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Schlagwort: VG Düsseldorf

Ärztlich verordneter Cannabiskonsum: Auch nach legalem Konsum ist aus toxologischer Sicht das Führen eines Fahrzeugs ausgeschlossen

Der zulässige Gebrauch von Cannabis zu Therapiezwecken durch eine ärztliche Verordnung stellt auch die Justiz vor immer wieder neue Fragen. Ob diese Droge wie bei der Allgemeinheit als solche zu behandeln oder etwa als Medizin im Straßenverkehr zulässig ist, musste nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entscheiden.


Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Da es im Innenraum des Fahrzeugs stark nach Cannabis roch, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die schließlich einen THC-Wert von 43 ng/mg ergab. Der Fahrzeugführer gab gegenüber der Polizei an, wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose ständig Cannabis zu konsumieren, um seine Schmerzen kontrollieren zu können. Die Führerscheinstelle ordnete daraufhin die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das VG sah den Mann aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums als ungeeignet und nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Ohne Belang ist hierbei, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Dass hier regelmäßig konsumiert wird, ergab sich für das Gericht aus dem festgestellten THC-Wert. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist.

Hinweis: Wann jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Danach ist es für die Frage der Fahreignung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe konsumiert wurden. Als toxikologischer Sicht gibt es keinen Unterschied, ob vor Antritt der Fahrt Cannabis legal oder illegal konsumiert wurde. 
  
Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2018 – 14 L 2650/18

Thema: Verkehrsrecht

Fehlende Gesetzgebungskompetenz: Bevorzugung weiblicher Beamtinnen bei der Beförderung ist verfassungswidrig

Ein Fehler des Gesetzgebers hat für tausende Beamte in Nordrhein-Westfalen (NRW) erhebliche Auswirkungen.

Mit einem Eilantrag wehrte sich ein Kriminaloberkommissar aus NRW gegen die bevorzugte Beförderung mehrerer Kriminaloberkommissarinnen. Die Beförderungen der Kolleginnen erfolgten wegen des neuen § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW. Danach sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern. Der Beamte fühlte sich übergangen. Und das Verwaltungsgericht (VG) gab ihm Recht.

Das VG urteilte, dass der neue Paragraph verfassungswidrig ist. Der Landesgesetzgeber hätte das Gesetz gar nicht erst erlassen dürfen. Außerdem hatte der Bundesgesetzgeber bereits in § 9 Beamtenstatusgesetz zementiert, dass Beförderungen unter anderem gerade ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen sind.

Hinweis: Es ist nachvollziehbar, dass männliche Beamte sich durch das Gesetz zurückgesetzt fühlen. Es bleibt spannend, ob die nächste Bundesregierung das Bundesgesetz entsprechend ändern wird.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2016 – 2 L 2866/16
Thema: Sonstiges

Altersbedingte Überforderung: Entzug der Fahrerlaubnis nach nicht bestandener Fahrprobe

Zwar ist das hohe Alter für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung eines Führerscheinbesitzers anzuzweifeln. Andererseits führt eine nicht bestandene Fahrprobe als geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung durchaus zur Verneinung dieser Kraftfahreignung.

Ein zum Unfallzeitpunkt 90 Jahre alter Fahrzeugführer verursachte an seinem eigenen Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden und verletzte zudem seine auf der Beifahrerseite sitzende Ehefrau leicht. Beim Rückwärtsausparken seines Fahrzeugs verwechselt er zunächst den Gang, legte dann den Vorwärtsgang ein und rutschte anschließend mit dem Fuß vom Bremspedal. Sein Pkw wurde dabei derart schnell beschleunigt, dass er frontal gegen einen Baum fuhr. Die zuständige Führerscheinbehörde ordnete daraufhin eine 30-minütige Fahrprobe an. Während dieser Prüfungsfahrt stellte der Prüfer zahlreiche Fehlverhalten und eine Überforderung des 90-Jährigen fest. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete infolgedessen den Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erfolgte das zu Recht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zwar ist ein hohes Alter allein noch kein Grund für die Annahme der Fahruntauglichkeit. Allerdings führt das Nichtbestehen einer praktischen Fahrprobe zur Verneinung dieser Kraftfahreignung.

Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Führerscheininhabers und den öffentlichen Sicherheitsinteressen ist im Hinblick auf die zahlreichen Fehler bei der Probefahrt nicht mehr von einer Fahreignung auszugehen. Die Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung des Führerscheininhabers müssen hierbei hinter dem bestehenden Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der Allgemeinheit zurücktreten.

Hinweis: Weigert sich der Führerscheininhaber, eine angeordnete Fahrprüfung zu absolvieren, ist die Führerscheinbehörde gleichermaßen zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2015 – 4 L 484/15

Thema: Verkehrsrecht

Verhältnismäßig: Abschleppen eines Privat-Pkw von einem Taxistand ist rechtmäßig

Die Funktion von Taxiständen wird in vollem Umfang nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden.

An einem Samstag stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug im Bereich eines Taxistands ab. Eine Mitarbeiterin des städtischen Ordnungsamts entdeckte am Nachmittag, dass das Fahrzeug auf dem Taxistand verbotswidrig abgestellt worden war, und beauftragte einen Abschleppwagen, der das Fahrzeug kurz daraufhin abschleppte. Der Betroffene wehrte sich nun gegen diese Maßnahme und die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren. Als er sein Fahrzeug abgestellt hatte, habe sich schließlich weder ein Taxi noch ein anderes Fahrzeug an dem Taxistand befunden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf war das Abschleppen des Fahrzeugs jedoch völlig rechtmäßig. Das Privatauto stand in einem Bereich des Taxihaltestands, und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen dort nur betriebsbereite Taxen stehen. Die aufgestellte Beschilderung war hierzu eindeutig und unmissverständlich. Das deutliche Verbot gilt entgegen der Auffassung des Betroffenen völlig unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Parkens Taxen abgestellt sind oder nicht. Das Abschleppen des Fahrzeugs war auch deshalb verhältnismäßig, da die Behörde nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des Fahrzeugs anzustellen, um ihn aufzufordern, sein Auto zu entfernen.

Hinweis: Ein an einem Taxistand verbotswidrig abgestellter Pkw kann jederzeit kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Abschleppen kann sich nur dann als unter Umständen unverhältnismäßig darstellen, wenn sich im Fahrzeug ein Hinweis darauf befindet, wo sich der Fahrzeugführer aufhält oder wie er telefonisch zu erreichen ist.

Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 – 14 K 3550/13

Thema: Verkehrsrecht

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