Minderjährige werden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten meist von ihren sorgeberechtigten Eltern vertreten. Bei einer Interessenkollision kann es jedoch notwendig werden, dass durch das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet wird, die dann die Interessen der Kinder vertreten soll. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste zu einem Erbfall über eine solche Notwendigkeit entscheiden.
Dieser Fall dreht sich nicht nur um die Pflichten, sondern vor allem um die Rechte eines Nachlasspflegers. Wie es sich mit diesen Rechten bei der Vertretung eines unbekannten Erben bezüglich der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens verhält, war in der Klärung Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG).
Der Nachlasspfleger, der aufgrund eines unbekannten Erben eingesetzt wurde, wollte zur Vorbereitung auf eine mögliche spätere Erbauseinandersetzung eine Berichtigung des Grundbuchs durchführen lassen. Der Grundschuldbrief war in den Unterlagen der Erblasserin nicht mehr auffindbar, weshalb der Nachlasspfleger ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in die Wege leitete, um den Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Antrag des Nachlasspflegers im Aufgebotsverfahren zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass über einen Zeitraum von zehn Jahren keine Erben ermittelt werden konnten und ein nur vorbereitender Antrag nicht zulässig sei.
Die Ansicht der Kollegen teilte das OLG allerdings nicht. Dem Amtsgericht stehe es nicht zu, die Frage der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers – dieser vertritt den unbekannten Erben – anhand von Zweckmäßigkeitsaspekten zu prüfen. Eine Beschränkung könne sich lediglich aus dem Umfang der Bestellung durch das Nachlassgericht ergeben. Diese erstreckt sich hier nicht nur auf die Sicherung, sondern auch auf die Verwaltung des Nachlasses.
Hinweis: Was im Rahmen der Nachlassverwaltung zu tun ist, entscheidet grundsätzlich der Nachlasspfleger selbst – im eigenen Ermessen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
Das Gesetz räumt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dass ein Vertreter für eine andere Person einen Vertrag abschließt, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vertretungsmacht hat. Ob dann ein Vertrag tatsächlich wirksam zustande kommt, hängt letztlich von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen ab – und im folgenden Fall vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG).
Hier hatte sich das OLG mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vollmachtlose Vertretung auch für eine Person zulässig ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – eines notariellen Kaufvertrags – bereits verstorben war, und ob dieser Vertrag dann von den Erben noch genehmigt werden könne. Im konkreten Fall war die Erblasserin, wohnhaft im Vereinigten Königreich, Miteigentümerin eines Grundstücks. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war sie bereits verstorben und wurde in der notariellen Beurkundung von den übrigen Miteigentümern vollmachtlos vertreten.
Das OLG hat hier jedoch eine solche vollmachtlose Vertretung abgelehnt, da diese immer noch voraussetzt, dass es sich bei der vertretenen Person um eine rechts- und geschäftsfähige Person handelt.
Hinweis: Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod einer Person, so dass eine in der Rechtsordnung nicht mehr existierende Person auch nicht mehr vertreten werden kann.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 16.04.2020 – 3 W 9/20
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