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Schlagwort: VG Aachen

Voraussetzungen für Präsenzunterricht: Keine wesentlichen Gesundheitsrisiken bei von Grundschülern durchgeführten Selbsttests

Natürlich ist die Pandemie in mehrfacher Hinsicht zum Mäusemelken, schließlich müssen wir alle seit mehr als einem Jahr mit immer wieder wechselnden Einschränkungen unser Leben bewältigen. So sind auch die Gerichte zunehmend mit unterschiedlichen Verfahren gegen beschlossene Eindämmungsmaßnahmen beschäftigt – dies ist aber schließlich auch ihre Aufgabe. Daher war sicherlich auch vielen klar, dass erst ein Urteil zu zwangsweisen Selbsttests im Schulunterricht ergehen muss – wie hier vom Verwaltungsgericht Aachen (VG).

Gemäß der Corona-Betreuungsverordnung in Nordrhein-Westfalen sind an die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht nunmehr einige Voraussetzungen gebunden. Nur jene Schülerinnen und Schüler dürfen daran teilnehmen, deren jeweils letzter von der Schule für sie angesetzter Coronaselbsttest (zwei pro Woche) ein negatives Ergebnis ausweise. Ein zu diesem Zeitpunkt negativ ausgefallener, höchstens 48 Stunden zurückliegender Test sei zudem ebenso möglich. Nicht Getestete oder gar positiv Getestete seien durch die Schulleitung vom Präsenzunterricht folglich auszuschließen. Dagegen zogen zwei Grundschüler – vertreten durch ihre Eltern – vor das VG, das allerdings ihren Eilantrag ablehnte.

Die in der Schule verwendeten Selbsttests seien – auch wenn sie direkt durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden – nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zumutbar. Im Übrigen gibt es keine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen. Allerdings entfällt bei Verweigerung dann auch der Anspruch auf Präsenzunterricht. Die Schulleitung sei in diesem Fall verpflichtet, einen angemessenen Distanzunterricht anzubieten, bei dem es allerdings keinen Anspruch auf ein individuelles Lernangebot gibt.

Hinweis: Auch Grundschüler müssen also einen Coronaselbsttest durchführen, wenn sie weiterhin die Schule besuchen wollen.

Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 27.04.2021 – 9 L 241/21

Thema: Sonstiges

Nicht notwendige Versorger: Verwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen zweier Läden

Die Coronapandemie stellt unser bisheriges Leben völlig auf den Kopf. Umso wichtiger ist es, dass auch bei Maßnahmen, die auf den ersten Blick eilig mit der heißen Nadel gestrickt zu sein scheinen, die Rechtsgrundlagen geprüft werden. Somit war es klar und auch richtig, dass die Gerichte hierzu schnell angerufen wurden – so wie im Folgenden das Verwaltungsgericht Aachen (VG) zur Frage von angeordneten Betriebsschließungen.

Durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18.03.2020 wurde der Betrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels zunächst befristet bis zum 19.04.2020 untersagt. Gegen diese Verfügung zogen der Betreiber einer Lottoannahmestelle und der Betreiber eines Pralinenfachgeschäfts vor Gericht. Sie wollten mit zwei Eilanträgen ihre Betriebe offenhalten. Das Gericht war jedoch anderer Auffassung.

Das VG bestätigte die Stadt Würselen, die in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.

Hinweis: Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Anträge der Ladeninhaber keine Chance, mit ihrem Begehren durchzukommen. Doch haben wir in der Krise gelernt, dass sich das natürlich fast tagtäglich ändern kann – je nachdem, wie die Coronapandemie verläuft.

Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 21.03.2020 – 7 L 230/20; Beschl. v. 23.03.2020 – 7 L 233/20

Thema: Sonstiges