Befristung als Krankheitsvertretung: Bei Vertragsabschluss unabsehbarer Krankheitsverlauf hebt sachliche Rechtfertigung nicht auf
Arbeitsverhältnisse können unter anderem bei Vorliegen eines Sachgrunds befristet werden - so zum Beispiel bei der Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers. Wie das jedoch genau bei einer Krankheitsvertretung auszusehen hat - und hier entscheidet der Wissenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses -, musste das Arbeitsgericht Erfurt (ArbG) entschieden.