Neues zur Arbeit auf Abruf: Arbeitgeberseitiges Abrufverhalten zu bestimmten Zeiten reicht für Rechtsbindungswillen nicht aus
Die sogenannte Arbeit auf Abruf ist im Gesetz geregelt. Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeit bei einem solchen Arbeitsverhältnis nicht festgelegt, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigt.