Mindestmüllmenge: Mieter können nicht auf der Berechnung nach tatsächlichem Verbrauch bestehen
Überraschendes kommt vom Bundesgerichtshof aus Karlsruhe.
Vermieter hatten ihren Mietern mitgeteilt, dass sie die Müllkosten künftig nicht mehr wie bisher insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werden. Jeder Mieter erhielt hierzu für die Abfallschleuse einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden für den Abrechnungszeitraum 2008 für die Mieter 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den Abrechnungszeitraum 2009 erfasst. In der Folgezeit nutzten jedoch nicht sämtliche Haushalte die Abfallschleuse. Das unterschritt das Mindestvolumen, das die gemeindliche Abfallsatzung vorsah. Daher erklärten die Vermieter ihren Mietern, dass im Folgejahr diese Mindestmenge Grundlage der Berechnungen werde, bei dem der bisherige Verteilerschlüssel beibehalten werde. Das wollten die Mieter sich nicht gefallen lassen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nicht die Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste Müllmenge zugrunde gelegt werden. Deshalb errechneten sie ein Guthaben aus ihrer Müllabrechnung und klagten. Das allerdings mit wenig Erfolg.
Die Mieter konnten keinen Neuabrechnung der Betriebskosten verlangen. Ebenso wenig stand ihnen ein Guthaben zu. Verbrauchsabhängige Betriebskosten können laut Gesetz nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden. Die Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll ist dabei völlig in Ordnung.
Hinweis: Diese auf den ersten Blick nicht ganz gerechte Mindestmengenberechnung wirkt dem Anreiz entgegen, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entziehen, indem sie ihn illegal entsorgen.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 78/15
Thema: Mietrecht