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Schlagwort: Verträge

Haustürgeschäft des Vermieters: Zwischen Tür und Angel getroffene Modernisierungsvereinbarungen können widerrufen werden

Haustürgeschäfte können genauso wie Verträge im Internet von Verbrauchern innerhalb bestimmter Fristen widerrufen werden. Doch gilt das auch für eine Vereinbarung über die Modernisierung der Wohnung?

Ein Vermieter kündigte die Modernisierung einer Wohnung an, die auf eine zentrale Heizung- und Warmwasserversorgung umgestellt werden sollte. Dann erschien der Vermieter bei den Mietern und dort vereinbarten die Parteien, dass sich die Miete um 60 EUR pro Monat erhöhen und die Arbeiten auf Wunsch des Mieters zwischen April und Juli abgeschlossen sein sollten. So wurde auch verfahren. Doch zwei Jahre nach den Arbeiten widerrief der Mieter sein Einverständnis zu der Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der bereits bezahlten Erhöhungsbeträge, die sich mittlerweile immerhin auf 1.680 EUR beliefen. Schließlich klagte der Mieter das Geld ein.

Tatsächlich stand dem Mieter als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, da der Vermieter in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer gehandelt hatte. Hierbei handelte es sich nämlich um einen sogenannten Haustürvertrag, da der Vermieter den Mieter zu Hause aufgesucht hatte. Somit bekam der Mieter sein Geld zurück.

Hinweis: Wichtige Verträge sollten niemals zwischen Tür und Angel abgeschlossen werden. Und auch der überraschende Besuch des Vermieters kann zu einem Widerrufsrecht des Mieters führen.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.05.2017 – VIII ZR 29/16

  Mietrecht

Betriebsstilllegung stillgelegt: Arbeitgeber müssen eine getroffene Standortsicherungsvereinbarung einhalten

Manche Verträge wirken über Jahre. Daher sollten sich alle Parteien schon genau überlegen, was sie da unterschreiben – auch Arbeitgeber.

Der Betriebsrat und die Unternehmensleitung des Falls hatten im Jahr 2014 eine Standortsicherungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich die Unternehmensleitung verpflichtete, den Standort bis Ende 2019 aufrechtzuerhalten. Dann entschied diese sich jedoch um und wollte noch im Jahr 2017 eine Betriebsschließung durchführen. Als das Unternehmen daraufhin seinen Betriebsrat aufforderte, Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen, lehnte dieser ab. Nun wollte die Unternehmensleitung durch das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle einrichten lassen, die stattdessen die entsprechenden Verhandlungen führen sollte. Der Antrag der Unternehmensleitung wurde allerdings abgelehnt. Denn die 2014 geschlossene Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung schloss eine Betriebsstilllegung vor Ende 2019 aus. Deshalb war die Einigungsstelle für Verhandlungen über eine frühere Stilllegung offensichtlich unzuständig.

Hinweis: Der Beschluss zeigt Arbeitgebern ihre Grenzen auf. Nachverhandlungen über eine vorzeitige Betriebsstilllegung sind dann nicht mehr möglich, wenn man sich bereits zuvor auf etwas anderes geeinigt hatte.

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 11.05.2017 – 8 TaBV 32/17

Thema: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

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Rainer Tschersich

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