Ohne Grundbucheintrag: Miteigentümer können bei Raumnutzung gegen Entgelt zu normalen Mietern werden
Manchmal entstehen Vertragspflichten, obwohl die Beteiligten diese nicht eingeplant oder gar erahnt hatten.
Ein Hausgrundstück gehörte mehreren Eigentümern. Die Eigentümergemeinschaft schloss dann mit einer Miteigentümerin einen Mietvertrag über eine der Wohnungen. In den Folgezeiten wechselten die Eigentümer des Hauses. Die letztendliche Eigentümerin war schließlich der Ansicht, der geschlossene Mietvertrag sei unwirksam, da er ins Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Sie forderte die Mieterin auf, aus der Wohnung zu ziehen, und verlangte außerdem eine über die Mietzahlung hinausgehende Nutzungsentschädigung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage und wollte feststellen lassen, dass das Mietverhältnis nach dem Mietvertrag bis auf weiteres fortbestehe.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass im Gegensatz zu einer bloßen gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungs- und Benutzungsregelung durchaus ein Mietvertrag vorlag. Damit war auch eine Eintragung ins Grundbuch nicht erforderlich. Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft vertraglich einem ihrer Mitglieder gemeinschaftliche Räume gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande. Und dem steht nicht entgegen, dass der Miteigentümer hieran sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.
Hinweis: Wohnungseigentümer können also schneller zu Vermietern werden, als es ihnen vielleicht lieb ist. Da heißt es, Vorsicht walten zu lassen. Überlässt nämlich eine Miteigentümergemeinschaft Räume einem ihrer Mitglieder gegen ein Entgelt, kommt regelmäßig ein Mietverhältnis zustande.
Quelle: BGH, Urt. v. 25.04.2018 – VIII ZR 176/17
Thema: | Mietrecht |