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Schlagwort: VG Köln

Maßnahmen der Gewerbeförderung: Städtische Satzung ist wegen mangelnder Interessenabwägung unzulässig

Als ein Wohnhauseigentümer einen Bescheid erhielt, der ihn zur finanziellen Unterstützung von Gewerbetreibenden seiner Umgebung quasi verpflichtete, war die Überraschung groß. Denn das Ganze war hochoffiziell von der Stadt Köln so vorgesehen. Ob – und unter welchen Voraussetzungen – eine städtische Satzung Grundstückeigentümer zur Zahlung von Maßnahmen der Gewerbeförderung überhaupt derart heranziehen darf, musste schließlich das Verwaltungsgericht Köln (VG) überprüfen.

Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) haben Gemeinden die Möglichkeit, einer privaten Initiative durch eine Satzung Gelder zukommen zu lassen, die von Nachbarn bezahlt werden müssen. Hier wollte ein Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße Marketingmaßnahmen durchführen, wie beispielsweise eine Weihnachtsbeleuchtung. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins eine entsprechende Satzung, nach der von Anliegern der Severinstraße 300.000 EUR zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Eigentümer eines Wohnhauses erhielt einen entsprechenden Bescheid über mehrere hundert Euro und klagte dagegen – mit Erfolg.

Die Satzung genügte laut VG nicht den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen zu Sonderabgaben. Eine solche Abgabe ist ohnehin nur ausnahmsweise möglich. Diejenigen, die zahlen sollen, müssen eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabenzweck bilden. Das war hier jedoch nicht der Fall, da die Gruppe aus Wohneigentümern und Eigentümern von Gewerbeimmobilien bestand – eben keine homogene Gruppe, sondern eher das Gegenteil. Vielmehr befindet sich diese Gruppe nämlich in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise mit mehr Lärm, Abfall und Verkehrsbelastungen einhergeht. Diesen unterschiedlichen Interessen hat die Satzung nicht Rechnung getragen. Daher war sie rechtswidrig und nicht anzuwenden.

Hinweis: Werden Eigentümer von der Stadt zur Zahlung aufgefordert, ist stets eine genaue Prüfung sinnvoll. Viele Bescheide sind unwirksam und lösen eben keine Zahlungsverpflichtung aus.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.05.2021 – 8 K 3904/18

Eilanträge gegen Coronamaßnahmen: 24 Spielhallenbetreiber scheitern vor dem Verwaltungsgericht Köln

Für einige Menschen sind naturgemäß nicht alle Maßnahmen nachvollziehbar, die sich gegen die Verbreitung des Coronavirus richten. So versuchen besonders Gewerbetreibende, sich per Eilantrag gegen in ihren Augen verzichtbare Verbote vorzugehen, um ihre Umsatzeinbrüche zu minimieren. Einige Betreiber von Spielhallen haben sich daher auch gegen das Schließungsverbot wegen des Coronavirus gewendet. Nach einer entsprechenden Bestandsaufnahme war es am Verwaltungsgericht Köln (VG), hierüber zu befinden.

Insgesamt 24 Betreiber von Spielhallen hielten die Schließungen wegen der Coronakrise für unverhältnismäßig und reichten Eilanträge gegen die Schließungen ein. Ihrer geschlossenen Meinung zufolge würde der Infektionsschutz in den Spielhallen gewährleistet sein, diese seien schließlich nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Alleine wegen ohnehin bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben müsste ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet werden, die zudem über einen Sichtschutz verfügten, der gleichzeitig einen Schutz gegen Tröpfcheninfektionen bewirke.

Das VG entschied jedoch, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtmäßig war. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines jener geeigneten Mittel, die Infektionskurve zumindest abflachen zu lassen. Damit werde eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems – namentlich der Krankenhäuser – verhindert und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln gewonnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls geschlossen worden seien, wie Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen nicht ausreichend.

Hinweis: Der öffentliche Gesundheitsschutz hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen. Außerdem können erhebliche Staatshilfen während der Coronakrise in Anspruch genommen werden, die nach Ansicht der Richter die teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen abmildern könnten.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 20.03.2020 – 7 L 510/20

Thema: Sonstiges

Lkw-Leasing: Verleiher haften für ausstehende Mautgebühren insolventer Speditionen

Die wenigsten Verleiher und Vermieter von Lkws denken daran, dass sie für die Mautgebühren haften.

Einige Leasinggesellschaften hatten ihre Lkws anderen Speditionsunternehmen zur Verfügung gestellt; die Leasinggesellschaften blieben dabei Eigentümer der Fahrzeuge. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für diese Mautforderungen in Anspruch. Gegen die entsprechenden Bescheide klagten die Leasinggesellschaften dabei erfolglos. Denn im Lkw-Mautgesetz ist der jeweilige Eigentümer des Lkw als potentieller Mautschuldner festgelegt. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung der Behörde war auch verhältnismäßig, da zunächst erfolglos versucht worden war, auf die insolventen Speditionsunternehmen zurückzugreifen, bevor die Leasinggesellschaften die Haftung übernehmen mussten.

Hinweis: Dieses Urteil sollten Vermieter und Verleiher von Lkws unbedingt beachten.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 04.10.2016 – 14 K 5253/14, 14 K 7119/14, 14 K 976/15, 14 K 1019/15

Thema: Sonstiges

Kein deutscher Hoheitsakt: Deutschland haftet nicht für durch die Air Base Ramstein unterstützte Drohneneinsätze

Ein Luftangriff der US-Streitkräfte in Somalia hat die deutschen Gerichte beschäftigt.

Ein Somalier, dessen Vater 2012 bei einem Luftangriff der USA – mutmaßlich ausgeführt durch unbemannte Kampfdrohnen – als ziviles Opfer ums Leben gekommen war, hat vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) geklagt. Er warf der Bundesrepublik Deutschland vor, nicht alles ihr Mögliche getan zu haben, den Luftangriff und somit den Tod des Vaters zu verhindern. US-Drohneneinsätze in Afrika würden schließlich insbesondere von der Air Base Ramstein aus unterstützt. Trotz dieses Wissens ginge man nicht dagegen vor und habe daher die Schutzpflichten aus dem Grundgesetz verletzt. Das VG wies die Klage allerdings ab, da sie bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheiterte.

Hinweis: Es fehlte ein hinreichender Bezug zu einer hoheitlichen Betätigung der Bundesrepublik. Allein die Überlassung von Immobilien an die US-Streitkräfte ist kein deutscher Hoheitsakt.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 27.04.2016 – 4 K 5467/15
Thema: Sonstiges