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Schlagwort: VG Koblenz

Mobiles Halteverbotsschild übersehen: Einparkenden ist zuzumuten, eine bis zu 30 Meter lange Strecke auf befristete Regelungen zu prüfen

Es gibt bekanntermaßen viele Gründe, ein Verkehrsschild zu übersehen. Da ein solches Zeichen aber als wirksam gilt, sobald es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, sind die Anforderungen an deren Sichtbarkeit im ruhenden Verkehr logischerweise auch niedriger als im fließenden Verkehr. Eine Tatsache, die dem im Folgenden betroffenden Falschparker hätte klar sein sollen, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) beweist.

Am 29.11.2017 wurden innerorts Halteverbotsschilder aufgestellt, die für den Zeitraum vom 04. bis zum 08.12.2017 von jeweils 7:00 bis 17:00 Uhr galten. Ein Mann parkte sein Fahrzeug am 01.12.2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus – und ließ es dort etwas zu lange stehen. Denn im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 04.12.2017 um ca. 12:00 Uhr fest, dass sich eben jenes Fahrzeug im Bereich des absoluten Halteverbots befand – sie ließen es abschleppen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, dass zu dem Zeitpunkt, an dem er sein Auto abgestellt hatte, kein Hinweis auf das drohende Halteverbot vorhanden gewesen sei, zumindest scheinbar nicht in seinem direkten Sichtbereich. Doch man ahnt es: Die Klage vor dem VG blieb ohne Erfolg.

Der Kostenbescheid war rechtmäßig. Die Stadt durfte im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu dem auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Betroffenen abschleppen lassen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29.11.2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekanntgemacht worden. Ein Verkehrsschild ist wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Im ruhenden Verkehr sind die Abstände solcher Verkehrsschilder jedoch großzügiger bemessen als beim fließenden. Die hier angewandte Vollstreckungsmaßnahme ist zudem ebenso wenig unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt konnte nachvollziehbar darlegen, dass durch die angespannte Verkehrssituation ein sofortiges Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen war.

Hinweis: Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gilt, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 Metern des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen war es hier dem Betroffenen möglich und zumutbar, das zehn Meter hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 26.10.2018 – 5 K 782/18.KO

Thema: Verkehrsrecht

Trennung nichtehelicher Eltern: Nur bei für das Kind unzumutbaren Nachteilen ist eine Namensänderung möglich

Die Zahl der Patchworkfamilien nimmt zu. Damit einher geht zunehmend, dass die einzelnen Mitglieder einer unter einem Dach lebenden Familie verschiedene Nachnamen haben. Wer sich fragt, ob und wie sich das ändern lässt, den sollte der folgende Fall besonders interessieren. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz belegt, dass die Namensänderung nur nach Überwindung hoher Hürden möglich ist.

Das war passiert: Ein Mädchen kam nichtehelich zur Welt, und die Eltern bestimmten zum Familiennamen des Kindes die Nachnamen beider Elternteile. Doch dann trennten sich der aus Kenia stammende Vater und die deutsche Mutter. Das Kind lebte mit der Mutter und seinen drei älteren Geschwistern zusammen, wobei die Geschwister aus der ersten Ehe der Frau stammen und den Nachnamen ihrer Mutter tragen. Diese beantragte nun, dass ihre vierte Tochter künftig auch nur noch ihren Nachnamen anstelle des Doppelnamens tragen solle. Der Vater widersprach.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Mutter war zwar allein sorgeberechtigt. Eine Namensänderung setzt aber stets voraus, dass dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Und hierbei geht es ums juristische Detail: Es reicht nicht etwa aus, dass die Änderung dem Kindeswohl nicht widerspricht; sie muss für das Wohl des Kindes vielmehr erforderlich sein. Das würde hier also bedeuten, dass die Beibehaltung des bisherigen Nachnamens eventuell schwerwiegende Nachteile für die Tochter zur Folge haben müsste. Alternativ ist dabei zu fragen, ob die Änderung für das Kind wirkliche Vorteile nach sich zieht, wegen derer die Beibehaltung des aktuellen Namens unzumutbar wäre. Allein der Wunsch des Kindes oder der Mutter oder der sonstigen Familienmitglieder nach einer Namensänderung – etwa damit alle denselben Namen tragen – reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Auch einfache Hänseleien des Kindes durch andere Kinder oder durch das sonstige Umfeld fallen hier nicht entscheidend ins Gewicht. Also wurde dem Begehren der Mutter hier folgerichtig nicht entsprochen.

Hinweis: Chancen, einen Änderungsantrag erfolgreich beschieden zu bekommen, hätten bestanden, wenn der Kindesvater unbekannten Aufenthalts gewesen wäre oder keinerlei Kontakte bzw. keine tatsächliche Beziehung bestanden hätten.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 18.07.2017 – 1 K 759/16.KO

Thema: Familienrecht

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