof über die Frage entscheiden. Und dieser war der Auffassung, dass vom Schutz der Verbraucherinteressen auch der Arbeitgeber eingeschlossen ist.

Hinweis: Auch ein Arbeitgeber kann also Schadensersatz verlangen. Allerdings gilt die Haftung nicht unbegrenzt. Die Fluggesellschaften müssen maximal jenen Betrag erstatten, den der reisende Arbeitnehmer verlangen könnte, würde er selbst die Forderung erheben.

Quelle: EuGH, Urt. v. 17.02.2016 – C-429/14
Thema: Sonstiges