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Schlagwort: Vertrag

Betriebspflicht in Einkaufszentren: Fehlender Konkurrenzausschluss spricht nicht gegen Offenhaltungspflicht

Als Mieter eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum muss man einige seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten abgeben – so zum Beispiel jene, die Öffnungszeiten des eigenen Betriebs unabhängig zu bestimmen. Wie weit eine solche Betriebs- und Offenhaltungspflicht von Einkaufszentren aber gehen darf, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

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Der abbestellte Lifteinbau: Ist ein Werksvertrag als Haustürgeschäft geschlossen worden, gilt das Widerrufsrecht

Verbraucher haben auch bei Werksverträgen ein Widerrufsrecht.

Der Eigentümer eines Wohnhauses wurde von einem Vertreter besucht und bestellte schließlich den Einbau eines Lifts für über 40.000 EUR. Der Lift sollte nach Bauaufmaß und geklärter Bestellung geliefert und montiert werden. Der Mann zahlte auch die Vorschussrechnung über 12.500 EUR. Dann gab es jedoch Streit. Der Mann widerrief schließlich den Vertrag und forderte die Rückzahlung seines Vorschusses. Die Liftfirma meinte hingegen, es würde kein Widerrufsrecht geben, und bezog sich auf § 312g BGB. Dieser sichert Verbrauchern ein Widerrufsrecht für Verträge zu, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, und auch für sogenannte Fernabsatzverträge. Jedoch ist dieses Widerrufsrecht für Verträge ausgeschlossen, die für Waren gelten, die nicht vorgefertigt sind und individuell auf die Wünsche und persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten werden. Und genau hier setzte auch die Liftfirma an: Schließlich sei der bestellte Lift eine Maßanfertigung und dessen Montage ein komplexer Vorgang.

Dem Eigentümer des Hauses stand aber ein Widerrufsrecht zu, denn es handelte sich um ein typisches „Haustürgeschäft“. Der Ausschluss des Widerrufsrecht gilt in der Regel für Kaufverträge mit vorgefertigten Sachen, nicht aber – wie hier – für sogenannte Werkverträge. Denn der Schwerpunkt dieses Vertrags lag nicht auf dem Warenumsatz, sondern in der Herstellung eines funktionstauglichen Werks.

Hinweis: Auch Werkverträge sind demnach von Verbrauchern regelmäßig widerrufbar, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Gut zu wissen!

Quelle: BGH, Urt. v. 30.08.2018 – VII ZR 243/17

Thema: Mietrecht

Unterhalt: Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt stehen unter strenger Kontrolle

Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.

Besonders kritisch beleuchtet die Rechtsprechung in derartigen Verträgen die Regelungen zum Trennungsunterhalt. Das ist der Unterhalt, den ein Ehegatte in der Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.

Im Gesetz geregelt ist, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies doch, ist ein solcher Verzicht unwirksam. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt können demnach unproblematisch geschlossen werden, soweit danach mehr Unterhalt zu zahlen ist als gesetzlich geschuldet. Aber auch ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts ist möglich, nur darf der so erfolgende Verzicht nicht zu groß sein. Daher ist es nicht zulässig, einfach einen pauschalen Betrag als Trennungsunterhalt zu vereinbaren. Vielmehr muss auch geklärt werden, welcher Unterhalt regulär verlangt werden könnte. Denn nur dann wird klar, in welchem Maße durch die Vereinbarung auf Unterhalt verzichtet wird und ob dieser Verzicht in der konkreten Situation zulässig ist.

Auch eine Kompensation mit anderen Regelungspunkten ist nicht möglich. Es kann also nicht ein Verzicht auf Trennungsunterhalt dadurch gerechtfertigt werden, dass z.B. über einen besonders langen Zeitraum Nachscheidungsunterhalt bezahlt wird.

Hinweis: Einige Ehegatten wünschen sich nach der Trennung schnell Klarheit, besonders hinsichtlich des Unterhalts. Sie möchten eine unkomplizierte Lösung ohne viel Rechnerei. Das aber leider nicht möglich. Gerade vertragliche Regelungen bedürfen der sorgfältigen juristischen Beratung.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15
Thema: Familienrecht

Fernabsatzverträge: Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen gilt auch für Privatabnehmer

Haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, können Sie ihn nicht ohne weiteres widerrufen. Etwas anderes gilt nur bei telefonischen Bestellungen oder Internetgeschäften.

Eine Firma, die im Brennstoffhandel tätig war, bot auch über eine Internetplattform Heizöl zum Kauf an. Eine Verbraucherin bestellte daraufhin 1.200 l Heizöl für ca. 1.000 EUR. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Brennstoffhandels sahen vor, dass kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher gelte. Als die Kundin die Belieferung ablehnte, vielleicht weil zwischenzeitlich der Ölpreis gesunken war, verlangte der Brennstoffhandel eine vertraglich zugesicherte, angemessene Entschädigung. Daraufhin widerrief die Kundin den Vertrag. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. Auch für Heizöl gilt bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, durch das der Vertrag beseitigt wird. Damit stand dem Brennstoffhandel auch keine Entschädigung zu.

Hinweis: Wird der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß hingewiesen, ist ein Widerruf sogar nach Jahren noch möglich.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 249/14
Thema: Mietrecht

Geschäftsführer

Geschäftsführer

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Insbesondere die GmbH-Geschäftsführer gehören einer gefährdeten Art an. Kaum jemand ist bei seiner Tätigkeit so großen Haftungsrisiken ausgesetzt; seien es zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder potenzielle strafrechtliche Konsequenzen.

Der GmbH-Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft gegenüber für die Verletzung seiner Pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist vielfältig. Zu den wichtigsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört die Einhaltung der Regeln zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 33 GmbH-Gesetz), , die unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung, zum Beispiel wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz), die Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Unternehmensführung, die Treuepflicht, das heißt Bevorzugung der Gesellschaftsinteressen vor den eigenen Interessen, das Wettbewerbsverbot und die Pflicht, satzungs- und gesetzeskonformen Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbH-Gesetz), zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft (§ 34 Abgabenordnung) verpflichtet. Bei Insolvenzreife ist er zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung).

Haftungstatbestände ergeben sich sowohl bei der sogenannten Innenhaftung (zum Beispiel: verbotene Stammkapitalausschüttung, Vornahme verbotener Zahlungen an Gläubiger der Gesellschaft, Gewährung von Darlehen aus Stammkapital) als auch im Rahmen der sogenannten Außenhaftung (zum Beispiel: Insolvenzverschleppungshaftung, Haftung für Insolvenz- oder Krisenverursachung, Existenzvernichtungshaftung, Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und rückständige Steuern, Haftung für die unterlassene Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben).

Die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Der GmbH-Geschäftsführer ist im Außenverhältnis Organ und Vertreter der Gesellschaft; im Innenverhältnis findet Dienstvertragsrecht Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers auch Arbeitsrecht Anwendung finden.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer werden in der Regel von dem Landgericht – Kammer für Handelssachen – entschieden; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden (§ 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz).

Übt der Geschäftsführer auch als Gesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft aus, ist sein Dienstverhältnis möglicherweise nicht sozialversicherungspflichtig. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist, je nach Lage des Einzelfalles, auch bei Minderheitsbeteiligungen möglich.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer in allen wesentlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, des Arbeits- und Dienstvertragsrecht sowie der angrenzenden Rechtsgebiete des Handelsrechts, des Handelsregisterrechts und des Sozialversicherungsrechts. Wir beraten Sie sowohl bei dem Abschluss maßgeschneiderter Dienstverträge als auch bei allen Rechtsfragen während der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages, in der Abwicklungsphase und nach seiner Beendigung. Wir beraten auch zu den in Betracht kommenden Haftungsrisiken und Möglichkeiten, diese zu vermeiden. Besondere Expertise verfügen wir auch zu Fragen des vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbes. Ebenfalls beraten und vertreten wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer auch in allen Fragen der Gesellschafterversammlung, sei es deren korrekte Einberufung, Ausgestaltung der Tagesordnung, Moderation und Protokollierung bis hin zu den hiermit im Zusammenhang stehender formellen und inhaltlichen Rechtsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten und Landgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten und Oberlandesgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Tarifrecht, Tarifverträge, Eingruppierung

Das deutsche Arbeitsrecht und Tarifrecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Tarifverträge – insbesondere der Branchentarifvertrag bzw. Flächentarifvertrag – gehören zu den wichtigsten Rechtsquellen im Arbeitsrecht. In Deutschland arbeiten ca. 80 % der Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar auf der Basis von Tarifverträgen (West 81%, Ost 72%).

Tarifverträge können auf verschiedene Weise unmittelbar und zwingend auf den jeweiligen Arbeitsvertrag Anwendung finden. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (in der Regel Gewerkschaften) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist bzw. im Arbeitgeberverband tariflich organisiert ist. Auch darüber hinaus können Tarifverträge auf vielfältige Art Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag eine Inbezugnahme auf bestimmte Tarifverträge (so genannte statische Verweisung) oder auf jeweils gültige Tarifwerke (so genannte dynamische Verweisung). Ferner kann das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen Tarifvertrag auf Antrag beider Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären. Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, müssen in seinem Geltungsbereich alle Betriebe und Arbeitnehmer seine Regelungen anwenden, auch diejenigen, die bisher nicht tarifgebunden sind (sogenannte Außenseiter). Die Allgemeinverbindlicherklärung findet man häufig in den Tarifverträgen des Bauhauptgewerbes, des Baunebengewerbes sowie in verschiedenen Branchen, die ein Handwerk ausüben.

Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit rund 70.000 gültige Tarifverträge, von denen etwa 500 für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Quelle: BMAS, Stand 1. Oktober 2014).

Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie hier.

Wir beraten Unternehmen und Arbeitnehmer in wesentlichen Fragen des Tarifvertrages, des Tarifrechtes und der korrekten Eingruppierung. In unseren Datenbanken verfügen wir über alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge sowie darüber hinaus über die meisten jeweils gültigen Tarifverträge wichtiger Branchen und auch über viele Betriebsvereinbarungen namhafter Arbeitgeber aus der hiesigen Region.

Zu den bekanntesten Tarifverträgen gehören unter anderem:

  • der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau)
  • die Lohn-, Gehalts-, Sozialkassen- und Verfahrenstarifverträge für die Bauwirtschaft
  • der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie
  • der Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk
  • die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW
  • der Bundes-Rahmentarifvertrag für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • der Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW
  • die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandel
  • der Bezirks-Manteltarifvertrag, der Rahmentarifvertrag sowie die Gehalts- und Lohntarifverträge für die Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe sowie in der Speditionswirtschaft, Logistik- und Transportwirtschaft in NRW
  • die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Kalk- und Dolomitindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • das Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie und Elektroindustrie in NRW
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie im Bereich Nordrhein
  • der Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Nordrheinischen Textilindustrie
  • der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die BRD
  • die Manteltarifverträge und Entgelttarifverträge für die Zeitarbeit (vor allem: Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e.V. [BZA] und Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. [IGZ] sowie die Firmentarifverträge [u.a. Randstad, Tuja Zeitarbeit GmbH])
  • die Tarifverträge des öffentlichen Rechts, vor allem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit diversen Anlagen und Anhängen sowie der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) mit diversen Anlagen und Anhängen

Hinzukommen diverse Regelwerke des kirchlichen Arbeitsrechts, die zwar rechtlich keine Tarifverträge darstellen, da sie auf dem sogenannten Dritten Weg ausgehandelt worden sind, jedoch durch die Inbezugnahme im Arbeitsvertrag im Wesentlichen gleiche Wirkung entfalten.

Viele Tarifverträge enthalten kurze Verfallklauseln, so dass auch deswegen einer zielgerichteten und ausgewogenen Strategie im Tarifrecht sowie in Rechtsfragen der Tarifverträge und der Eingruppierung besondere Bedeutung zukommt. Die Bearbeitung von Mandaten mit arbeitsrechtlichem und tarifrechtlichem Bezug erfolgt bei Kania, Tschersich & Partner durch spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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