Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste – für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.
Die Rechte über die Kündigung von Verträgen sind im Gesetz ziemlich eindeutig geregelt. Dass Unternehmen von diesen Regelungen besser nicht abweichen sollten – selbst große nicht -, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Koblenz (LG) verhandelt wurde.
Dass sich der folgende Fall durch die Instanzen und somit in die Länge zog, mag für die Prozessbeteiligten ärgerlich sein. Aber angesichts des aktuellen Energieversorgungsengpasses hat das Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) nun fällte, einen aktuellen Bezug mit Beispielcharakter. Denn Dreh- und Angelpunkt war hier eine unzumutbare Raumtemperatur von Schulungsräumen und die Frage, zu wessen Nachteil diese zu interpretieren war.
Sicherlich gibt es Berufsfelder, bei denen Fehler mehr wiegen als bei vielen anderen. Als sicher gilt allgemeinhin, dass von Bestattern und Friedhofsgärtnern aus Pietätsgründen besondere Sorgfalt erwartet werden darf. Dass jedoch auch hier Fehler passieren können, auf die unter den jeweiligen Umständen arbeitsrechtlich korrekt reagiert werden muss, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Ein selbständiger Friedhofsgärtner wurde mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. Linksseitig war sechs Jahre zuvor jemand beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte nun eben jene beiden Gräber und hob das linke statt dem mittleren Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, schmiss er diese in einen Müllcontainer. Und genau dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde dem Friedhofsgärtner den Vertrag fristlos und hilfsweise fristgerecht. Dagegen klagte dieser und wollte weiterhin bezahlt werden.
Die Richter des OLG entschieden, dass die Kirchengemeinde dem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen durfte. Nun muss die Vorinstanz noch entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht. Denn klar ist nichtsdestotrotz, dass durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung das Vertragsverhältnis auf jeden Fall nach sechs Monaten beendet wurde.
Hinweis: In einem solchen Fall hätte eine Abmahnung des selbständigen Friedhofsgärtners ausgereicht, der immerhin über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Durch eine Abmahnung hätte man ihm Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2019 – I-21 U 38/19
Im folgenden Fall stellte sich einmal mehr die Frage, ob und wie es zwischen zwei Parteien auch ohne Kontakt zueinander zu einem gültigen Vertragsverhältnis kommen kann. Hier musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, wer für erfolgten Stromverbrauch zu zahlen hat, wenn weder der entsprechend verbrauchende Mieter noch dessen Vermieter die Versorgung beauftragt hatten.
Das Stromversorgungsunternehmen, das für die sogenannte Grundversorgung mit Strom zuständig ist, verlangte von einem Grundstückseigentümer die Begleichung der Stromkosten. Schließlich hatte ein im Mehrfamilienhaus ansässiger Mieter Strom erhalten, der auch über einen Zähler verfügte, der seiner Wohnung zugewiesen war. Daher wehrte sich der Hauseigentümer gegen die Zahlungsaufforderung und verwies den Stromversorger mit seinen Forderungen an den Mieter. Da dieser jedoch zwar den Strom entnommen hatte, ohne dem Ratschlag des Vermieters nachzukommen, mit Bezug der Wohnung eine entsprechende Anmeldung bei einem Stromversorger vorzunehmen, musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden – und zwar vor dem BGH.
Der BGH sah das folgendermaßen: Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, bietet das Stromversorgungsunternehmen regelmäßig dem Mieter den Strom an – und nicht dem Hauseigentümer. Der Mieter nimmt das Angebot seinerseits durch die Stromentnahme an. Also muss dieser auch zahlen und nicht der Vermieter.
Hinweis: Für den Vermieter ist es also wichtig, dass wirklich jede Mietpartei über einen eigenen Zähler für den Stromverbrauch verfügt. Andernfalls kann es sein, dass der Vermieter tatsächlich für den Strom des Mieters zahlt.
Eine Kündigung per Einschreiben zu versenden, ist stets risikoreich. Und dass das nicht nur für Arbeitgeber, sondern für alle gilt, die ein Vertragsverhältnis kündigen möchten, beweist das folgende Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen (ArbG).
Das Arbeitsverhältnis eines Rettungsassistenten sollte durch den Arbeitgeber beendet werden. Er übersandte seinem Angestellten deshalb eine Kündigung per Einwurfeinschreiben. Nun bestand vor dem ArbG Streit darüber, ob die Kündigung überhaupt zugegangen war. Bei der entsprechenden Beantwortung dieser Frage zog der Arbeitgeber den Kürzeren.
Die Kündigung war nach Ansicht der Richter nicht zugegangen und hatte das Arbeitsverhältnis somit auch nicht beendet. Ein voller Beweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens konnte durch den Arbeitgeber nicht geführt werden. Denn als Angestellte der Deutschen Post als Aktiengesellschaft können die Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden (mehr) erstellen. Allein durch Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet. Der Empfänger einer Sendung kann insbesondere den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine „negative Tatsache“ handelt. Zudem gab es keine für das ArbG nachvollziehbaren Gründe, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, da dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hatte.
Hinweis: Die Versendung eines Kündigungsschreibens durch ein Einwurfeinschreiben ist also nicht so sicher, wie häufig gedacht. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens kann kein Beweis für den Zugang einer Kündigung geführt werden.
Quelle: ArbG Reutlingen, Urt. v. 19.03.2019 – 7 Ca 89/18
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