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Schlagwort: VG Cottbus

Erfolgreiche Anwohnerklage: Die Ablehnung, eine Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr zu beschränken, ist aufgehoben

In diesem Fall haben die Anwohner einer viel befahrenen Straße wohl alles richtig gemacht.

Es ging um eine starke Verkehrsbelastung in der von Wohnhäusern gesäumten Ortsdurchfahrt in Klein Oßnig bei Cottbus, etwa 140 km südlich von Berlin. Nach den Zählungen passieren diese täglich rund 11.000 Kraftfahrzeuge, darunter 11 % Lkws. Einer Anwohnerin reichte das und sie beantragte die Beschränkung des Schwerlastverkehrs. Die Straßenverkehrsbehörde lehnte dies ab und begründete die Entscheidung damit, dass der Schwerlastverkehr andernfalls nur über die Autobahnen gelenkt werden könnte, ein Autobahnzwang aber unmöglich sei. Dieser Begründung konnte das Verwaltungsgericht Cottbus (VG) jedoch nicht folgen.

Das VG hat die Ablehnung, die Ortsdurchfahrt für den Schwerlastverkehr zu beschränken, aufgehoben und den zuständigen Landrat verpflichtet, über den Antrag der Anwohnerin erneut zu entscheiden. Der Lärmpegel hatte die Schwelle zur Unzumutbarkeit eindeutig überschritten. Die vom Landesbetrieb errechneten Lärmpegel von 70,4 dB(A) tagsüber und 63 dB(A) nachts erreichen einen aus Sicht des Grundrechtschutzes kritischen Bereich, der bei etwa 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht liegt.

Hinweis: Der Lkw-Verkehr wird seit Jahren ausgesprochen kritisch gesehen, obwohl natürlich alle auf ihn angewiesen sind. Wenn die Schwelle zur Unzumutbarkeit erreicht ist, muss der Schwerlastverkehr in einer Ortsdurchfahrt allerdings beschränkt werden.

Quelle: VG Cottbus, Urt. v. 15.12.2016 – 5 K 983/14

Thema: Sonstiges

Nichts mit „Trick 17“: Abgelehnter Bauantrag für einen Carport kann nicht durch dessen Mobilität umgangen werden

Immer wieder kommen Bauherren auf die Idee, das Baurecht durch die Erstellung mobiler Anlagen zu umgehen. Das ist allerdings nicht in jedem Fall möglich.

In diesem Fall ging um ein größeres Grundstück. Der Eigentümer wollte eine Doppelgarage mit Werkstatt und einen Carport errichten. Der Antrag zum Bau des Carports hatte keinen Erfolg. Daraufhin stellte er auf dem Grundstück eine Metallkonstruktion mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben auf. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da diese „mobilen Unterstände“ im bauordnungsrechtlichen Außenbereich aufgestellt worden waren, ordnete die zuständige Behörde die Beseitigung an. Dagegen klagte der Eigentümer.

Seine Klage hatte allerdings keinen Erfolg, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig war. Bei dem mobilen Carport handelte es sich um bauliche Anlagen. Allein der Umstand, dass der Carport beweglich war, schloss diese Eigenschaft nicht aus. Die Anlage ruhte aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Trotz der theoretischen Mobilität war sie als feste Anlage zu werten. Und da hierfür keine Baugenehmigung vorlag, durfte sie im Außenbereich nicht errichtet werden.

Hinweis: Tricks im Baurecht fallen irgendwann einmal auf. Bauherren sollten davon die Finger lassen.

Quelle: VG Cottbus, Urt. v. 12.01.2017 – 3 K 1038/15
Thema: Mietrecht