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Schlagwort: Vertragspartner

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Kein sogenanntes Insichgeschäft ohne entsprechende Ermächtigung durch Erblasser

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.

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Gerichtliche Kontrolle genügt: Bestellung einer Ergänzungspflegerin für den Vertragsabschluss mit Minderjährigen nicht erforderlich

Eltern haben die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder. Diese besteht sowohl aus der Personen- als auch aus der Vermögenssorge und sie üben diese elterliche Sorge weitestgehend kontrollfrei aus. Dass es aber auch hier Grenzen gibt, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Landwirt war verheiratet und hatte zwei 2007 und 2011 geborene Kinder. Dann verstarb er 2016 und wurde von seiner Frau und den beiden Kindern beerbt. Die Witwe wollte landwirtschaftlich genutzte Grundstücke langfristig verpachten. Da jedoch nicht nur sie selbst, sondern auch die minderjährigen Kinder als Miterben Vertragspartner werden sollten, beantragte die Mutter die Genehmigung des Pachtvertrags. Das Amtsgericht (AG) bestellte dazu eine Ergänzungspflegerin für die Kinder, womit die Mutter nicht einverstanden war, so dass sie gegen die Bestellung Beschwerde einlegte. Beim Oberlandesgericht (OLG) war die Frau noch erfolglos – beim BGH sah es dagegen schon ganz anders aus.

Zu Recht hatte die Frau die Genehmigung des Abschlusses des Pachtvertrags (auch) durch die Kinder beantragt. Miet- und Pachtverträge sowie andere Verträge, die die Kinder zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung, sofern das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll. Das war vorliegend auch so beabsichtigt. Aber es ist eben auch ausreichend, dass das Familiengericht selbst die Kontrollprüfung vornimmt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass zudem auch noch ein Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt wird. AG und OLG hatten sich also einen weitergehenden Schutz für die Kinder vorgestellt, als ihn das Gesetz vorsieht.

Hinweis: Fälle wie diese zeigen, wie wichtig es ist, dass erbrechtliche Vorsorge getroffen wird. Wie in dem hier vorgestellten Fall kann es plötzlich und unerwartet dazu kommen, dass ein Elternteil stirbt und plötzlich Entscheidungen getroffen werden, die einer Genehmigung bedürfen, wenn minderjährige Kinder als Erben davon (mit-)betroffen sind. Durch ein Testament kann eine solche Situation vermieden werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – XII ZB 359/17

Thema: Familienrecht

Firmeneigener Facebook-Account: Arbeitgeber scheitert mit seinem Anspruch auf Übertragung gegen Ex-Mitarbeiter

Das folgende Urteil zeigt deutlich, dass sich Arbeitgeber bei Social-Media-Auftritten mehr Gedanken machen sollten.

Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber wurde durch einen Aufhebungsvertrag beendet. In diesem Vertrag war unter anderem geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Dann meinte der Arbeitgeber allerdings, Inhaber des Facebook-Account zu sein, der auf seinen Namen lief. Schließlich beantragte er vor dem Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Arbeitnehmer untersagt werden sollte, Änderungen auf der Facebook-Seite vorzunehmen und bereits vorgenommene Änderungen wieder rückgängig zu machen.

Der Antrag war jedoch unzulässig – denn hier wären die Arbeitsgerichte zuständig gewesen. Das Amtsgericht wies allerdings noch darauf hin, dass ein Arbeitgeber einen auf seinen Namen lautenden Account grundsätzlich herausverlangen könne. Doch „grundsätzlich“ heißt ja bekanntlich auch, dass es Ausnahmen gibt. Und genau das war hier der Fall. Angemeldet hatte der Arbeitnehmer den Account nämlich auf seinen Namen; er wurde dadurch zum Vertragspartner von Facebook. Außerdem nutzte er den Account auch privat. Der Antrag des Arbeitgebers war also unzulässig und zudem unbegründet.

Hinweis: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde, ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern fast immer das Arbeitsgericht zuständig.

Quelle: AG Brandenburg, Urt. v. 31.01.2018 – 31 C 212/17

Thema: Arbeitsrecht

Springertätigkeit nach Restrukturierung: Auch nach Jahrzehnten darf der Arbeitgeber auf sein vertragliches Direktionsrecht bestehen

Ein Blick in den Arbeitsvertrag erinnert auch lange Zeit nach Unterzeichnung daran, welche Rechte und Pflichten die einzelnen Vertragspartner haben.

Eine Bankangestellte wurde seit 1987 in der Hauptgeschäftsstelle einer Bank als Kundenberaterin eingesetzt. Nach einer Restrukturierungsphase fand sie sich als Springerin in mehreren Filialen wieder. Das empfand sie als Unrecht und klagte gegen die Versetzung. Das sah das Landesarbeitsgericht Köln allerdings anders. Denn im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass bei Vorliegen eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses ein Einsatz der Bankmitarbeiterin in verschiedenen Zweigstellen erfolgen dürfe. Und nichts anderes war hier geschehen. Es müssen schon weitere Umstände hinzukommen, damit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, nur für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt zu werden.

Hinweis: Die Nichtausübung des Direktionsrechts durch einen Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hat also nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber von dem Recht keinen Gebrauch mehr machen darf.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 06.09.2016 – 12 Sa 414/16
Thema: Arbeitsrecht

Erweiterte Haftung : Reiseveranstalter muss für etwaige Fehler örtlicher Ausflugsagenturen einstehen

Wer haftet für Schäden bei Ausflügen während einer Pauschalreise: der Reiseveranstalter oder der nur selten haftbar zu machende Anbieter vor Ort?

Bei einer Reiseveranstalterin wurde eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Am Urlaubsort erhielten die Reisenden dann von der Reiseveranstalterin eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter ihrem Logo und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen – u.a. eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ – angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Reiseveranstalterin lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere. Gebucht werden konnten die Reisen beim Reiseleiter der Reiseveranstalterin. Die Reisenden buchten auf diese Weise eine Geländewagentour, bei der es zu einem Unfall kam. Die betroffenen Reisenden verlangten daher von der Reiseveranstalterin Schmerzensgeld.

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Gesamteindruck an. Laut BGH deutete hier vieles auf die Reiseveranstalterin als Vertragspartnerin hin, so dass diese auch für etwaige Fehler der örtlichen Ausflugsagenturen einstehen muss.

Hinweis: Ein interessantes Urteil, das die Haftung von Reiseveranstaltern erheblich erweitert.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2016 – X ZR 4/15

Thema: Sonstiges