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Schlagwort: Vertragspflichten

Ohne Grundbucheintrag: Miteigentümer können bei Raumnutzung gegen Entgelt zu normalen Mietern werden

Manchmal entstehen Vertragspflichten, obwohl die Beteiligten diese nicht eingeplant oder gar erahnt hatten.

Ein Hausgrundstück gehörte mehreren Eigentümern. Die Eigentümergemeinschaft schloss dann mit einer Miteigentümerin einen Mietvertrag über eine der Wohnungen. In den Folgezeiten wechselten die Eigentümer des Hauses. Die letztendliche Eigentümerin war schließlich der Ansicht, der geschlossene Mietvertrag sei unwirksam, da er ins Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Sie forderte die Mieterin auf, aus der Wohnung zu ziehen, und verlangte außerdem eine über die Mietzahlung hinausgehende Nutzungsentschädigung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage und wollte feststellen lassen, dass das Mietverhältnis nach dem Mietvertrag bis auf weiteres fortbestehe.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Gegensatz zu einer bloßen gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungs- und Benutzungsregelung durchaus ein Mietvertrag vorlag. Damit war auch eine Eintragung ins Grundbuch nicht erforderlich. Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft vertraglich einem ihrer Mitglieder gemeinschaftliche Räume gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande. Und dem steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.

Hinweis: Wohnungseigentümer können also schneller zu Vermietern werden, als es ihnen vielleicht lieb ist. Da heißt es, Vorsicht walten zu lassen. Überlässt nämlich eine Miteigentümergemeinschaft Räume einem ihrer Mitglieder gegen ein Entgelt, kommt regelmäßig ein Mietverhältnis zustande.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.04.2018 – VIII ZR 176/17

Thema: Mietrecht

Beharrlicher Minusstundenbestand: Besserungsrenitenten Arbeitnehmern droht die außerordentliche fristlose Kündigung

Ein interessantes Urteil für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ein Arbeitszeitkonto führen.

Zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber gab es erhebliche Schwierigkeiten, die auch bereits zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt hatten. Nun tat sich ein neues Problem auf: Nach einer geltenden Dienstvereinbarung durfte der Arbeitnehmer maximal 20 Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto aufweisen. Diese Grenze überschritt er jedoch um ein Vielfaches. Es gab mehrere Gespräche wegen der Überschreitungen und auch eine Vereinbarung – die Minusstunden abzubauen, interessierte den jedoch Arbeitnehmer wenig. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

 

Gegen die Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht – und verlor. Dem Gericht zufolge hatte er seine Arbeitsleistung nicht erbracht und seine Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Selbst eine Abmahnung war hier nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hatte bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er sich von Abmahnungen nicht positiv beeinflussen lässt.

Hinweis: Macht ein Arbeitnehmer in beharrlicher und schwerwiegender Weise permanent Minusstunden, kann eine fristlose Kündigung also gerechtfertigt sein. Arbeitnehmer sollten also aufpassen.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 02.11.2016 – 5 Sa 19/16

  Arbeitsrecht