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Schlagwort: VG Koblenz

Gutachten verlangt: Strafgerichtliches Urteil zur Fahreignung entfaltet keine Bindungswirkung für Fahrerlaubnisbehörde

Wird im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht, hat ein Gericht keine Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob ein derartiges strafgerichtliches Urteil für die Fahrerlaubnisbehörde zur Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung entfaltet und sie dennoch ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen darf, musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) im folgenden Fall bewerten.

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Anscheinsbeweis genügt: Beseitigung einer Dieselverunreinigung darf Lkw-Fahrer in Rechnung gestellt werden

Wer etwas behauptet, sollte es beweisen können. Die Beweisführung kann in der Realität jedoch mitunter schwierig sein. Tauchen Probleme auf, spricht der Jurist deshalb gerne von der „allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit“. Diese legt eine Kausalitätskette nahe, die für einen logischen Zusammenhang von Ursache und Wirkung spricht. Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) ein solche Kette herstellen, nachdem sich Diesel dort im Erdreich befand, wo just zuvor noch ein Lkw stand.

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Beeinträchtigt ist beeinträchtigt: Auch bei verschriebenen amphetaminhaltigen Arzneimitteln bleibt fehlende Fahreignung bestehen

Ein Arzt verschreibt Medikamente, die seiner Fachauffassung nach für die adäquate Behandlung seiner Patienten geeignet sind. Das Verkehrsrecht regelt wiederum, unter welchem Einfluss welcher Substanzen das Führen eines Kraftfahrzeugs unzulässig ist. Zwischen beidem steht nicht etwa ein gültiges Verschreibungsrezept, sondern Aufklärung und Eigenverantwortung – so wie im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).

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Dienstfreistunden nach Corona-Ausbruch: Verrechnung der Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten obliegt Organisationsermessen des Dienstherrn

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Beamtin einen Anspruch auf Gutschrift ihrer Mehrstunden hat, die der Dienstherr mit den infolge des pandemiebedingten Wegfalls ihres Tagdienstes entstandenen Minusstunden verrechnet hatte. Lesen Sie selbst, was das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) zur Klage der Beamtin zu sagen hatte.

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Auffällige Fahranfängerin: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist auch nach Ablauf der Probezeit rechtens

Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) über die Frage entscheiden, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Eine Fahranfängerin wurde innerhalb ihrer Probezeit mit zwei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auffällig. Diese Verkehrsverstöße wurden zunächst jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet – erst, nachdem die Probezeit abgelaufen war, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies akzeptierte die Frau jedoch nicht und argumentierte, der mit einem Aufbauseminar verfolgte Zweck, Defizite bei noch jungen Fahrern zu beseitigen, greife nur dann, wenn die Maßnahme zeitnah ergriffen werde. Dies sah das VG anders.

Das Gesetz lasse die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Aus diesem Grund sei sie auch dann noch zulässig, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen sei.

Hinweis: Sinn und Zweck eines Aufbauseminars ist, Fahranfänger zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Gründe der Verhältnismäßigkeit erfordern zwar eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum zwischen der begangenen Zuwiderhandlung und der behördlichen Anordnung. Ob man bei der Anordnung des Aufbauseminars pauschal auf einen Zeitraum von zwei Jahren oder auf die Tilgungsreife der Tat im Fahreignungsregister abstellt, konnte hingegen offenbleiben. Beide Ansichten führten im hier entschiedenen Fall dazu, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig war. Denn die letzte Zuwiderhandlung hatte nur 15 Monate zurückgelegen, und auch die Tilgungsreife der im Fahreignungsregister eingetragenen Taten war noch nicht eingetreten.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO

Thema: Verkehrsrecht

Handwerksrecht: Arbeit im illegalen Handwerksbetrieb ohne erforderlichen Meister kann Karrierefolgen haben

Wer einen Handwerksbetrieb eröffnen möchte, muss darauf achten, ob für das betreffende Metier ein Meisterbrief unabdingbar ist. Ist dem so, muss insofern eine saubere Weste gewahrt werden – auch als leitender Angestellter. Wie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) beweist, verbaut man sich bei Verstoß gegen diese Regelung schnell seine weiteren beruflichen Karriereschritte als Unternehmer.

 

Eine Frau hatte sechs Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons gearbeitet und konnte zudem eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte (Salonmanagerin) nachweisen. Als sie schließlich bei der Behörde eine Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk beantragte, war der Schock groß: Die Behörde versagte ihr nämlich die begehrte Genehmigung – woraufhin die Friseurin klagte.

Die Klage hatte aber auch laut VG keine Aussicht auf Erfolg. Die zu erteilende Ausübungsberechtigung stand der Frau nämlich nicht zu. Denn in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt hatte, war der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin bzw. eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen – und trotz Löschung aus selbiger weiterbetrieben worden. Deshalb hatte die Frau auch keinen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung. Denn sie hatte schlicht und ergreifend illegal in dem Frisörsalon gearbeitet.

Hinweis: Ob das Meisterwesen in Deutschland sinnvoll ist oder nicht, mag berechtigter Gegenstand von Diskussionen sein. Fakt ist aber, dass in einer ganzen Reihe von Handwerksberufen nach der derzeitigen Rechtslage ein Meister unabdingbar ist. Darauf sollten die Beteiligten achten.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 13.11.2020 – 5 K 534/20.KO

Thema: Sonstiges

Abschleppkosten abgewehrt: Im Zweifelsfall gibt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Beschilderung den Ausschlag

Wer nicht ordnungsgemäß nachweisen kann, korrekt gehandelt zu haben, zieht im Rechtstreit schnell den Kürzeren. So war die fehlende Dokumentation im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG), in dem über Abschleppkosten gestritten wurde, auch das Zünglein an der Waage.

Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Demnach durfte der Veranstalter für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Dabei sollte gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 Metern aufgestellt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Die Schilder wurden dann schließlich durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab. Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug abschleppen und zog den Kläger zu Kosten von ca. 210 EUR heran.

Die Klage gegen die Forderung hatte vor dem VG Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, weil die Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots der Ehefrau des Klägers gegenüber schuldig geblieben ist. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert worden. Insbesondere blieb unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des VG zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, nicht erfüllt worden sei.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer Beschilderung erforderlich, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermöglicht, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe – oder eben nicht.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 09.09.2020 – 2 K 1308/19.KO

Thema: Verkehrsrecht

MPU-Anordnung II: Wer Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs nicht trennen kann, muss sich fügen

Bei Cannabiskonsum fehlt es immer noch an wissenschaftlich eindeutigen Grenzwerten, auf denen die Rechtsprechung verlässlich aufbauen kann, wenn es um die Teilnahme im Straßenverkehr geht. Daher sollten sich Kiffer besser an den Grundsatz halten: Don’t smoke and drive! Sonst landet man schneller vor dem Richter, als einem lieb ist – so wie der Konsument im folgenden Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG).

Der Mann sah sich der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ausgesetzt, nachdem durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle Cannabiskonsum nachgewiesen wurde.

Zwar verbiete sich in solchen Fällen die Anordnung einer MPU – aber nur, wenn der Fahrzeugführer zwischen Konsum und Fahren zu trennen wisse. Hiervon konnte im vorliegenden Fall laut VG aber nicht ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle habe der Betroffene unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Zudem habe seine Blutprobe einen so hohen Wert ausgewiesen, dass schon nach statistischen Erhebungen von Beeinträchtigungen wie Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen auszugehen sei. Dass der Mann zudem entsprechende Ausfallerscheinungen – wie Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände – aufzeigte, machte sein Ansinnen umso erfolgloser.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene – wie hier – nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen imstande ist, ist nach ständiger Rechtsprechung die Anordnung einer MPU nicht rechtswidrig.
 

Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 23.06.2020 – 4 L 494/20.KO

 Thema: Verkehrsrecht

MPU-Anordnung I: Anordnung kann selbst bei wiederholten einfachen Verkehrsverstößen im Einzelfall rechtswidrig sein

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – ein Wort, das viele motorisierte Verkehrsteilnehmer erschrecken lässt. Zu Recht, wie auch der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) zeigt. Dass der hier Betroffene sich trotz des unterstellten Schrecks nicht von der Gegenwehr abhalten ließ, war gut für ihn. Aber lesen Sie selbst.

Der Mann wandte sich gegen die Fahrerlaubnisentziehungen, die sich auf die nicht fristgerechte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stützten. Er war zuvor wegen zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eines Überholvorgangs ohne Beachtung des Gegenverkehrs sowie einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019) zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert worden.

Das VG jedoch entschied in einem Eilverfahren, dass eine solche Anordnung bei wiederholten einfachen Verkehrsverstößen im Einzelfall rechtswidrig sein kann. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu einer solchen Anordnung berechtigen – dies gelte aber nur ausnahmsweise, sofern Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungsbewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten, das erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vorsehe. Eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller (dessen Fahreignungsregister fünf Punkte aufwies) nach dem Durchlaufen von präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu verkehrsordnungsgemäßem Verhalten zurückfinde.

Hinweis: Bringt ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht bei, kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig erfolgte. Dies war hier nicht der Fall.

Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2020 – 4 L 487/20.KO

Thema: Verkehrsrecht

Schulsuspendierung und Corona: Kapazitätsprobleme entbinden nicht von der zeitnahen Entscheidung über den Verbleib eines Schülers

Die Wahrnehmung der Schulpflicht ist hierzulande ein ernstes Thema. Und so scheint es ebenso selbstverständlich, dass auch Schulsupendierungen entsprechend seriös gehandhabt werden. Dass die Vorgaben zur Einhaltung des Infektionsschutzes in Zeiten von Corona dem hierfür festgelegten Prozedere keinen Abbruch tun, beweist das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).

Nachdem eine Schulleitung Hinweise erhalten hatte, einer ihrer Schüler habe im schulischen Umfeld Drogen verkauft, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12.02.2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schulausschlussverfahren befristet. Die Schule führte das Schulausschlussverfahren dann jedoch unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme nicht durch – nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen während der Coronapandemie in keinem Raum der Schule möglich. Der Schüler wollte das Unterrichtsverbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.

Die Richter des VG waren dabei auf der Seite des Schülers. Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dieser Vorgabe tut auch die Coronapandemie keinen Abbruch.

Hinweis: Wird also ein Schüler von der Schule vorläufig ausgeschlossen, muss eine endgültige Entscheidung zeitnah erfolgen. Gegen eine solche Entscheidung sind natürlich Rechtsmittel möglich, die von einem Rechtsanwalt eingelegt werden können.

Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 18.05.2020 – L 229/20.KO

 Thema: Sonstiges
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